134 Preußen und der norddeutsche Bund.
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont in den norddeutschen Bund erleichtert
zu sehen, haben beschlossen, zu diesem Behuse einen Vertrag abzuschließen
und demgemäß bevollmächtigt: Se. Majestät der König von Preußen Aller-
höchst Ihren Geheimen Legationsrath Bernhard König, Se. Durchlaucht der
Fürst von Waldeck und Pyrmont Höchst Ihren Geheimen Rath Karl Wilhelm
v. Stockhausen und Höchst Ihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Klaxp,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig besundenen Vollmachten sich über
nachstehende Artikel geeinigt baben. ·
Art. 1. Preußen übernimmt die innere Verwaltung der Fürstenthümer
Waldeck und Pyrmont. Ausgeschlossen und somit Sr. Durchlaucht dem
Fürsten vorbehalten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen
Consistorium in seiner Eigenschaft als Ober-Kirchenbehörde zusteht, so wie
die Verwaltung des Stiftes Schaaken. Art. 2. Die Verwaltung wird Namens
Sr. Durchlaucht des Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und
den Gesetzen der Fürstenthümer geführt. Art. 3. Preußen bezieht die ge-
sammten Landes-Einnahmen der Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen
Landes-Ausgaben mit Ausschluß der Ausgaben für das Consistorium in seiner
Eigenschaft als Ober-Kirchenbehörde. Art. 4. Se. Majestät der König von
Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle
Staatsgewalt, wie sie Sr. Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht.
Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungsmäßigen
und gesetzmäßigen Grenzen, so wie das Recht der Zustimmung zu Ver-
fassungs-Aenderungen und Gesetzen, in so weit sie nicht die Organisation der
Justiz= und Verwaltungs-Behörden (Art. 6) betreffen, vorbehalten. Art. 5.
An die Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer tritt ein von Sr. Majestät
dem Könige zu ernennender Landes-Director, welcher die verfassungsmäßig
der Landes-Regierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. Art. 6.
Preußen ist berechtigt, die Justiz= und Verwaltungs-Behörden nach eigenem
Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Behörden höherer
Instanzen können preußischen Behörden übertragen werden. Art. 7. Die
sämmtlichen Staatsdiener werden von Preußen ernannt, sie sind preußische
Unterthanen und leisten Sr. Majestät dem Könige den Diensteid. Dieselben,
einschließlich des Landes-Directors, haben die Verfassung der Fürstenthümer
gewissenhaft zu beobachten und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu ge-
loben. In den Diensteid des Landes-Directors wird das Gelöbniß ausge-
nommen, in Bezug auf die Sr. Durchlaucht dem Fürsten in den Art. 4
und 9 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und ge-
horsam zu sein. Art. 8. Die gegenwärtig in Function slehenden fürstlichen
Staatsdiener werden, so weit ihre Dienste in den Fürstenthümern in Folge
der neuen Organisation entbehrlich werden, oder so weit sie nicht bei der
fürstlichen Domanial-Verwaltung (Art. 10) Anstellung finden, unter Bei-
behaltung ihres Ranges und Einkommens und unter Berücksichtigung ihres
Dienstalters in Preußen angestellt. Diejenigen, welche sich nicht in dieser
Weise verwenden lassen wollen oder solchergestalt nicht verwendet werden
können, werden in Gemäßheit des Waldeck'schen Staatsdienst-Gesetzes pen-
sionirt, beziehungsweise auf Wartegelb gesetzt. Bei Anstellung und Pen-
sionirung ect. dieser Staatsdiener wird Preußen auf die bestehenden Ver-
hältnisse möglichst Rücksicht nehmen. Art. 9. Se. Durchlaucht der Fürt
übt die Ihm verbleibende Vertretung des Staates nach außen durch den
Landes-Director und unter dessen Verantwortlichkeit. Die entstehenden Kosten
werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten. Art. 10. Die Verwaltung
des in dem Recesse vom 16. Juli 1853 ect. bezeichneten Domanial-Vermögens
wird durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt und verbleibt Sr. Durch-
laucht dem Fürsten. Es findet eben so wenig einerselts ein Geldbeitrag des
Domaniums zu den Landes-Ausgaben, wie andererseits eine Mitbenutzung
der Landesdienst-Stellen durch die Domanial-Verwaltung Statt. Art. 11.