154 Preußen. und der norddeutsche Bund.
Präsidenten. Ich kann den Herrn Vorredner versichern, daß das große Maß
von gegenseitigem collegialischem Vertrauen, welches die Mitglieder im gegen-
wärtigen Ministerium beseelt, allerdings ein ganz wesentlicher und unent-
behrlicher Factor zur Fortführung der Geschäfte in dieser Form ist.“ —
Erklärung Delbrücks: „Die neue Behörde soll diesenigen Zweige der Ver-
waltung zusammenfassen, welche durch die Bundesverfassung dem Bundes-
präsidium überwiesen sind. Dahin gehört zuerst die Post= und Telegraphen-
verwaltung. Diese beiden Verwaltungen werden Abtheilungen des Bundes-
kanzleramtes bilden. Sodann wlrd dieser Behörde die Bundescousulats-
verwaltung zufallen, je nachdem die Landesconsulate in Bundesconsulate
übergeführt werden. Dann fallen ihr diejenigen Funktionen zu, welche der
Bund in Beziehung auf die Zoll= und Steuerverwaltung ausübt. Es ist
dieß lediglich eine Aussicht, denn die eigentliche Verwaltung verbleibt den
Einzelstaaten. Das Bundeskanzleramt hat serner die Aufgabe, die legis-
lativen Angelegenheiten des Bundes sowohl in lebendiger Wechselwirkung
mit dem preußischen Ministerium, als auch mit den übrigen Bundesstaaten
vorzubereiten. Es wird ihm mit der weiteren Entwicklung dieser Verhältnisse
ein mehr oder weniger erheblicher Theil der handelspolitischen Angelegenheiten
zufallen. Bestimmtes läßt sich darüber noch nicht sagen.“
27. Sept. (Preußen). Der König geht von Baden-Baden nach der
Insel Mainau zum Besuch des Großherzogs von Baden.
28. „ (Preußen). Ein k. Erlaß von diesem Tage verfügt, daß die
Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens vom 15. Oct. d. J.
ab von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
mit den von demselben als Chef des Post= und Telegraphenwesens
bisher geübten Befugnissen auf den Präsidenten des Staatsministeri-
ums übergehe und unter dessen Verantwortlichkeit im Zusammen-
hange mit der vom 1. Januar künftigen Jahres ab dem Bundes-
kanzler zustehenden Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens
des norddeutschen Bundes bearbeitet werde.
29. „ (Preußen). Durch den gewesenen hannov. Minister Windhorst
wird endlich noch ein Abkommen mit dem König Georg abgeschlossen.
Der König Georg erhält dadurch sein Privateigenthum (Silberkammer,
Münzsammlung ect.) zurück und den Genuß der Zinsen eines Kapitals von
16 Mill. Thlrn., über deren Verwaltung eine Einigung noch nicht stattge-
funden hat, so wie einige Besitzungen in Hannover, die letzteren jedoch erst,
wenn er auf seine Kronansprüche verzichtet, was durch den Vertrag noch
keineswegs der Fall ist.
„ (Preußen: Nassau). Eine kgl. Verordnung octroyirt auch dem
Regierungsbezirk Wiesbaden eine Kreisverfassung und eine communal-
ständische Verfassung ähnlich wie in der Provinz Hannover.
„ Der in Berlin versammelte Ausschuß des Nat.-Vereins beschließt,
der Generalversammlung die Auflösung des Vereins vorzuschlagen.
30. „ (Norddeutscher Bund). Der Reichstag nimmt ein Bundes-
paßgesetz, durch welches der Paßzwang, und ein Salzabgabengesetz,
durch welches das Salzmonopol abgeschafft wird, an, letzteres mit
dem Zusatze, der Bundeskanzler möge auf schleunige Herabsetzung
der Salzfracht auf den Eisenbahnen und auf allmälige Herabsetzung
der Salzsteuer Bedacht nehmen.