Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

Anhang. 
Die österreichischen Verfassungsgesetze von 1867 
für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder. 
J. 
Gesetz vom 1. August über die Verantwortlichkeit der Minister. 
&6 1. Jeder Regierungsakt des Kaisers bedarf zu seiner Giltigkeit der 
Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers. §& 2. Die Mitglieder des Minister- 
raths können vom Reichsrath zur Verantwortung gezogen werden für alle innerhalb 
ihres amtlichen Wirkungskreises denselben zur Last fallenden Handlungen und Unter- 
lassungen, wodurch sie vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit die Verfassung der 
im Reichsratbe vertretenen Königreiche und Länder, die Landesordnung eines der- 
selben oder ein anderes Gesetz verletzen. & 3. Diese Verantwortlichkeit umfaßt ins- 
besondere: a) alle in die Zeit ihrer Amtsführung fallenden Akte der obersten Re- 
gierungsgewalt und zwar vorzüglich die auf ihren Antrag erlassenen oder von ihnen 
gegengezeichneten oder ohne Gegenzeichnung eines Minislers vollzogenen kaiserlichen 
Anorduungen; b) ihre eigenen innerhalb ihres amtlichen Geschäftskreises erlassenen 
Weisungen oder Besehle; c) die absichtliche Unterstützung gröblicher Pflichtverletzung 
(§ 2) eines andern Ministers. § 4. Die mit der selbüständigen Leitung eines 
Ministeriums betrauten Beamten sind den Ministern in Beziehung auf deren Ver- 
antwortlichkeit gleichzuhalten. § 5. Die Verfolgung wegen der im allgemeinen 
Strafgesetzbuche verpönten Handlungen oder Unterlassungen, welche einem Minister 
zur Schuld sallen, steht in der Regel den ordentlichen Gerichten zu (§ 8). § 6. 
Jeder Minister kann vor den ordentlichen Gerichten auf Ersatz desjenigen Schadens 
belangt werden, den er durch eine von dem Staatsgerichtshofe als gesetzwidrig er- 
kannte Amtsführung dem Staate oder einem Privaten zugefügt hat. § 7. Das 
Recht zur Anklage steht jedem der beiden Häuser des Reichsraths zu. Ein hierauf 
gerichteter Antrag muß schriftlich überreicht werden und im Herrenhause von 20, im 
#bgebrdnetenhause von 20 Mitgliedern unterzeichnet sein. § 8. Jedes der beiden 
Häuser des Reichsraths kann auch strafbare Handlungen der Minister, welche unter 
das allgemeine Strasgeset fallen, soweit dieselben mit den öffentlichen Functionen
	        
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