Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

162               Preußen und der norddeutsche Bund. 
jenigen Factoren im Süden, welche eine gewisse Sprödigkeit gegen die An- 
näherung zeigen, zu üben, einen Druck, der meines Erachtens nur das Gegen- 
theil seiner Absicht erreichen würde." 
24. Sept. (Preußen: Kurhessen und Nassau). Eine Bekanntmachung des 
Oberpräsidenten verkündet, daß mit dem 1. Oct. die durch Ver- 
ordnung vom 22. Febr. constituirten Regierungen von Kassel und 
Wiesbaden in Wirksamkeit treten und eine Reihe von bieherigen 
Behörden mit diesem Tage eingehen. 
25. „ (Preußen: Hannover). Der Provinzial-Landtag beschließt auf 
den Antrag v. Bennigsens einstimmig, an die Staatsregierung das 
Ansuchen zu stellen, " 
„daß dem Lande ein erheblicher Fonds aus den Domanial-Ablösungs- 
geldern zum Eigenthum und zu eigener Verwaltung und zu dem Zwecke 
überwiesen werde, davon die Kosten des Landtags und der Landschaften, die 
Erhaltung und Ergänzung der Landesbibliotheken, der Heil-, Pflege= und 
sonstigen wohlthätigen Anstalten, das jüdische Schulwesen, den Chaussee= und 
Landstraßenbau und sonstige allgemeine Landesmeliorationen zu bestreiten.“ 
Der Oberpräsident erklärt, daß die Regierung noch keinen Be- 
schluß gefaßt habe, da sie die Zwecke nicht gekannt, zu denen die 
Summe dienen solle, er nehme jedoch keinen Anstand zu sagen, daß 
der Antrag seine Sympathien für sich habe. 
„ „ (Preußen: Kurhessen). Königl. Erlaß über die Revenüen des 
kurhessischen Hausschatzes: 
„Nachdem durch den Vertrag vom 17. September 1866 das lebensläng- 
liche Recht Sr. königl. Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm auf die 
Nutznießung des kurfürstl. hessischen Familiensideicommisses anerkannt worden 
ist, will Ich über den Bezug der Einkünfte dieses Fideicommisses nach dem 
Ableben Sr. königl. Hoheit die Beschlußnahme Mir bis auf Weiteres vor- 
behalten. Ich bestimme jedoch, daß die jährlichen Revenüen des zur Suc- 
cession in das kurhessische Familienfideicommiß berufenen Familiengliedes bis 
auf die Höhe von 250,000 Thalern aus dem Hausschatze ergänzt werden 
sollen, so weit die Erträge des letzteren dazu ausreichen.“ 
v „ (Preußen: Frankfurt). Ein kgl. Erlaß anerkennt die bei der 
Bank gemachte Anleihe der Stadt von 5,745,000 Gulden und die 
schwebende Anleihe von 1,200,000 Gulden (Kriegscontributionen 
von 1866) als Schuld des Staates Frankfurt und übernimmt sie 
demgemäß auf den Staat Preußen. An demselben Tage tritt die 
Stadtverordneten-Versammlung zum ersten Mal zusammen und con- 
stituirt sich. · 
„ „ (Waldeck). Ein preuß. Bataillon rückt in Arolsen ein — 
factische Einverleibung. 
26. „ (Preußen). Eine k. Verordnung dehnt die preuß. Disciplinar= 
gesetze auch auf die Beamten der neuen Landestheile aus und regelt 
die Verhältnisse der Staatsdiener in denselben. 
27.—28. Sept. (Norddeutscher Bund). Reichstag: Beginn der Budget- 
debatte und zunächst allgemeine Verhandlungen, um in die gegen- 
seitige Stellung der Bundesbehörden zum Reichstag, zu einander
	        
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