Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

   
     
                    Die süddeutschen Staaten.                             195 
auch die großh. Regierung an den Matricularumlagen, welche zu extra- 
ordinären Militärbedürfnissen, Mobilisirungen, Neubauten ect. auf die ein- 
zelnen verbündeten Staaten sollten ausgeschrieben werden. Die für die 
großh. hessischen Truppen etwa nothwendig werdenden Waffen, Munition, 
Ausrüstungsstücke ect. ist die kgl. preußische Regierung gegen besondere Ab- 
rechnung auf Wunsch zu liefern erbötig. Die nach vorstehendem einzu- 
gehenden Verpflichtungen beiderseits beginnen mit dem 1. Oct. d. J. 
Art. 15. Vorstehende großh. bessischerseits unter ausdrücklichem Vorbehalt 
der einzuholenden Zustimmung der dortigen Landesvertretung abgeschlossene 
Uebereinkunft soll ratificirt, und die Ratification in vierzehn Tagen zu Berlin 
ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die 
gegenwärtige Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet und besiegelt. 
Anlage. Friedensformation der großh. Division: 1 Didisions= 
commando, 2 Infanteriebrigadecommandos, 1 Cavalleriebrigadecommando, 
4 Infanterieregimenter A 2. Bataillone, 2 Jägerbataillone, 2 Cavallerie= 
regimenter à 5 Escadrons, 1 Artillerie-Abtheilung mit 1 reitenden 4pfündigen 
Batterie à 4 bespannten Geschützen, 2—6pfündigen Fußbatterien à 4 be- 
spannten Geschützen, 3—4pfündigen Fußbatterien à 4 bespannten Geschützen, 
4 Pioniercompagnie, 1 Trainabtheilung. Kriegsformation: 1) Feld- 
truppen: Stäbe wie vorstehend. Infanterie wie vorstehend, Jäger wie 
vorstehend, Cavallerie, die 2 Regimenter à 4 Escadrons, Artillerie, die Bat- 
terien à 6 Geschützen, dazu 3 Munitionscolonnen, 1 leichter Feldbrücken- 
Train, 1 Proviantamt, 1 Feldbäckerei, 1 Proviantcolonne, 2 Feldlazarethe, 
4 Feldpost, 1 Pferdedepot. 2) Ersatztruppen: 1 Infanteriedepotregiment 
à 4 Bataillone, 2 Jägerdepotcompagnien, 2. Ersatzescadrons, 2 Ersatz- 
batterien, 1 Pionier= und 1 Traindepotabtheilung. Sämmtliche Truppen in 
Kriegs= und Friedensformation nach königlich preußischen Etatsstärken. 
(t. April. (Hessen) schließt auf Grund der Militärconvention vom 
7. d. M. mit Preußen nunmehr auch ein Schutz= und Trutzbündniß 
ab, wie das die übrigen süddeutschen Staaten schon im vorigen 
Jahre zugleich mit den Friedensverträgen gethan hatten: 
„Art. 1. Unbeschadet des Bundesverhältnisses, welches zwischen Sr. Maj. 
dem König von Preußen und Sr. k. Hoh. dem Großherzog von Hessen in 
Beziehung auf die dem norddeutschen Bund angehörigen Theile des Groß- 
herzogthums Hessen bereits besteht, wird zwischen Sr. Maj. dem König von 
Preußen und Sr. k. Hoh. dem Großherzog von Hessen hiermit ein Schutz- 
und Trutzbündniß geschlossen. Es garantiren sich die hohen Contrahenten 
gegenseitig die Integrität des Gebiets ihrer bezüglichen Länder und ver- 
pflichten sich im Fall eines Kriegs ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zweck 
einander zur Verfügung zu stellen. Art. 2. In Beziehung auf den Ober- 
befehl Sr. Maj. de Königs von Preußen über die großh. hessischen Truppen 
bewendet es bei den Bestimmungen des Entwurfs der Verfassung des nord- 
deutschen Bundes und der am 7. d. M. abgeschlossenen Militär-Convention. 
Art. 3. Die Ratification des vorstehenden Vertrags erfolgt gleichzeitig mit 
der Ratification der im Art. 2 erwähnten Militär-Convention, also spätestens 
bis zum 21. April d. J. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll- 
vollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre 
Siegel beigedrückt." 
2„ (Bayern). 119 Mitglieder der II. Kammer richten durch den 
Kammerpräsidenten Pözl eine Erklärung an den Ministerpräsidenten 
Fürsten Hohenlohe, um von Seite der bayr. Volksvertretung keinen 
Zweifel darüber zu lassen, daß auch sie in der Luxemburger Frage 
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