Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

Gesterreich. 245 
wozu die guten Dienste Oesterreichs in Anspruch genommen und 
auch bereitwillig zugesagt werden. 
4. Febr. Die Entlassung Belcredi## ist beschlossen. Eine kais. Ent- 
11. 
schließung läßt den außerordentlichen Reichsrath fallen und kehrt 
einfach zur Februarverfassung, so weit sie durch den Ausgleich mit 
Ungarn nicht berührt wird, zurück. Dieselbe wird indeß vorerst 
noch nicht bekannt gemacht. 
„ (Ungarn). Die 67er Commission des Unterhauses erledigt das 
Elaborat bez. der gemeinsamen Angelegenheiten nach dem in Wien 
vereinbarten Ausgleiche. 
„ Ein kais. Handschreiben entläßt den Grafen Belcredi als Staats- 
minister. Frhr. v. Beust wird zum Ministerpräsidenten ernannt 
und ihm einstweilen die Leitung des Staats= und des Polizei- 
ministeriums übertragen. Die Eröffnung der Landtage wird vom 
11. auf den 18. Febr. verschoben. Franz Deak trifft vom Kaiser 
berufen in Wien ein. 
„ Deak wird vom Kaiser empfangen. Der Auzsgleich mit Ungarn 
kann im Wesentlichen als fertig angesehen werden, auch über die 
Personalien der Zusammensetzung eines verantwortlichen ungarischen 
Ministeriums ist eine Verständigung eingetreten. Deak kehrt sofort 
wieder nach Pesth zurück. 
„ Der Ministerpräsident Beust richtet ein Rundschreiben an die 
Statthalter und Landeschefs über die neue Lage und die Auffassung 
derselben durch die Regierung: 
Es wird darin zunächst hervorgehoben, „daß der von der Regierung ein- 
geschlagene Weg nicht die Bedeutung einer Schwenkung im gewöhnlichen 
Sinne des Wortes hat, sondern daß die Regierung in gewissenhafter Er- 
kenntniß der aus der Entwicklung der Dinge hervorgehenden Lage den An- 
sorderungen und Consequenzen derselben gerecht wird.“ Diesen Standpunkt 
präcisirend sagt der Minister weiter: „Die Frucht der Sistirung ist der Ans- 
gleich mit Ungarn, dieser soll festgehalten, durch die Zustimmung der übrigen 
Theile der Monarchie besiegelt und beiderseits durch loyale und verständige 
Ausführung zu einem nutzbringenden werden. Zugleich aber soll der mit 
der Sistirung verbunden gewesene Nachtheil, die Unterbrechung verfassungs- 
mäßiger Zustände, in den cisleithanischen Ländern fortan schwinden. Die 
Regierung geht von der Ansicht aus, daß sie nicht einseitig darüber urtheilen 
darf, ob und inwieweit die Verfassung durch Schwierigkeiten, die ihre Ent- 
wicklung im Gefolge hatte, in ihrem Bestande gelitten hat oder nicht. Sie 
kann keinen anderen Weg einschlagen, als die durch die Verfassung eingesetzte 
Vertretung einzuberusen, um in Gemeinschaft mit ihr die Verfassungsfrage 
endgiltig zu regeln.... Inhr Bestreben ist ein nach allen Seiten versöhn- 
liches, aber sie wird sich mit Festigkeit auf den gegebenen verfassungsmäßigen 
Boden stellen und nur auf diesem dem Gedanken der Versöhnung Jolge 
geben.“ Der Schluß lautet: „Indem die Regierung dem Reichsrathe die 
mit Rücksicht auf den Ausgleich mit Ungarn nothwendig werdenden Ver- 
fassungsänderungen zur Annahme vorlegt, weist sie die Voraussetzung zurück, 
daß sie demselben das Recht der freien Zustimmung verkümmern wolle. 
Aber sie vertraut dem patriotischen und einsichtsvollen Geiste der berufenen
	        
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