Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
172                    Preußen und der norddeutsche Bund. 
Zustimmung des Landtags, ein Zollgesetz, das schon am 18. d. M. 
in Kraft treten soll, um die nothwendigen Einnahmen für das neue 
Militärwesen zu erzielen, ohne etwa vom Landtag zur Aufstellung 
eines Budgets und Ausscheidung des Domanialvermögens gezwungen 
zu werden. 
16. Nov. (Mecklenburg). Der Großherzog erläßt ein Rescript bez. Ver- 
 
 
erbpachtung der herrschaftlichen Bauernhöfe im Domanium, um einen 
unabhängigen Bauernstand zu schaffen. 
„ Zusammentritt der Conferenz des deutsch-österr. Postvereins in 
Berlin. 
18. „ (Preußen: Hannover). Die Bürgervorsteherwahlen in der Stadt 
Hannover ergeben 5 Liberale und 4 Particularisten. 
20.„ (Preußen). Abg.-Haus: Bestellung des Büreau. Es werden 
Forkenbeck zum Präsidenten, v. Kölle (conserv.) und v. Vennigsen 
(nat.-liberal) zu Vicepräs, gewählt. Der Abg. Lasker stellt sofort 
einen Doppelantrag mit Bezug auf die Verurtheilung Twestens 
vom 11. Nov. trotz des Art. 84 der Verfassung zum Schutz der 
Redefreiheit im Landtag. « . « 
„ (Sachsen). Landtag: Die Regierung legt endlich den Entwurf 
eines neuen Wahlgesetzes für den Landtag mit Aufhebung des stän- 
dischen Princips vor. » 
Die Hauptbestimmungen des Entwurfs sind folgende: Das Zweikammer—- 
system besteht sort. Die erste Kammer bleibt wesentlich unverändert, nur er- 
nennt der König sortan zehn Mitglieder auf- Lebenszeit, von denen fünf 
stets Rittergutsbesitzer sein müssen und zwar Eigenthümer eines Rittergutes, 
das mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt ist (statt des jetzigen Rein- 
Ertrags von 4000 Thlrn.). Die zweite Kammer besteht aus 35 städtischen 
und 45 ländlichen Abgeordneten. Von den Städten erhält Dresden 5, Leip- 
zig 3, Chemnitz 2, Zwickau 1 Vertreter. Die übrigen Städte werden in 24, 
das Land wird in 45 möglichst gleiche Wahlkreise getheilt. Wahlberechtigt 
ist jeder sächsische Staatsangehörige mit 25 Jahren, wählbar erst mit 30 Jah- 
ren. Die Annahme der Wahl hängt von seinem sreien Willen ab. Des 
Stimmrecht steht allen mit Wohnsitz versehenen Grundbesitzern im Orte und 
Denjenigen zu, welche zwei Thaler, sei es an Grundsteuer oder an direkten 
Personal-Landes-Abgaben oder an beiden zusammen jährlich entrichten. Die 
Wählbarkeit wird durch einen Zensus von zehn Thalern bedingt. Bei dem 
Zensus wird jede Steuereinheit zu 9 Pfennigen berechnet. Die Wahlen sind 
direkt und mit Diäten. Bezirkszwang und Stellvertretung fallen weg. Weg- 
gefallen ist auch die besondere Vertretung der Rittergutsbesitzer und des Fabrik- 
und Handelsstandes. 
„ (Mecklenburg). Landtag: Die Regierung verlangt von dem- 
selben einen Zuschuß zu den vermehrten Militärkosten: 
„In Folge der Errichtung des norddeutschen Bundes hätten die Militär- 
kosten eine die Kräfte der landesherrlichen Kassen übersteigende Höhe erreicht. 
Im Ganzen stelle sich ein Mehrbedürfniß von 900,000 bis 1 Million Thaler 
heraus. Hierzu sei ein Zuschuß aus Landesmitteln erforderlich. Letzterer 
werde zwar mit dem Eintritt in den Zollverein wahrscheinlich wegfallen, da 
indessen der Zeitpunkt hierfür, wenn auch nicht fern, so doch unbestimmt sei,
	        
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