Die süddeutschen Staaten. 207
lichen Rechtes, bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angren-
zenden Staaten zur Theilnahme an den Verhandlungen einladen und in
diesen Fällen nur im Falle des Nichtzustandekommens einer Uebereinstimmung
von jenem ausschließlichen Rechte Gebrauch machen. Dem Präsidium steht
es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament
kann nicht ohne den Bundesrath berusen werden. Die Berufung des Bundes-
rathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt
wird. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte stehen
dem dazu designirten Vertreter Preußens zu. Derselbe kann sich in Leitung
der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes oder durch be-
sondere von letzterem zu ernennende Commissarien vertreten lassen. Der Be-
schlußnahme des Bundesrathes unterliegen: 1) die dem Zollparlamente vor-
zulegenden oder von demselben angenommenen gesetzlichen Anordnungen,
einschließlich der Handels= und Schifffahrtsverträge; 2) die zur Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung dienenden Verwaltungs-Vorschriften und
Einrichtungen; 3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschastlichen
Gesetzgebung hervortreten; 4) die von dem Ausschusse für Rechnungswesen
vorgelegte schließliche Fesistellung des Ertrages der Zölle und der bezeichneten
Steuern. Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem der Vereins-
staaten oder über die Gegenstände zu. 3 von einem controlirenden Beamten
gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle
der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung
der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen
entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme
des Präsidiums. Was das Zollparlament betrifft, so enthält Ariikel
10 hierüber folgende Bestimmungen: Das Zollparlament besteht aus den
Mitgliedern des Reichstages des norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten
aus den süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und directe
Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Gesetzes gewählt werden,
auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des norddeutschen
Bundes stattgefunden haben. Es bleibt der Gesetzgebung der süddeutschen
Staaten vorbehalten, über die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen,
durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament be-
dingt ist. Das Zollparlament hat das Recht, innerhalb des Kreises der in
Art. 8 bezeichneten Angelegenheiten Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe
gerichtete Petitionen dem Bundesrathe, resp. dem Vorsitzenden des Bundes-
rathes zu überweisen. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung
des Zollparlaments erfolgt durch das Präsidium. Die Berufung findet nicht
in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann statt, wenn das
legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht oder ein Dritttheil
der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt. Die Bestimmungen über
Beamte, Beförderung der Parlaments-Mitglieder, Oeffentlichkeit des Parla-
ments, Berichterstattung aus demselben, Dauer der Legislaturperiode, Ver-
tagung, Auflösung. Disciplin, Beschlußfassung, Redefreiheit, Schutz gegen
Verhaftung und Diätenlosigkeit sind der Bundesverfassung entnommen; nur
ist zu bemerken, daß die Auflösung des norddeutschen Reichstages neue
Wahlen in den süddeutschen Staaten nicht erforderlich macht, und daß die
Legitimationsprüfung im Reichstage des norddeutschen Bundes auch für das
Zollparlament Geltung hat.
8. Juli. (Württemberg) führt zunächst für die Infanterie und dann
auch für die Cavallerie die preußischen Exercierreglements ein.
22. „ (Hessen). Die II. Kammer läßt gegenüber dem Widerspruch