250
Oesterreich.
einzuräumen, ihnen bezüglich der Volksschullehrer das Präsentationsrecht zu
bewilligen, ihnen die Ueberwachung der Verwendung der Schulfonds zuzu-
weisen, und zu diesem Zweck besondere Stadt= und Bezirks-Schulinspectorate
aufzustellen. Gleichzeitig sollen aber mit möglichster Beschleunigung Semi-
narien zur Heranbildung von Volksschullehrern errichtet und diese aus
Reichsmitteln dotirt werden.
24. Febr. (Ungarn). Eine Ministerialverfügung ordnet die Uebernahme
?"?":
der Verwaltung von den bisherigen Behörden auf den 10. März an.
„ (Croatien). Die Generalcongregation des Agramer Comitats
beschließt eine Repräsentation an den Kaiser durch eine besondere
Deputation zu richten gegen die Rekrutirung nach dem octroyirten
Gesetze, für Einberufung des Landtags und für die Integrität des
dreieinigen Königreichs. Die Deputation wird vom Kaiser nicht
angenommen.
„ (Böhmen). Landtag: Die über die Frage der Beschickung
des Neichstags niedergesetzte Commission spaltet sich in eine Mehrheit
und eine Minderheit.
Die (feudal-czechische) Mehrheit (Berichterstatter Graf Leo Thun) er-
klärt, weder die einfache Vornahme noch die einfache Ablehnung der Reichs-
rathswahlen empfehlen zu können und beantragt daher eine Adresse an den
Kaiser, in der sich der Landtag zwar zu den Wahlen bereit erklärt, aber nur
bedingungsweise im Sinne des September-Sistirungspatents und im Sinne
des von Belcredi berufenen außerordentlichen Reichsraths mit der Erklärung,
die Wahlen vor Eintreffen einer Antwort auf diese Adresse nicht vorzu-
nehmen. Der Adreßentwurf bedauert zunächst, daß der bisherige directe
Rapport des Landtags mit dem Könige dießmal durch eine Mittheilung der
Regierung ersetzt wurde, durch welche überdieß das Patent, auf dessen Grund-
lage der Landtag eben tage, sowie das September-Patent aufsgegeben seien.
Der Landtag fühle sich verpflichtet, dem schmerzlichen Eindruck, welchen die
Regierungs-Mittheilung allenthalben hervorgerufen, Worte zu leihen. Die
gefährlichen Folgen dieses Schrittes würden noch größer durch die Auf-
forderung, die Wahlen in den als verfassungsmäßig bezeichneten Reichsrath
vorzunehmen. Die Februarverfassung sei thatsächlich beseitigt. Dieser Reichs-
rath könne nicht mehr als die Vertretung des ganzen Reichs angesehen
werden. Ein in seiner Ganzheit unausführbares, niemals zu voller Geltung
gelangtes Grundgesetz könne in einzelnen Bruchstücken nicht das Verfassungs-
recht unserer Reichstheile bilden, daher auch die neu einberufene Versamm-
lung nur eine außerordentliche wäre. Der Landtag würde kein treuer Dol-
metsch der Rechtsanschauungen des Volkes sein, wenn er nicht ausspräche,
daß Böhmen, welches seinen Stolz darein setzt, ein vollberechtigtes Glied der
Monarchie zu sein, sich dagegen verwahre, seine Existenz aufgehen zu lassen
in der westlichen Reichshälfte, einem Staatsgebilde, das jeder staatsrechtlichen
Grundlage ermangelt und dessen Gestaltung mit dem unbestreitbaren recht-
lichen Bestande der Krone Böhmen's, mit der rechtlichen Bedeutung der
Jahrhunderte hinauf und bis in unsere Zeit herabreichenden Reihenfolge
vollzogener Krönungen der Ahnen Er. Majestät als böhmischen Königen und
mit der bis in die neueste Zeit unbestrittenen staatsrechtlichen Bedeutung des
Landtags des Königreichs im Widerspruche steht. Die (beutsch-liberale)
Minorität (Berichterstatter Herbst) begrüßt die Rückkehr der Regierung
in verfassungsmäßige Bahnen mit Freuden und beantragt einsache Vornahme
der Reichsrathswahlen. Z„ Z
In der Debatte darüber erklären die Deutschen mit Nachdruck, daß in den