Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

140           Preußen und der norddeutsche Bund. 
der in den älteren Landestheilen des preuß. Staates bestehenden Provinzial- 
stände. § 3. Der Provinzial-Landtag besteht aus 6 Virilstimmen und 25 
gewählten Abgeordneten aus dem Stande der größeren Grundbesitzer, 25 
Abgeordneten aus dem Stande der Städte und 25 aus dem Stande der 
Landgemeinden. § 5. Die Abgeordneten der größeren Grundbesitzer werden 
bis auf Weiteres gewählt von den Ritterschaften der einzelnen Bezirke und 
sind aus denselben zu wählen. Oas bisher bestandene Erforderniß des ade- 
ligen Standes für die Aufnahme in einige Ritterschaften wird hiemit auf- 
gehoben. § 6. Die Abgeordneten der Städte werden von den Magistraten 
und Bürgervorstehern aus deren Mitte gewählt. § 7. Im Stande der Land- 
gemeinden erfolgt die Wahl durch die zeitigen Mitglieder der dritten Curie 
der betreffenden Landschaft. Zu Abgeordneten können nur Grundbesitzer des 
Bezirks gewählt werden, deren Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen 
zu mindestens 150—300 Thlr. Reinertrag nach der Grundsteuerschätzung 
veranschlagt und entweder ererbt oder wenigstens ein Jahr vor der Wahl 
erworben ist. § 8. Die Wahlen geschehen auf 6 Jahre dergestalt, daß alle 
3 Jahre die Hälfte der Abgeordneten jedes Standes ausscheidet. Für jeden 
Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. § 10. Der Land- 
tags-Marschall wird vom König ernannt. § 11. Zum kgl. Commissär beim 
Landtage wird der Ober-Präsident bestimmt. § 13. Der Provinzial-Landtag 
wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, vom Könige berufen. § 14. Zur 
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder 
erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der An- 
wesenden gefaßt, doch sind für gewisse Beschlüsse zwei Drittheile und unter 
Umständen selbst die Abstimmung nach Ständen erforderlich. § 17. Die 
Beschlüsse unterliegen theils der Genehmigung des Königs, theils derjenigen 
der Ressort-Minister. § 20. Die Geschäftsordnung ist vom Landtage unter 
Beslätigung des Ober-Präsidenten aufzustellen. § 21. Die gewählten Mit- 
glieder des Provinzial-Landtags erhalten Diäten und Reisekosten. Der Betrag 
derselben sowie die Art und Weise der Aufbringung ist durch Beschluß des 
Provinzial-Landtags mit Genehmigung des Ober-Präsidenten zu bestimmen. 
24. Aug. (Preußen). Eine k. Verordnung regelt das Münzwesen in 
den neu erworbenen Landestheilen. 
26. „ (Preußen: Kurhessen). Kurhessische Vertrauensmänner treten 
unter dem Vorsitze des Ministers Eulenburg in Berlin zusammen. 
26.—29. Aug. Versammlung des volkswirthschaftlichen Congresses in 
Hamburg. Lebhafte Debatten über die Wünschbarkeit und Noth= 
wendigkeit einer Vereinfachung des Zolltarifs und über die Frage, 
welcher Ersatz für den daraus entstehenden Ausfall in den Staats- 
einnahmen zu schaffen sei. Reden der beiden Referenten Michaelis 
(Berlin) und Wolff (Stettin) für die indirecten Steuern und die 
regierungsseitige Erhöhung einzelner Consumtionssteuern und dagegen 
der Herren Böhmert (Zürich) und Emminghaus (Karlsruhe) für 
die directe Besteuerung, namentlich Vermögens= und Einkommens- 
steuer als die rationellste und am wenigsten drückende. Schließlich 
werden folgende Resolutionen als Ausdruck der Anschauungen des 
Congresses beschlossen: 
1) Aufgabe der Tarifreform im Zollverein ist gegenwärtig a) die con- 
sequente Beseitigung des Schutzsystems, b) die Zurückfuhrung des Tarifs auf 
wenige nach finanziellen Rücksichten ausgewählte Positionen, c) die durch- 

	        
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