Gesterreich. 245
wozu die guten Dienste Oesterreichs in Anspruch genommen und
auch bereitwillig zugesagt werden.
4. Febr. Die Entlassung Belcredi## ist beschlossen. Eine kais. Ent-
11.
schließung läßt den außerordentlichen Reichsrath fallen und kehrt
einfach zur Februarverfassung, so weit sie durch den Ausgleich mit
Ungarn nicht berührt wird, zurück. Dieselbe wird indeß vorerst
noch nicht bekannt gemacht.
„ (Ungarn). Die 67er Commission des Unterhauses erledigt das
Elaborat bez. der gemeinsamen Angelegenheiten nach dem in Wien
vereinbarten Ausgleiche.
„ Ein kais. Handschreiben entläßt den Grafen Belcredi als Staats-
minister. Frhr. v. Beust wird zum Ministerpräsidenten ernannt
und ihm einstweilen die Leitung des Staats= und des Polizei-
ministeriums übertragen. Die Eröffnung der Landtage wird vom
11. auf den 18. Febr. verschoben. Franz Deak trifft vom Kaiser
berufen in Wien ein.
„ Deak wird vom Kaiser empfangen. Der Auzsgleich mit Ungarn
kann im Wesentlichen als fertig angesehen werden, auch über die
Personalien der Zusammensetzung eines verantwortlichen ungarischen
Ministeriums ist eine Verständigung eingetreten. Deak kehrt sofort
wieder nach Pesth zurück.
„ Der Ministerpräsident Beust richtet ein Rundschreiben an die
Statthalter und Landeschefs über die neue Lage und die Auffassung
derselben durch die Regierung:
Es wird darin zunächst hervorgehoben, „daß der von der Regierung ein-
geschlagene Weg nicht die Bedeutung einer Schwenkung im gewöhnlichen
Sinne des Wortes hat, sondern daß die Regierung in gewissenhafter Er-
kenntniß der aus der Entwicklung der Dinge hervorgehenden Lage den An-
sorderungen und Consequenzen derselben gerecht wird.“ Diesen Standpunkt
präcisirend sagt der Minister weiter: „Die Frucht der Sistirung ist der Ans-
gleich mit Ungarn, dieser soll festgehalten, durch die Zustimmung der übrigen
Theile der Monarchie besiegelt und beiderseits durch loyale und verständige
Ausführung zu einem nutzbringenden werden. Zugleich aber soll der mit
der Sistirung verbunden gewesene Nachtheil, die Unterbrechung verfassungs-
mäßiger Zustände, in den cisleithanischen Ländern fortan schwinden. Die
Regierung geht von der Ansicht aus, daß sie nicht einseitig darüber urtheilen
darf, ob und inwieweit die Verfassung durch Schwierigkeiten, die ihre Ent-
wicklung im Gefolge hatte, in ihrem Bestande gelitten hat oder nicht. Sie
kann keinen anderen Weg einschlagen, als die durch die Verfassung eingesetzte
Vertretung einzuberusen, um in Gemeinschaft mit ihr die Verfassungsfrage
endgiltig zu regeln.... Inhr Bestreben ist ein nach allen Seiten versöhn-
liches, aber sie wird sich mit Festigkeit auf den gegebenen verfassungsmäßigen
Boden stellen und nur auf diesem dem Gedanken der Versöhnung Jolge
geben.“ Der Schluß lautet: „Indem die Regierung dem Reichsrathe die
mit Rücksicht auf den Ausgleich mit Ungarn nothwendig werdenden Ver-
fassungsänderungen zur Annahme vorlegt, weist sie die Voraussetzung zurück,
daß sie demselben das Recht der freien Zustimmung verkümmern wolle.
Aber sie vertraut dem patriotischen und einsichtsvollen Geiste der berufenen