Contents : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Bei  der  Waareneinfuhr  auf  Eisenbahnen  ist  es  der  Zugführer
oder  sonstige  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung,  der  bei
Ueberweisung  der  Frachtgüter  auf  Ladungsverzeichniss  die  eventuelle
  Haftung  für  die  Entrichtung  des  höchsten  tarifmässigen  Eingangszolles
  zu  übernehmen  hat  ($  64  V.-Z.-G.)*!.  Geht  die  Waare
auf  ein  privates  Zolllager  oder  wird  sie  auf  ein  Konto  angeschrieben,
  so  geht  der  persönliche  Zollanspruch  auf  den
Lager-  oder  Konten-Inhaber  über  ($  108  Abs.  2  V.-2.-G.)*.
Bei  Aufnahme  der  Waare  in  eine  öffentliche  Niederlage  (88  40,
974.  V.-Z.-G.)  erlischt  der  persönliche  Zollanspruch  auf  den
Waaren-Einbringer.  Die  oben  erwähnte  gegentheilige  Annahme
HAvENSTEIN’s  entbehrt  meines  Erachtens  der  Begründung.  Gegen
die  Fortdauer  der  Haftung  des  Niederlegers  spricht  schon  die
Fassung  des  $  13  V.-Z.-G.,  nach  welcher  dem  zollpflichtigen
Waaren-Inhaber  derjenige  gleichsteht,  der  den  zollpflichtigen
Gegenstand  aus  einer  Öffentlichen  Niederlage  entnimmt.  In  Ansehung
  der  Entstehung  einer  persönlichen  Zollschuld  soll  somit
die  öffentliche  Niederlage  dem  Zollauslande  gleichstehen*®.  Die
Haftung  des  Niederlegers  würde  voraussetzen,  dass  er  die  Gefahr
des  Untergangs  oder  Verderbs  der  Waare  mit  Bezug  auf  die
Zollansprüche  trüge,  was  nach  der  Bestimmung  in  &  103  Abs.  4
V.-Z.-G.  nicht  der  Fall  ist.  Wollte  man  aber  auch  mit  HAvEn-STEIN
  annehmen,  dass  es  sich  hier  um  einen  auf  Billigkeit  be-*1

  Vgl.  Eisenbahn-Zollregulativ  $$  17,  38  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  von  1888  S.  577,  585).

42  Vgl.  Privatlager-Regulativ  $  4  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
von  1888  S.  235),  Konten-Regulativ  88  31ff.  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  von  1887  8.  594ff.).

#  Wenn  allgemein  gesagt  wird,  die  Niederlagen  seien  „gewissermaassen
  ad  hoc  exterritoriale  Räume“,  Enklaven  des  Auslands  (v.  Mayr
in  v.  Stengel’s  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  Bd.  II  S.  948;
Lasann  a.a.  0.  8  121  Bd.  I  Ziff.  1  N.  2),  so  wird  man  sich  hüten  müssen,
hieraus  falsche  Folgerungen  zu  ziehen.  Nicht  einmal  Freiläger  (freie  Niederlagen)
  dürfen  schlechthin  als  Ausland  behandelt  werden  ($  107  Abs.  2
V.-2.-G.).