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Bei der Waareneinfuhr auf Eisenbahnen ist es der Zugführer
oder sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, der bei
Ueberweisung der Frachtgüter auf Ladungsverzeichniss die eventuelle
Haftung für die Entrichtung des höchsten tarifmässigen Eingangszolles
zu übernehmen hat ($ 64 V.-Z.-G.)*!. Geht die Waare
auf ein privates Zolllager oder wird sie auf ein Konto angeschrieben,
so geht der persönliche Zollanspruch auf den
Lager- oder Konten-Inhaber über ($ 108 Abs. 2 V.-2.-G.)*.
Bei Aufnahme der Waare in eine öffentliche Niederlage (88 40,
974. V.-Z.-G.) erlischt der persönliche Zollanspruch auf den
Waaren-Einbringer. Die oben erwähnte gegentheilige Annahme
HAvENSTEIN’s entbehrt meines Erachtens der Begründung. Gegen
die Fortdauer der Haftung des Niederlegers spricht schon die
Fassung des $ 13 V.-Z.-G., nach welcher dem zollpflichtigen
Waaren-Inhaber derjenige gleichsteht, der den zollpflichtigen
Gegenstand aus einer Öffentlichen Niederlage entnimmt. In Ansehung
der Entstehung einer persönlichen Zollschuld soll somit
die öffentliche Niederlage dem Zollauslande gleichstehen*®. Die
Haftung des Niederlegers würde voraussetzen, dass er die Gefahr
des Untergangs oder Verderbs der Waare mit Bezug auf die
Zollansprüche trüge, was nach der Bestimmung in & 103 Abs. 4
V.-Z.-G. nicht der Fall ist. Wollte man aber auch mit HAvEn-STEIN
annehmen, dass es sich hier um einen auf Billigkeit be-*1
Vgl. Eisenbahn-Zollregulativ $$ 17, 38 (Centralblatt für das Deutsche
Reich von 1888 S. 577, 585).
42 Vgl. Privatlager-Regulativ $ 4 (Centralblatt für das Deutsche Reich
von 1888 S. 235), Konten-Regulativ 88 31ff. (Centralblatt für das Deutsche
Reich von 1887 8. 594ff.).
# Wenn allgemein gesagt wird, die Niederlagen seien „gewissermaassen
ad hoc exterritoriale Räume“, Enklaven des Auslands (v. Mayr
in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Bd. II S. 948;
Lasann a.a. 0. 8 121 Bd. I Ziff. 1 N. 2), so wird man sich hüten müssen,
hieraus falsche Folgerungen zu ziehen. Nicht einmal Freiläger (freie Niederlagen)
dürfen schlechthin als Ausland behandelt werden ($ 107 Abs. 2
V.-2.-G.).