142 Preußen und der norddeutsche Bund.
anderer Grundlage als mit den angeführten Staaten, eine Militär-
Convention mit Darmstadt abgeschlossen worden.
Die Conventionen zer allen in solche, bei welchen die betreffenden Staaten
von der Stellung eines eigenen Contingents ganz absehen und ihre militärtsche
Leistung einfach an Preußen übertragen, und in solche, bei welchen die be-
tressenden Staaten die eigene Contingentsstellung als Bestandtheil des nord-
deutschen Bundesheeres aufrecht erhalten. Zu diesen letzteren Staaten gehören
die sieben thüringischen: Sachsen-Weimar, Meiningen, Coburg-Gotha und
Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und die beiden Reuß, welche zusammen
3 Infanterie-Regimenter aufbringen, wie Anhalt, dessen Militär-Contingent
auf 1 Infanterie-Regiment bemessen ist. Jene anderen Staaten dagegen sind:
Oldenburg, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Sondershausen,
Bremen, Lübeck und Hamburg, wozu Waldeck mit Abschluß seiner Conven-
tion hinzutreten wird. Von den Truppen dieser Contingente treten das
Infanterie= und das Dragoner-Regiment Oldenburg nebst den beiden olden-
burgischen Batterien in die preußische Armee über, und die vier Bataillone
und zwei Escadrons der Hansestädte sind aufgelöst worden, um durch neue
preußische Truppenbildungen ersetzt zu werden. Die beiden ehemals hambur-
gischen Escadrons werden zu diesem Behuf mit dem nur drei Escadrons
starken oldenburgischen Dragoner-Regiment vereinigt werden, die Infanterie
der Hansestädte bildet dagegen ein neues, nunmehr preußisches Infanterie-
Regiment. Ebenso werden die Contingente der vorgenannten kleinen Staaten
zusammen ein neues Infanterie-Regiment formiren. Die drei resp. vier
Regimenter treten in allen Einzelnheiten auf preußischen Fuß, die Infanterie
per Regiment à 3 Bataillone zu je 4 Compagnien, das Cavallerie-Regiment
à 5 Escadrons. Dasselbe gilt auch von den 3 thüringischen Regimentern
und dem anhaltischen Regiment. Die Unisorm bei allen diesen Truppen ist
genau der preußischen nachgebildet, dagegen verbleiben ihnen die bisher ge-
führten Fahnen, wosern die einzelnen Contingente nicht als solche in der
neuen Organisation überhaupt zu existiren aufhören. Als sonstige Unter-
scheidungszeichen führen das 1. thüringische Infanterie-Regiment (Weimar)
und das anhaltische Regiment, wie die ehemals oldenburgischen Truppentheile,
den Anfangsbuchstaben ihres Landesherrn auf den Achselklappen und das
Wappen ihres Landes als Helmzierde. Die Offiziere tragen am Helme neben
der Landes= die preußische Cocarde, ebenso leisten sie dem Könige von Preußen
den Fahneneid. Die silberne Schärpe und das silberne Portepee enthalten
die norddeutschen stalt der preußischen Farben (die erste Anwendung der
norddeutschen Farben auf das preußisch -norddeutsche Militärwesen). Den
Angehörigen aller dieser Staaten steht es frei, bei ihren resp. Contingenten
oder auch bei preußischen Truppen ihrer Dienstpflicht zu genügen. Die
Conventionen gelten zugleich in allen dabei in Betracht kommenden Punkten
für die Reserven und Landwehren dieser Contingente. Die Aushebung wird
überall von Preußen übernommen, und die zum Dienst bei den Special-
waffen tauglich besundenen Mannschaften werden vorläufig bei preußischen
Truppemheilen eingestellt. Für später bleibt die Errichtung von zwei thü-
ringischen und einem im Anhaltischen garnisonirenden Cavallerie-Regiment
vorbehalten, wie wahrscheinlich auch die von besonderen Specialwaffen. Vor-
läufig sind alle diese Conventionen, mit Ausnahme derer mit den Hanse-
städten, welche keine genaue Zeitbestimmung enthalten, auf sieben Jahre ab-
geschlossen. Vertragsmäßig müssen nach Hamburg zwei preußische Bataillone,
nach Bückeburg ein Jäger-Bataillon und nach Detmold, Sondershausen,
Bremen und Lübeck je ein Infanterie-Bataillon in Garnison gelegt werden.
Die Verlegung der Contingents-Truppen nach beliebigen Garnisonen, in wie
außer den Grenzen des Gebietes ihres Landesherrn, bleibt übrigens allein
der Entschließung des obersten Kricgsherrn, des Königs von Preußen, vor-