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Nr. 646. S. 94.
Ministerial-Entschließung vom 7. Jänner 1838, die Bestellung der
Assistenten bei den Stadt= und Landgerichts-Physikaten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem k. Appellationsgerichte wird auf seinen Bericht vom
26. Mai v. Is. im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium
des Innern Nachstehendes zur Entschließung eröffnet:
Durch Art. 243. Thl. II. des St. G. B. in Verbindung
mit dem Rescripte des unterfertigten k. Staatsministeriums vom
6. August 1819 ist zwar die Zuziehung des ordentlichen Gerichtsarztes
zu Obduktionen und Wundbeschauen als Regel vorgeschrieben
mit dem Beifügen, daß in dessen Verhinderung der
nächstwohnende Gerichtsarzt zu requiriren, und nur im
Nothfalle die Besichtigung durch einen andern öffentlich angestellten
Arzt oder durch zwei zur Praxis berechtigte und beeidete
Aerzte oder Wundärzte vorzunehmen sei.
Andererseits enthält aber die allerhöchste Verordnung vom
6. Oktober 1809, die Organisation und Ernennung der Gerichts-Aerzte
betreffend, #m Abschnitt XI. die Bestimmung, vaß während
der Krankheit oder Abwesenheit, sowie nach dem
Tode eines Gerichtsarztes jedesmal die einschlägige k. Kreis-Regierung
ungesäumt durch Aufstellung und Verpflichtung eines
Physikatsverwesers ein geeignetes Provisorium zu treffen habe.
Aus der Natur der Sache geht hervor, daß im vorkommenden
Falle eines solchen Provisoriums der von der k. Kreis-Regierung
aufgestellte Verweser in jeder Hinsicht an die Stelle
des ordentlichen Gerichtsarztes tritt, sohin befähiget ist, alle
gerichtsärztlichen Funktionen, die während der Dauer des Provisoriums
nothwendig werden, vollkommen gültig vorzunehmen,
und primär zu deren Vornahme berufen zu werden.
Wenn nun die k. Regierung von Oberfranken einzelnen
Landgerichts-Physikaten wegen Gebrechlichkeit oder Geschäftsüberhäufung
des Gerichtsarztes Assistenten beizugeben für nothwendig
erachtet, so kann hierin nichts anderes gesehen werden,
als die Aufstellung von ein für allemal verpflichteten
Verwesern für den voraussichtlich öfter eintretenden
Fall der Krankheit oder Verhinderung des ordentlichen
Gerichtsarztes.