Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

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Oesterreich. 
einzuräumen, ihnen bezüglich der Volksschullehrer das Präsentationsrecht zu 
bewilligen, ihnen die Ueberwachung der Verwendung der Schulfonds zuzu- 
weisen, und zu diesem Zweck besondere Stadt= und Bezirks-Schulinspectorate 
aufzustellen. Gleichzeitig sollen aber mit möglichster Beschleunigung Semi- 
narien zur Heranbildung von Volksschullehrern errichtet und diese aus 
Reichsmitteln dotirt werden. 
24. Febr. (Ungarn). Eine Ministerialverfügung ordnet die Uebernahme 
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der Verwaltung von den bisherigen Behörden auf den 10. März an. 
„ (Croatien). Die Generalcongregation des Agramer Comitats 
beschließt eine Repräsentation an den Kaiser durch eine besondere 
Deputation zu richten gegen die Rekrutirung nach dem octroyirten 
Gesetze, für Einberufung des Landtags und für die Integrität des 
dreieinigen Königreichs. Die Deputation wird vom Kaiser nicht 
angenommen. 
„ (Böhmen). Landtag: Die über die Frage der Beschickung 
des Neichstags niedergesetzte Commission spaltet sich in eine Mehrheit 
und eine Minderheit. 
Die (feudal-czechische) Mehrheit (Berichterstatter Graf Leo Thun) er- 
klärt, weder die einfache Vornahme noch die einfache Ablehnung der Reichs- 
rathswahlen empfehlen zu können und beantragt daher eine Adresse an den 
Kaiser, in der sich der Landtag zwar zu den Wahlen bereit erklärt, aber nur 
bedingungsweise im Sinne des September-Sistirungspatents und im Sinne 
des von Belcredi berufenen außerordentlichen Reichsraths mit der Erklärung, 
die Wahlen vor Eintreffen einer Antwort auf diese Adresse nicht vorzu- 
nehmen. Der Adreßentwurf bedauert zunächst, daß der bisherige directe 
Rapport des Landtags mit dem Könige dießmal durch eine Mittheilung der 
Regierung ersetzt wurde, durch welche überdieß das Patent, auf dessen Grund- 
lage der Landtag eben tage, sowie das September-Patent aufsgegeben seien. 
Der Landtag fühle sich verpflichtet, dem schmerzlichen Eindruck, welchen die 
Regierungs-Mittheilung allenthalben hervorgerufen, Worte zu leihen. Die 
gefährlichen Folgen dieses Schrittes würden noch größer durch die Auf- 
forderung, die Wahlen in den als verfassungsmäßig bezeichneten Reichsrath 
vorzunehmen. Die Februarverfassung sei thatsächlich beseitigt. Dieser Reichs- 
rath könne nicht mehr als die Vertretung des ganzen Reichs angesehen 
werden. Ein in seiner Ganzheit unausführbares, niemals zu voller Geltung 
gelangtes Grundgesetz könne in einzelnen Bruchstücken nicht das Verfassungs- 
recht unserer Reichstheile bilden, daher auch die neu einberufene Versamm- 
lung nur eine außerordentliche wäre. Der Landtag würde kein treuer Dol- 
metsch der Rechtsanschauungen des Volkes sein, wenn er nicht ausspräche, 
daß Böhmen, welches seinen Stolz darein setzt, ein vollberechtigtes Glied der 
Monarchie zu sein, sich dagegen verwahre, seine Existenz aufgehen zu lassen 
in der westlichen Reichshälfte, einem Staatsgebilde, das jeder staatsrechtlichen 
Grundlage ermangelt und dessen Gestaltung mit dem unbestreitbaren recht- 
lichen Bestande der Krone Böhmen's, mit der rechtlichen Bedeutung der 
Jahrhunderte hinauf und bis in unsere Zeit herabreichenden Reihenfolge 
vollzogener Krönungen der Ahnen Er. Majestät als böhmischen Königen und 
mit der bis in die neueste Zeit unbestrittenen staatsrechtlichen Bedeutung des 
Landtags des Königreichs im Widerspruche steht. Die (beutsch-liberale) 
Minorität (Berichterstatter Herbst) begrüßt die Rückkehr der Regierung 
in verfassungsmäßige Bahnen mit Freuden und beantragt einsache Vornahme 
der Reichsrathswahlen. Z„ Z 
In der Debatte darüber erklären die Deutschen mit Nachdruck, daß in den
	        
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