Die süddeutschen Staaten. 195
auch die großh. Regierung an den Matricularumlagen, welche zu extra-
ordinären Militärbedürfnissen, Mobilisirungen, Neubauten ect. auf die ein-
zelnen verbündeten Staaten sollten ausgeschrieben werden. Die für die
großh. hessischen Truppen etwa nothwendig werdenden Waffen, Munition,
Ausrüstungsstücke ect. ist die kgl. preußische Regierung gegen besondere Ab-
rechnung auf Wunsch zu liefern erbötig. Die nach vorstehendem einzu-
gehenden Verpflichtungen beiderseits beginnen mit dem 1. Oct. d. J.
Art. 15. Vorstehende großh. bessischerseits unter ausdrücklichem Vorbehalt
der einzuholenden Zustimmung der dortigen Landesvertretung abgeschlossene
Uebereinkunft soll ratificirt, und die Ratification in vierzehn Tagen zu Berlin
ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die
gegenwärtige Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet und besiegelt.
Anlage. Friedensformation der großh. Division: 1 Didisions=
commando, 2 Infanteriebrigadecommandos, 1 Cavalleriebrigadecommando,
4 Infanterieregimenter A 2. Bataillone, 2 Jägerbataillone, 2 Cavallerie=
regimenter à 5 Escadrons, 1 Artillerie-Abtheilung mit 1 reitenden 4pfündigen
Batterie à 4 bespannten Geschützen, 2—6pfündigen Fußbatterien à 4 be-
spannten Geschützen, 3—4pfündigen Fußbatterien à 4 bespannten Geschützen,
4 Pioniercompagnie, 1 Trainabtheilung. Kriegsformation: 1) Feld-
truppen: Stäbe wie vorstehend. Infanterie wie vorstehend, Jäger wie
vorstehend, Cavallerie, die 2 Regimenter à 4 Escadrons, Artillerie, die Bat-
terien à 6 Geschützen, dazu 3 Munitionscolonnen, 1 leichter Feldbrücken-
Train, 1 Proviantamt, 1 Feldbäckerei, 1 Proviantcolonne, 2 Feldlazarethe,
4 Feldpost, 1 Pferdedepot. 2) Ersatztruppen: 1 Infanteriedepotregiment
à 4 Bataillone, 2 Jägerdepotcompagnien, 2. Ersatzescadrons, 2 Ersatz-
batterien, 1 Pionier= und 1 Traindepotabtheilung. Sämmtliche Truppen in
Kriegs= und Friedensformation nach königlich preußischen Etatsstärken.
(t. April. (Hessen) schließt auf Grund der Militärconvention vom
7. d. M. mit Preußen nunmehr auch ein Schutz= und Trutzbündniß
ab, wie das die übrigen süddeutschen Staaten schon im vorigen
Jahre zugleich mit den Friedensverträgen gethan hatten:
„Art. 1. Unbeschadet des Bundesverhältnisses, welches zwischen Sr. Maj.
dem König von Preußen und Sr. k. Hoh. dem Großherzog von Hessen in
Beziehung auf die dem norddeutschen Bund angehörigen Theile des Groß-
herzogthums Hessen bereits besteht, wird zwischen Sr. Maj. dem König von
Preußen und Sr. k. Hoh. dem Großherzog von Hessen hiermit ein Schutz-
und Trutzbündniß geschlossen. Es garantiren sich die hohen Contrahenten
gegenseitig die Integrität des Gebiets ihrer bezüglichen Länder und ver-
pflichten sich im Fall eines Kriegs ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zweck
einander zur Verfügung zu stellen. Art. 2. In Beziehung auf den Ober-
befehl Sr. Maj. de Königs von Preußen über die großh. hessischen Truppen
bewendet es bei den Bestimmungen des Entwurfs der Verfassung des nord-
deutschen Bundes und der am 7. d. M. abgeschlossenen Militär-Convention.
Art. 3. Die Ratification des vorstehenden Vertrags erfolgt gleichzeitig mit
der Ratification der im Art. 2 erwähnten Militär-Convention, also spätestens
bis zum 21. April d. J. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll-
vollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre
Siegel beigedrückt."
2„ (Bayern). 119 Mitglieder der II. Kammer richten durch den
Kammerpräsidenten Pözl eine Erklärung an den Ministerpräsidenten
Fürsten Hohenlohe, um von Seite der bayr. Volksvertretung keinen
Zweifel darüber zu lassen, daß auch sie in der Luxemburger Frage
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