192 Die süddeutschen Staaten.
— April, (Baden). Zahlreiche Versammlungen und Adressen in den
verschiedenen Landestheilen sprechen sich gegen die franz. Gelüste auf
Luxemburg aus.
Eine dieser Adressen, von dem früheren Minister des Innern Staatsrath
Lamey versaßt, gibt in würdiger und maßvoller Weise die allgemeine Stim-
mung wieder: „Es ist nicht nöthig zu sagen, wie sehr wir wünschen mit
unserm großen und geachteten Nachbarvolk in Frieden und Eintracht zu leben;
wir halten beide Nationen, die französische wie die deutsche, für berufen und
reich ausgestattet, um im friedlichen Wetteifer Wissenschaft, Kunst und Ge-
werbe zu fördern, und den Fortschritt und die freie Entwicklung der Völker
Europas zu verbürgen: — aber unsere erste Pflicht — und darin stehen
alle Parteien fest und einig zusammen — gilt der Ehre und Unversehrtheit
unseres deutschen Bakerlands.“ Die Adresse führt dann weiter aus, daß die
Auflösung des deutschen Bundes nicht auch die Auflösung Deutschlands und
des deutschen Volks bedeute; vielmehr sei über alle Stämme deutscher Nation
das deutsche Vaterland der höchste Souverain geblieben. Diesem Souverain
gehöre jetzt und immer, auch wenn kein organisches Band die deutschen Ge-
sammtländer zur Zeit vereinige, die alte deutsche Grenzmarke Luxemburg
zweifellos; das beutsche Volk aber sei empört darüber, daß ein Fürst aus
deutschem Stamm ein ihm anvertrautes deutsches Grenzland durch schnöden
Verkauf dem Ausland überliefern wolle.
7. „ (Hessen) schließt mit Preußen eine Militärconvention ab, welche
die Organisation des hessischen Militärwesens derjenigen Preußens
und des nordd. Bundes vollständig gleichstellt und die hessische Di-
vision zu einem Theil des nordd. Bundesheeres macht.
Art. 1. Die gesammten grohh. hessischen Truppen treten für Krieg und
Frieden als eine geschlossene Division in den Verband eines der Armeecorps
des k. preußischen Heeres, und damit unter den Oberbefehl Sr. Moaj. des
Königs von Preußen. Art. 2. Zu diesem Zwecke findet eine entsprechende
Umsormation der großh. hessischen Division nach preußischem Organisations-
modus für Krieg und Frieden statt (conf. Anlage), welche in den Haupt-
punkten mit dem 1. Oct. d. J. vollendet sein wird. Es kommt für das
Großherzogthum Hessen diejenige Wehrverfassung zur Einführung, welche für
die k. preußische Armee durch die Art. 53, 55 und 56 des Entwurfs der
Verfassung des norddeutschen Bundes festgesetzt ist, resp. durch spätere Bundes-
gesetze festgesetzt werden wird. Art. 3. Um jedoch den Uebergang in die neue
Heeresverfassung zu erleichtern, wird ausnahmsweise und unbeschadet der im
Art. 53 der Verfassung des norddeutschen Bundes bestimmten Wehrpflichtig-
keit, für die nächsten 5 Jahre noch eine Stellvertretung von Dienstpflichtigen
durch ausgediente Unteroffiziere und Spielleute und ein Tausch Dienstpflich-
tiger mit freigelocsten nicht Dienstpflichtigen unter Controle des Staats ge-
stattet. Art. 4. Großh. Unterthanen, denen die Berechtigung zum einjährigen
freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht unter gleichen Beding-
ungen, wie jeder Preuße, auch in der kgl. Armee genügen; dasselbe findet
vice versa statt. Art. 5. In dem Großherzogthum Hessen ist, mit Aus-
schluß der Militärkirchenordnung, die gesammte preußische Militärgesetzgebung
bis zum 1. Oct. d. J. einzuführen, und zwar sowohl die Gesetze selbst als
die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements,
Instructionen und Rescripte, namentlich also das Militärstrasgesetzbuch vom
3. April 1845, die Militärstrafgerichtsordnung vom gleichen Tage, die Ver-
ordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und
Frieden ergangenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und
Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, über
Mobilmachung ect., sowie auch über Organisation, Gliederung, Ausbildung,