Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
134            Preußen und der norddeutsche Bund. 
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont in den norddeutschen Bund erleichtert 
zu sehen, haben beschlossen, zu diesem Behuse einen Vertrag abzuschließen 
und demgemäß bevollmächtigt: Se. Majestät der König von Preußen Aller- 
höchst Ihren Geheimen Legationsrath Bernhard König, Se. Durchlaucht der 
Fürst von Waldeck und Pyrmont Höchst Ihren Geheimen Rath Karl Wilhelm 
v. Stockhausen und Höchst Ihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Klaxp, 
welche nach Austausch ihrer gut und richtig besundenen Vollmachten sich über 
nachstehende Artikel geeinigt baben. · 
Art. 1. Preußen übernimmt die innere Verwaltung der Fürstenthümer 
Waldeck und Pyrmont. Ausgeschlossen und somit Sr. Durchlaucht dem 
Fürsten vorbehalten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen 
Consistorium in seiner Eigenschaft als Ober-Kirchenbehörde zusteht, so wie 
die Verwaltung des Stiftes Schaaken. Art. 2. Die Verwaltung wird Namens 
Sr. Durchlaucht des Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und 
den Gesetzen der Fürstenthümer geführt. Art. 3. Preußen bezieht die ge- 
sammten Landes-Einnahmen der Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen 
Landes-Ausgaben mit Ausschluß der Ausgaben für das Consistorium in seiner 
Eigenschaft als Ober-Kirchenbehörde. Art. 4. Se. Majestät der König von 
Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle 
Staatsgewalt, wie sie Sr. Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. 
Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungsmäßigen 
und gesetzmäßigen Grenzen, so wie das Recht der Zustimmung zu Ver- 
fassungs-Aenderungen und Gesetzen, in so weit sie nicht die Organisation der 
Justiz= und Verwaltungs-Behörden (Art. 6) betreffen, vorbehalten. Art. 5. 
An die Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer tritt ein von Sr. Majestät 
dem Könige zu ernennender Landes-Director, welcher die verfassungsmäßig 
der Landes-Regierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. Art. 6. 
Preußen ist berechtigt, die Justiz= und Verwaltungs-Behörden nach eigenem 
Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Behörden höherer 
Instanzen können preußischen Behörden übertragen werden. Art. 7. Die 
sämmtlichen Staatsdiener werden von Preußen ernannt, sie sind preußische 
Unterthanen und leisten Sr. Majestät dem Könige den Diensteid. Dieselben, 
einschließlich des Landes-Directors, haben die Verfassung der Fürstenthümer 
gewissenhaft zu beobachten und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu ge- 
loben. In den Diensteid des Landes-Directors wird das Gelöbniß ausge- 
nommen, in Bezug auf die Sr. Durchlaucht dem Fürsten in den Art. 4 
und 9 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und ge- 
horsam zu sein. Art. 8. Die gegenwärtig in Function slehenden fürstlichen 
Staatsdiener werden, so weit ihre Dienste in den Fürstenthümern in Folge 
der neuen Organisation entbehrlich werden, oder so weit sie nicht bei der 
fürstlichen Domanial-Verwaltung (Art. 10) Anstellung finden, unter Bei- 
behaltung ihres Ranges und Einkommens und unter Berücksichtigung ihres 
Dienstalters in Preußen angestellt. Diejenigen, welche sich nicht in dieser 
Weise verwenden lassen wollen oder solchergestalt nicht verwendet werden 
können, werden in Gemäßheit des Waldeck'schen Staatsdienst-Gesetzes pen- 
sionirt, beziehungsweise auf Wartegelb gesetzt. Bei Anstellung und Pen- 
sionirung ect. dieser Staatsdiener wird Preußen auf die bestehenden Ver- 
hältnisse möglichst Rücksicht nehmen. Art. 9. Se. Durchlaucht der Fürt 
übt die Ihm verbleibende Vertretung des Staates nach außen durch den 
Landes-Director und unter dessen Verantwortlichkeit. Die entstehenden Kosten 
werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten. Art. 10. Die Verwaltung 
des in dem Recesse vom 16. Juli 1853 ect. bezeichneten Domanial-Vermögens 
wird durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt und verbleibt Sr. Durch- 
laucht dem Fürsten. Es findet eben so wenig einerselts ein Geldbeitrag des 
Domaniums zu den Landes-Ausgaben, wie andererseits eine Mitbenutzung 
der Landesdienst-Stellen durch die Domanial-Verwaltung Statt. Art.                                                                                                        11.
	        
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