Oesterrtich. 287
26. Sept. Ausgleichsdeputationen: Das Schlußprotokoll wird von beiden
28.
Deputationen genehmigt und unterzeichnet.
Der ganze Ausgleich stellt sich nunmehr folgendermaßen dar: Er umfaßt
15 verschiedene Punkte. Die 98 1 und 3 bestimmen die Beitragsquoten zu
den Kosten der Staatsschuld, & 2 setzt eine gemischte Commission nieder,
welche den Stand der Staatsschuld am Schlusse des Jahrs 1867 zu er-
mitteln hat; findet sie in den Zifferansätzen, gegenüber den Annahmen,
welche der Quotenberechnung zu Grunde liegen, einen Irrthum, so werden
die Quoten entsprechend geändert. Die #8# 4 und 5 besprechen die Umwand-
lung der Staatsschuld und die Deckung des Deficits des Jahrs 1868. Vom
Jahr 1869 ab soll nach § 6 jede der beiden Finanzverwaltungen, welche
ausnahmsweise in die Lage käme, die Bedeckung ihrer Beitragspflicht oder
der eigenen Auslagen aus den regelmäßigen Einnahmsquellen nicht auf-
bringen zu können, nicht durch Vermehrung der gemeinsamen Schuld, sondern
auf eigene Kosten für die nöthigen außerordentlichen Zuslüsse zu sorgen
haben. Anlehen auf gemeinsame Rechnung können sortan nach § 7 nur mit
Zustimmung beider Reichsvertretungen zu Stande kommen, und die Kosten
derselben haben die beiden Reichshälften nach denselben Verhältnissen wie
jene für die gemeinsamen Angelegenheiten (§ 13) zu tragen. Die in Staats-
noten bestehende schwebende Schuld, bestimmt § 8, bleibt unter die Garantie
beider Reichstheile gestellt; eine Vermehrung derselben so wie die Maßregeln
zu ihrer Verminderung werden in gemeinsamem Einverständniß stattfinden.
Beiden Reichstheilen gestattet der 9 9 ihre Beitragsquote zu den Zinsen der
Staatsschuld durch Amortisation einer entsprechenden Menge von Staats-
schuld-Verschreibungen zu vermindern. Die Kosten der einigen Eisenbahn-
gesellschaften gewährten Zinsengarantien werden nach § 10 von derjenigen
Reichshälfte getragen, deren Gebiet die Bahnen durchschneiden. Betreffs der-
jenigen Eisenbahnen, welche in beide Reichshälften hineinreichen, dann der
Donau-Dampfsschiff-Gesellschaften, wird ein besonderes Uebereinkommen abge-
schlossen werden. Die gemischte Commission zur Ermittlung des Standes der
Staatsschuld (§ 2) hat, so will cs §& 11, auch den Stand der Activa der
Reichsfinanzen am Schlusse des Jahrs 1867 zu erheben, sie bleiben Eigen-
thum der letzteren, und werden vorzugsweise zur Bezablung der bis dahin
fälligen, aber noch nicht behobenen Zinsen und Capitalrückzahlungen der
Staatsschuld verwendet. Ueber die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten
handeln die §9& 12 bis 14. Der Bestreitung dieser Kosten sind vor allem
die Reinerträgnisse der Zölle gewidmet, doch werden aus diesen vorweg die
Steuerrestitutionen für die Gegenstände geleistet, die über die gemeinsame
Zolllinie ausgeführt werden, der Rest der Kosten wird mit 70 Proc. von
den durch den Reichsrath vertrelenen Ländern, und mit 30 Proc. von den
Ländern der ungarischen Krone getragen. Im Gegensatz zu den Feststellungen
über die Kosten der Staatsschuld, die als unabenderlich zu betrachten sind,
haben jene über die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten nur für 10
Jahre Geltung. — Das ganze Uebereinkommen bildet ein untrennbares
Ganzes, so daß die Verwerfung eines Punktes die Ungültigkeit aller anderen
nach sich zieht; auch ist es nicht eher als zu Stande gebracht zu betrachten,
als bis über das Zoll= und Handelsbündniß und die Regelung der indirecten
Abgaben eine Vereinbarung getroffen ist.
„ Die in Wien versammelten Erzbischöfe und Bischöfe der cis-
leithanischen Provinzen, 25 an der Zahl, wenden sich mit Umgehung
des Ministeriums directe mit einer Adresse um Aufrechthaltung des
Concordats an den Kaiser und bringen damit den schon seit einiger
Zeit drohenden allgemeinen Sturm gegen das Concordat zum
Ausbruch. «