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Geslerreich.
falls dem Landtag und dem Reichsrath Gelegenheit gegeben werden
möge, sich über den Gegenstand zu äußern.
28. Febr. (Böhmen). Das czechische Wahlcomité erläßt bereits einen
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flammenden Aufruf an „das Volk von Böhmen“: Söhne der glor-
reichsten Geschlechter des Landes hätten zu dem Volke gestanden und
dieses möge nun die Haltung des Landtags durch einhellige Wieder-
wahl seiner Vertreter rechtfertigen.
„ (Krain). Landtag: Debatte über die Beschickung des Reichs-
raths. Der Ausschuß trägt auf Vornahme der Wahlen an, aber
unter Vorbehalt und Rechtsverwahrung, denen in einer Adresse an
den Kaiser wie in Böhmen und Mähren Auddruck gegeben werden
soll. Der Statthalter erklärt dieß für verfassungswidrig. Die
Commission ist daraufhin bereit, die anstößigen Ausdrücke in der
Adresse zu beseitigen, die so mit 24 gegen 2 Stimmen (der Groß-
grundbesitz, 9 Stimmen, enthält sich) angenommen wird.
„ (Ungarn). Landtag: Graf Andrassy führt das Ministerium
in beiden Häusern ein. Dasselbe macht sofort Vorlagen bez. der
Steuereinhebung bis Ende des Jahres, bez. einer Aushebung von
48,000 Rekruten, bez. Herstellung der Municipien und bez. Her-
stellung des Preßgesetzes von 1848.
1. März. Die Landtage der deutschen Provinzen des Reichs, Nieder-
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österreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnthen r2c. haben, mit Aus-
nahme Tyrols, sämmtlich die Wahlen in den Reichsrath unter ent-
schiedener Zustimmung zu der Rückkehr der Regierung in verfassungs-
mäßige Bahnen angenommen. Dagegen haben die meisten gegen
das einseitig erlassene Heeresergänzungsgesetz vom 28. Dec. 1866
protestirt und ebenso auch gegen weitere Octroyirungen in der Re-
sorm der politischen Verwaltung (Trennung der Justiz von der
Administration) ohne Befragung weder der betreffenden Landtage
noch des Reichsraths. .
„ (Tyrol). Der Landtag beschließt mit 30 gegen 21 Stimmen
Beschickung des Reichsraths, aber unter gleichzeitigem Erlaß einer
Adresse an den Kaiser, in der er sich im Wesentlichen gleich den
Landtagen von Böhmen, Mähren und Krain für das September=
patent und gegen die Wiederherstellung der Verfassung ausspricht:
Wenn es aber die Aufgabe der bevorstehenden Reichsversammlung sein
muß, die bezeichnete Verständigung anzubahnen, so kann doch ihre Besegnis
nicht dahin ausgedehnt werden, daß sie in unbeschränkter Weise über den
Bestand und die Fortdauer aller wohlerworbenen öffentlichen Rechte endgiltig
entscheide. Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß über die Stellung und
Wirksamkeit dieser Versammlung, wle sie in dem Erlasse der kaiserlichen
Regierung bezeichnet wird, die gegründetsten Bedenken sich ergeben müssen.
Denn sollte der Reichsversammlung die Befugniß zuerkannt werden, über die
öffentlichen Rechte des Tyroler Landes, über seine Stellung zur Gesammt-
Monarchie und über seine Selbstständigkeit und staatsrechtliche Bedeutung