Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Jeder  Stimmberechtigte  hat  nur  eine  Stimme.

Für  die  Wahlhandlung  gelten,  soweit  nicht  nachstehend  anderes  bestimmt
ist,  die  Vorschriften  Über  die  Geschäftsführung  des  Gemeinderates  und  der
Gemeindeversammlung  (8§  59  bis  72).

6  81.

Die  Wahl  erfolgt  in  einer  besonders  anberaumten  Sitzung  des  Gemeinderates
  (der  Gemeindeversammlung)  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  durch  Abgabe
gestempelter  Stimnzzettel.

iese  werden  vorher  vom  Vorsitzenden  verteilt,  von  den  Wählenden  eigenhändig
  geschrieben  und  in  die  Wahlurne  gelegt.

Hierauf  verliest  der  Vorsitzende  die  Namen  der  Gewählten  und  gibt  das
Ergebnis  nach  den  Aufzeichnungen  des  Schriftführers  bekannt.

Jede  Wahl  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange.

Vertretungsweise  Ausibung  des  Wahlrechtes  ist  nur  in  der  Gemeindeversammlung
  nach  Maßgabe  des  §  30  statthaft.

g  82.

Gewählt  ist,  wer  mehr  als  die  Hälfte  aller  gültig  abgegebenen  Stimmen
erhalten  hat.

Hat  weder  die  erste  noch  eine  alsbald  vorgenommene  zweite  Abstimmung
ein  solches  Ergebnis,  so  kommen  diejenigen  beiden  Personen,  auf  welche  beim
zweiten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  gefallen  waren,  zur  engeren  Wahl.

Bei  mehreren  Personen  mit  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  das  Los,
wer  von  ihnen  in  die  engere  Wahl  zu  bringen  oder  in  dieser  gewählt  ist.

Ungültig  sind  ungestempelte,  mit  Verwahrung  oder  Vorbehalt  versehene
sowie  solche  Wahlzettel,  aus  denen  bestimmte  wählbare  Personen  nicht  zu  erkennen
sind,  beim  dritten  Wahlgange  auch  solche,  die  den  Namen  einer  nicht  zur  engeren
Wahl  stehenden  Person  enthalten.

§8  83.

Der  Gemeindevorstand  setzt  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen
Wahl  alsbald  schriftlich  in  Kenntnis.

Geht  binnen  einer  Woche  keine  oder  nur  eine  bedingte  Annahmeerklärung
ein,  so  gilt  dies  als  Ablehnung.

Wird  die  Ablehnung  als  begründet  anerkannt  (6  79),  so  ist  alsbald  zu
einer  neuen  Wahl  zu  schreiten.