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Oesterreich.
daß der Beitrag Ungams zur Staatsschuld nicht in Form einer wechselnden
Procentualquote, sondern in bestimmten für immer unabänderlichen Ziffern.
ausgesprochen werde. Endlich könne Ungarn nicht zugeben, daß die andern
Länder Oesterreichs wegen der Staatsschuld eine allzuhohe, für sie unerträg-
liche Last auf sich laden; sie würden aufhören beitragsfähig für die gemein-
samen Auslagen zu sein, und ihr volkswirthschaftlicher Untergang könnte
nicht ohne Rückwirkung auf die transleithanische Reichshälfte bleiben. Darum
sei in dem ministeriellen Uebereinkommen zweifellos gemeint gewesen, daß die
Kosten der Staatsschuld um 23 Millionen, beiläufig die gegenwärtig jährlich
für die Amortisation der Staatsschuld verwendete Summe, zu vermindern
seien; daß dieß eine zwangsweise Umwandlung der Staatsschuld, eine Be-
einträchtigung der Staatsgläubiger voraussetze, werde nicht in Abrede gestellt.
Der Vorschlag der österreichischen Deputation, die Umwandlung der Staats-
schuld, wie sie vom ministeriellen Uebereinkommen gewollt werde, an die
Bedingung zu knüpfen, daß sie die Rechte der Staatsgläubiger nicht beein-
trächtige, sei daher unstatthaft, weil dem Zwecke der Uebereinkunft, wie er
ungarischerseits aufgefaßt werde, geradezu entgegen. — Die cisleithani-
schen Deputirten erklären es umsonst für eine Ungerechtigkeit, daß der
Ausgleich auf Kosten eines unbetheiligten Dritten, der Staatsgläubiger, er-
folgen solle und daß sie nur, um eine solche Gewaltsmaßregel zu vermeiden,
sich bereit erklärt hätten, eine Vorbelastung von 25 Mill. fl. auf sich zu
nehmenz nun werde trotz dieses Opfers neuerdings eine solche Maßregel
vorgeschlagen. Die Ungarn beharren auf den Bestimmungen des XIIGe-
setzes von 1867 (des 67er Elaborats). Schließlich wird beschlossen, daß die
beiden Finanzminister eine neue klarere Redaction des Uebereinkommens vor-
legen sollten, in welcher namentlich die von Ungarn zu übernehmenden Ver-
pflichtungen in ganz bestimmten unabänderlichen Ziffern ausgedrückt werden
sollten. "“
22. Sept. Ausgleichsdeputationen: Die beiden Finanzminister legen den
23.
24.
beiden Subcomités die neue Redaction des Ausgleichs bezüglich ber
Staatsschuld vor
Danach solle es bei dem bereits von beiden Theilen angenommenen
Grundsatze bleiben, daß von den Zinsen der Staatsschuld vorweg 25 Mill.
von der westlichen Reichshälfte zu tragen und der Rest zwischen beiden
Reichshälsten im Verhältnisse von 70 und 30% zu theilen sei. Vom Jahr
1869 an sollte zwischen den Zinsen und der Amortisation der Staatsschuld
unterschieden werden: zu jener sollte Ungarn jährlich einen nach obigem Ver-
hältniß berechneten Antheil von 29,1 Mill. fl., worunter 12 Mill. in Silber,
zu dieser nur 1,150,000 fl. beitragen. Die Kosten der Umwandlung der
verschiedenen Titel der Staatsschuld in eine einheitliche Rentenschuld hätte
die westliche Reichshälste allein zu tragen, der jedoch auch die durch die
Tilgung in Ersparung kommenden Zinsen zu gute kämen. Die Bestim-
mung, daß das Defizit für 1868 durch Vermehrung der schwebenden Schuld
d. h. durch die Staatsnotenpresse zu bedecken sei, blieb aufrecht.
Die beiden Comités verständigen sich in allem wesentlichen auf
dieser Grundlage mit Ausnahme des letzten Punkts bez. der Ver-
mehrung der schwebenden Schuld, der offen bleibt, da die reichs-
räthlichen Deputirten eine weitere Vermehrung der Staatsnoten ab-
solut nicht zugeben.
„ Der Reichsrath nimmt seine Sitzungen wieder auf,
„ Ausgleichsdeputationen: Beide Deputationen nehmen das von den
Subcomités mit den beiden Finanzministern und unter sich verein-
barte Abkommen an.