174 Preußen und der norddeutsche Bund.
sind die Erwägungen, welche dazu geführt haben, für den König Georg eine
Ausgleichssumme von 16 Millionen, für den Herzog Adolph von Nassau eine
solche von etwa 8½ Million Thlr. festzusetzen."
23. Nov. (Preußen). Das Abg.-Haus beschließt, um Zeit zu ersparen,
die Berathung des Budgets im Plenum vorzunehmen mit Ernennung
von Commissarien für die einzelnen Etatsgruppen.
„ „ Schluß der Berliner Conferenzen des deutsch-österr. Postvereins.
Unterzeichnung der neuen Verträge.
Es sind 3 Verträge: 1) zwischen dem norddeutschen Bunde und Luxem-
burg; 2) zwischen dem norddeutschen Bunde einer= und Bayern, Würtemberg
und Baden andrerseits; 3) zwischen diesen Vier einer= und Oesterreich andrer-
seits. Der (deutsch-österreichische) Postvertrag vom 18. August 1860 tritt
mit Ablauf dieses Jahres außer Wirksamkeit. Zu derselben Zeit kommen
die Separat-Postverträge zwischen den einzelnen Theilnehmern des gegen-
wärtigen Vertrags insoweit in Wegfall, als die Bestimmungen derselben mit
dem gegenwärtigen Vertrage sowie den darauf bezüglichen Reglements und
der Ausführungs-Instruktionen nicht vereinbar sind. Diese Feststellung findet
auch Anwendung auf bie Separat-Postverträge, die bisher zwischen dem zu
dem norddeutschen Bunde gehörigen nichtpreußischen Postgebiete und den süd-
deutschen Staaten bestanden haben.
24. „ (Norddeutscher Bund). Eine Depesche Bismarcks an den
preuß. Gesandten in Darmstadt weist Hessen, das die franz. Ein-
ladung zu einer europäischen Conferenz über die römische Frage an-
geblich mit Rücksicht auf seine kath. Bevölkerung mit Hast angenom-
men, in seine Schranken zurück:
„„ .Ich muß gestehen, daß diese Schnelligkeit der Entschließung mich
einigermaßen überrascht hat. Der königlichen Regierung wenigstens hat es
die in der Behandlung europäischer Angelegenheiten gewonnene Erfahrung
nicht räthlich erscheinen lassen, auf die ihr gleichfalls zugegangene Einladung
einen definitiven Entschluß zu sassen, bevor sie über den Charakter der beab-
sichtigten Verhandlungen und über die Betheiligung anderer europäischer
Mächte an denselben nähere Ausklärung gesucht hatte. Wir würden voraus-
zusetzen geneigt sein, daß die großherzogliche Regierung, zur Betheiligung an
der Entscheidung über eine europkäische Frage berufen, dasselbe Bedürfniß
empfinden würde, glauben aber in dem vorliegenden Falle an dieser Voraus-
setzung nicht festhalten zu dürfen. Denn es ist uns nicht wahrscheinlich, daß
die großherzogliche Regierung sich über die Auffassungen fremder, außer-
deutscher Mächte vergewissert haben sollte, wenn sie dies gegenüber dem be-
nachbarten und verbündeten Preußen nicht gethau, wenn die Regierung eines
Fürsten, welcher Mitglied des norddeutschen Bundes ist, über die Stellung
dieses Bundes zur schwebenden Frage keine Erkundigung eingezogen hat. Die
Theilnahme an der Berathung einer europäischen Frage verpflichtet allerdings
noch nicht zum Abschluß europischer Verträge; aber wir erlauben uns die
Frage an die großherzogliche Regierung, ob sie, gesetzt, daß sie allein unter
den deutschen Staaten die Einladung ohne Reserve annimmt und in Folge
dessen zu Conserenz-Verhandlungen mit außerdeutschen Mächten eintritt, ein
solches Verhältniß ganz frei von der Gefahr glauben würde, durch dasselbe
in Wege geleitet zu werden, welche ihre Politik von der ihrer deutschen
Bundesgenossen trennen könnten. Wir vermögen uns des Eindruckes nicht
zu erwehren, daß, wenn die großherzogliche Regierung zu schwierigen und
noch vor Kurzem an der Schpwelle ernster Verwicklungen behandelten euro-
päischen Fragen ihre Stellung nimmt, ohne den Versuch einer Verständigung