Contents : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr.  646.  S.  94.

Ministerial-Entschließung  vom  7.  Jänner  1838,  die  Bestellung  der
Assistenten  bei  den  Stadt=  und  Landgerichts-Physikaten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  k.  Appellationsgerichte  wird  auf  seinen  Bericht  vom
26.  Mai  v.  Is.  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  Nachstehendes  zur  Entschließung  eröffnet:

Durch  Art.  243.  Thl.  II.  des  St.  G.  B.  in  Verbindung
mit  dem  Rescripte  des  unterfertigten  k.  Staatsministeriums  vom
6.  August  1819  ist  zwar  die  Zuziehung  des  ordentlichen  Gerichtsarztes
  zu  Obduktionen  und  Wundbeschauen  als  Regel  vorgeschrieben
  mit  dem  Beifügen,  daß  in  dessen  Verhinderung  der
nächstwohnende  Gerichtsarzt  zu  requiriren,  und  nur  im
Nothfalle  die  Besichtigung  durch  einen  andern  öffentlich  angestellten
  Arzt  oder  durch  zwei  zur  Praxis  berechtigte  und  beeidete
Aerzte  oder  Wundärzte  vorzunehmen  sei.

Andererseits  enthält  aber  die  allerhöchste  Verordnung  vom
6.  Oktober  1809,  die  Organisation  und  Ernennung  der  Gerichts-Aerzte
  betreffend,  #m  Abschnitt  XI.  die  Bestimmung,  vaß  während
  der  Krankheit  oder  Abwesenheit,  sowie  nach  dem
Tode  eines  Gerichtsarztes  jedesmal  die  einschlägige  k.  Kreis-Regierung
  ungesäumt  durch  Aufstellung  und  Verpflichtung  eines
Physikatsverwesers  ein  geeignetes  Provisorium  zu  treffen  habe.

Aus  der  Natur  der  Sache  geht  hervor,  daß  im  vorkommenden
  Falle  eines  solchen  Provisoriums  der  von  der  k.  Kreis-Regierung
  aufgestellte  Verweser  in  jeder  Hinsicht  an  die  Stelle
des  ordentlichen  Gerichtsarztes  tritt,  sohin  befähiget  ist,  alle
gerichtsärztlichen  Funktionen,  die  während  der  Dauer  des  Provisoriums
  nothwendig  werden,  vollkommen  gültig  vorzunehmen,
und  primär  zu  deren  Vornahme  berufen  zu  werden.

Wenn  nun  die  k.  Regierung  von  Oberfranken  einzelnen
Landgerichts-Physikaten  wegen  Gebrechlichkeit  oder  Geschäftsüberhäufung
  des  Gerichtsarztes  Assistenten  beizugeben  für  nothwendig
  erachtet,  so  kann  hierin  nichts  anderes  gesehen  werden,
als  die  Aufstellung  von  ein  für  allemal  verpflichteten
Verwesern  für  den  voraussichtlich  öfter  eintretenden
  Fall  der  Krankheit  oder  Verhinderung  des  ordentlichen
  Gerichtsarztes.