Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

132                           Preußen und der norddeutsche Bund. 
6. Juli. (Lübeck) schließt mit Preußen ein ähnliche Militärconvention 
ab wie Bremen. 
8. „ (Zollverein). Schluß der Zollconferenzen in Berlin. Unter- 
zeichnung der neuen Zollvereinsverträge (s. Süddeutschland). 
9. „ (Preußen: Hannover). Die Regierung beruft 24 Vertrauens- 
männer, von denen 10 der früheren ersten und 14 der früheren 
zweiten Kammer angehörten, und die Ende Juli unter dem Vorsitze 
des Ministers des Innern in Berlin zusammentreten sollen. Unter 
den Berufenen befinden sich die Koryphäen der nationalliberalen 
und der Adelspartei; dagegen sind die strengen Particularisten völlig 
übergangen. 
11. „ (Preußen) beruft seinen Vertreter in Mexico ab. 
„ „ (Reuß j. L.) Fürst Heinrich LVII. k. Sein Sohn Heinrich XIV. 
folgt ihm. 
12. „ (Preußen). Der Erzbischof von Posen Ledochowski verbietet 
seinem Clerus neuerdings alles Politisiren. 
14. „ (Norddeutscher Bund). Graf Bismarck wird zum Bundes- 
kanzler ernannt. 
15. „ (Preußen). Der offizielle „Staatsanz.“ vertheidigt die Maß- 
regeln vom 4.—5. Juli, besonders die Einziehung des bisherigen 
Staatsvermögens der neu erworbenen Landestheile, indem er sich 
entschieden gegen die Ueberlassung von Provinzialfonds an diese 
neuen Provinzen ausspricht: 
„. . . Aus den neuen Provinzen waren hie und da Wünsche laut ge- 
worden, daß dieser oder jener Fonds den betreffenden Landestheilen als Pro- 
vinzialfonds belassen werden möge. Der Erlaß der Verordnung zeigt, daß 
überwiegende Gründe es der Staatsregierung nicht haben statthaft erscheinen 
lassen, diesen Wünschen zu entsprechen. Es mag dieß von denen bedauert 
werden, welche derartige Wünsche kundgegeben haben. Aber sie werden der 
Maßregel Gerechtigkeit widerfahren lassen, wenn sie in Betracht ziehen, welche 
Stellung die Staatsregierung im Hinblick auf das Staatsganze in dieser 
Frage nothwendig einnehmen muß. Der Staatsregierung ist durch die Er- 
eignisse des vergangenen Jahrs die Aufgabe geworden, die altpreußischen 
Landestheile und die neu erworbenen Gebiete zu einem einheitlichen Staats- 
wesen zu verschmelzen. Den neuen Provinzen ist Schonung berechtigter 
Eigenthümlichkeiten zugesagt worden, und es wird solche sicherlich gewährt 
werden. Aber die Grenze für den Bereich, in welchem die Fortdauer be- 
stehender Besonderheiten möglich ist, ergibt sich durch das unerläßliche Er- 
forderniß der Staateeinheit. Das kirchliche, das communale Leben, das 
Privatrecht, die Organisation der Verwaltung in den Localinstanzen“ zeigt 
auch in den alten Provinzen nach Land und Leuten eine reichhaltige Mannich- 
faltigkeit. Den neuen Landestheilen werden ihre Besonderheiten auf diesen 
Gebieten thunlichst gewahrt bleiben. Aber es gibt ein Gebiet, auf welchem 
jede Besonderheit zu einer Bevorzugung oder Benachtheiligung gegen die 
übrigen Staatsangehörigen wird; das ist das Gebiet, auf welchem es sich 
um die Betheiligung an den Staatslasten und um die Nubung des Staats- 
vermögens handelt. Hier muß Gemeinschaftlichkeit und Gleichheit durch alle 
Theile des Staatsgebiets walten. Dieses Princip hat dazu bestimmt, die
	        
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