Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

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Geslerreich. 
falls dem Landtag und dem Reichsrath Gelegenheit gegeben werden 
möge, sich über den Gegenstand zu äußern. 
28. Febr. (Böhmen). Das czechische Wahlcomité erläßt bereits einen 
u 
flammenden Aufruf an „das Volk von Böhmen“: Söhne der glor- 
reichsten Geschlechter des Landes hätten zu dem Volke gestanden und 
dieses möge nun die Haltung des Landtags durch einhellige Wieder- 
wahl seiner Vertreter rechtfertigen. 
„ (Krain). Landtag: Debatte über die Beschickung des Reichs- 
raths. Der Ausschuß trägt auf Vornahme der Wahlen an, aber 
unter Vorbehalt und Rechtsverwahrung, denen in einer Adresse an 
den Kaiser wie in Böhmen und Mähren Auddruck gegeben werden 
soll. Der Statthalter erklärt dieß für verfassungswidrig. Die 
Commission ist daraufhin bereit, die anstößigen Ausdrücke in der 
Adresse zu beseitigen, die so mit 24 gegen 2 Stimmen (der Groß- 
grundbesitz, 9 Stimmen, enthält sich) angenommen wird. 
„ (Ungarn). Landtag: Graf Andrassy führt das Ministerium 
in beiden Häusern ein. Dasselbe macht sofort Vorlagen bez. der 
Steuereinhebung bis Ende des Jahres, bez. einer Aushebung von 
48,000 Rekruten, bez. Herstellung der Municipien und bez. Her- 
stellung des Preßgesetzes von 1848. 
1. März. Die Landtage der deutschen Provinzen des Reichs, Nieder- 
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österreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnthen r2c. haben, mit Aus- 
nahme Tyrols, sämmtlich die Wahlen in den Reichsrath unter ent- 
schiedener Zustimmung zu der Rückkehr der Regierung in verfassungs- 
mäßige Bahnen angenommen. Dagegen haben die meisten gegen 
das einseitig erlassene Heeresergänzungsgesetz vom 28. Dec. 1866 
protestirt und ebenso auch gegen weitere Octroyirungen in der Re- 
sorm der politischen Verwaltung (Trennung der Justiz von der 
Administration) ohne Befragung weder der betreffenden Landtage 
noch des Reichsraths. . 
„ (Tyrol). Der Landtag beschließt mit 30 gegen 21 Stimmen 
Beschickung des Reichsraths, aber unter gleichzeitigem Erlaß einer 
Adresse an den Kaiser, in der er sich im Wesentlichen gleich den 
Landtagen von Böhmen, Mähren und Krain für das September= 
patent und gegen die Wiederherstellung der Verfassung ausspricht: 
Wenn es aber die Aufgabe der bevorstehenden Reichsversammlung sein 
muß, die bezeichnete Verständigung anzubahnen, so kann doch ihre Besegnis 
nicht dahin ausgedehnt werden, daß sie in unbeschränkter Weise über den 
Bestand und die Fortdauer aller wohlerworbenen öffentlichen Rechte endgiltig 
entscheide. Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß über die Stellung und 
Wirksamkeit dieser Versammlung, wle sie in dem Erlasse der kaiserlichen 
Regierung bezeichnet wird, die gegründetsten Bedenken sich ergeben müssen. 
Denn sollte der Reichsversammlung die Befugniß zuerkannt werden, über die 
öffentlichen Rechte des Tyroler Landes, über seine Stellung zur Gesammt- 
Monarchie und über seine Selbstständigkeit und staatsrechtliche Bedeutung
	        
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