132 Preußen und der norddeutsche Bund.
6. Juli. (Lübeck) schließt mit Preußen ein ähnliche Militärconvention
ab wie Bremen.
8. „ (Zollverein). Schluß der Zollconferenzen in Berlin. Unter-
zeichnung der neuen Zollvereinsverträge (s. Süddeutschland).
9. „ (Preußen: Hannover). Die Regierung beruft 24 Vertrauens-
männer, von denen 10 der früheren ersten und 14 der früheren
zweiten Kammer angehörten, und die Ende Juli unter dem Vorsitze
des Ministers des Innern in Berlin zusammentreten sollen. Unter
den Berufenen befinden sich die Koryphäen der nationalliberalen
und der Adelspartei; dagegen sind die strengen Particularisten völlig
übergangen.
11. „ (Preußen) beruft seinen Vertreter in Mexico ab.
„ „ (Reuß j. L.) Fürst Heinrich LVII. k. Sein Sohn Heinrich XIV.
folgt ihm.
12. „ (Preußen). Der Erzbischof von Posen Ledochowski verbietet
seinem Clerus neuerdings alles Politisiren.
14. „ (Norddeutscher Bund). Graf Bismarck wird zum Bundes-
kanzler ernannt.
15. „ (Preußen). Der offizielle „Staatsanz.“ vertheidigt die Maß-
regeln vom 4.—5. Juli, besonders die Einziehung des bisherigen
Staatsvermögens der neu erworbenen Landestheile, indem er sich
entschieden gegen die Ueberlassung von Provinzialfonds an diese
neuen Provinzen ausspricht:
„. . . Aus den neuen Provinzen waren hie und da Wünsche laut ge-
worden, daß dieser oder jener Fonds den betreffenden Landestheilen als Pro-
vinzialfonds belassen werden möge. Der Erlaß der Verordnung zeigt, daß
überwiegende Gründe es der Staatsregierung nicht haben statthaft erscheinen
lassen, diesen Wünschen zu entsprechen. Es mag dieß von denen bedauert
werden, welche derartige Wünsche kundgegeben haben. Aber sie werden der
Maßregel Gerechtigkeit widerfahren lassen, wenn sie in Betracht ziehen, welche
Stellung die Staatsregierung im Hinblick auf das Staatsganze in dieser
Frage nothwendig einnehmen muß. Der Staatsregierung ist durch die Er-
eignisse des vergangenen Jahrs die Aufgabe geworden, die altpreußischen
Landestheile und die neu erworbenen Gebiete zu einem einheitlichen Staats-
wesen zu verschmelzen. Den neuen Provinzen ist Schonung berechtigter
Eigenthümlichkeiten zugesagt worden, und es wird solche sicherlich gewährt
werden. Aber die Grenze für den Bereich, in welchem die Fortdauer be-
stehender Besonderheiten möglich ist, ergibt sich durch das unerläßliche Er-
forderniß der Staateeinheit. Das kirchliche, das communale Leben, das
Privatrecht, die Organisation der Verwaltung in den Localinstanzen“ zeigt
auch in den alten Provinzen nach Land und Leuten eine reichhaltige Mannich-
faltigkeit. Den neuen Landestheilen werden ihre Besonderheiten auf diesen
Gebieten thunlichst gewahrt bleiben. Aber es gibt ein Gebiet, auf welchem
jede Besonderheit zu einer Bevorzugung oder Benachtheiligung gegen die
übrigen Staatsangehörigen wird; das ist das Gebiet, auf welchem es sich
um die Betheiligung an den Staatslasten und um die Nubung des Staats-
vermögens handelt. Hier muß Gemeinschaftlichkeit und Gleichheit durch alle
Theile des Staatsgebiets walten. Dieses Princip hat dazu bestimmt, die