Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
194                                 Die süddeutschen Staaten. 
des Großherzogthums herangezogen werden können, inspiciren lassen. Die in 
Folge solcher Inspicirungen bemerkten sachlichen oder persönlichen Mißstände 
wird Se. Maj. der König Sr. k. Hoheit dem Großherzog mittheilen, welcher 
seinerseits dieselben abzustellen sich verpflichtet, und von dem Geschehenen dann 
Sr. Maj. dem Könige Anzeige machen läßt. Art. 10. Zur Beförderung der 
Gleichmäßigkeit in der Ausbildung der Offizlercorps participiren die grohh. 
hessischen Offiziere und Offizier-Adspiranten an den betreffenden Einrichtungen 
des preußischen Heeres, als da sind: die höheren Militär-Bildungsanstalten, 
incl. der Kriegsschulen, die Examinations-Commissionen, die militär-wissen- 
schaftlichen und technischen Institute, ferner das Lehr-Bataillon, die Militär= 
Reitschule, Militär-Schießschule, die Central-Turnanstalt, der große General= 
stab ect. Um dieselbe Gleichmäßigkeit auch hinsichtlich der Ausbildung und 
des inneren Dienstes der Truppen zu fördern, können nach gegenseitiger Ver- 
abredung einige großh. hessische Offiziere auf ein bis zwei Jahre in die kgl. 
preußische, und kgl. preußische Offiziere für einen gleichen Zeitraum in die 
großh. hessische Armee zur Dienstleistung commandirt werden. Art. 11. Die 
Ernennung des Höchstcommandirenden in der großh. Division wollen Se. k. 
Hoheit der Großherzog in der Weise vollziehen, daß Allerhöchstderselbe die 
Ernennung von dem Einverständniß Sr. Moj. des Königs von Preußen ab- 
hängig macht. In Gemäßheit des Art. 60 des Bundesverfassungsentwurfs 
bleibt Sr. Maj. dem König von Preußen das Recht vorbehalten, aus der 
Zahl der großh. hessischen Offiziere denjenigen höheren Offizier zu ernennen, 
welcher als Höchstcommandirender der zum norddeutschen Bunde gehörigen 
Quote der großh. hessischen Division zu betrachten ist. Um der Beurtheilung 
dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über Offiziere der 
großh. Division, vom Stabsoffizier an aufwärts, jährlich Personal= und 
Qualificationsberichte, nach preußischem Schema, von dem Divisions-Comman- 
deur aufgestellt, an Se. Maj. den König von Preußen eingesendet. Hin- 
sichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus großh. hes- 
sischen Diensten in die k. preußische Armee oder umgekehrt, haben in jedem 
Specialfall besondere Verabredungen stattzufinden. Art. 12. Die Unterstellung 
der großh. Division unter den Oberbefehl Sr. Maj. des Königs von Preußen 
und die Ausübung der dem letzteren zustehenden Rechte beginnt mit dem 
1. Oct. d. J. Zu diesem Termin wird auch die Verpflichtung der großh. 
Truppen zum Gehorsam gegen Se. Maj. den König von Preußen, unter 
dessen Befehl die großh. Division gestellt ist, in geeigneter Weise durch die 
Einschaltung einer entsprechenden Formel in den Fahneneid stattfinden. 
Art. 13. Durch militärische oder politische Verhältnisse gebotene Verstärkungen 
der großh. Truppen, durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegs- 
formation derselben, und endlich deren Mobilmachung hängen von den An- 
ordnungen Sr. Maj. des Königs von Preußen ab, und wird den dießfälligen 
Bestimmungen jederzeit im ganzen Umfang Felge gegeben werden. Die 
Kosten derselben, soweit sie nicht nach Art. 14 als der Provinz Oberhessen 
zufallend vom norddeutschen Bund gemeinschaftlich getragen werden, fallen 
der großh. Regierung zur Last. Art. 14. Der Aufwand für die Unterhaltung 
der großh. Truppen wird in selbstständiger Verwaltung von der großh. Re- 
gierung bestritten, jedoch ist dieselbe verpflichtet, als Beitrag zu den General= 
kosten (Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Art. 10 genmannten 
Institute ect.) denjenigen Geldbetrag pro Kopf der Friedenspräsenzstärke in 
die Kasse des norddeutschen Bundes zu zahlen, welcher in der Gesammtsumme 
von je 225 Thalern pro Kopf für derartige Ausgabepositionen enthalten ist. 
Der betreffenden speciellen Berechnung dieser Quote wird das preußische 
Militärbudget zum Grunde gelegt. Von den an dem Ausgabeetat der großh. 
hessischen Division gemachten jährlichen Ersparnissen wird derjenige Theil an 
die Bundeskasse abgeführt, welcher einem Procent der Bevölkerung der Pro- 
vinz Oberhessen pro 1867 entspricht. In demselben Verhältniß participirt
	        
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