Anhang. 299
Staalsgerichtshof insoweit zu befolgen als nach dem gegenwärtigen Gesetz keine Ab-
weichung geboten ist. §& 23. Die gesetzliche Folge der Verurtheilung ist stets die
Entsernung des Verurtheilten aus dem Rathe der Krone; es kann aber nach Be-
schafsenheit der erschwerenden Umstände auch auf die Entlassung des Verurthellten
aus dem Staatsdienste und auf den zeitlichen Verlust der politischen Rechte erkannt
werden. § 24. Der Staatsgerichtshof hat auf die Verpflichtung des Verurtheillen
zur Ersatzleistung zu erkennen, wenn sowohl der Betrag derselben als auch die
Person, welcher dieselbe gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann. Ist das
nicht möglich, so kann das Urtheil die Verpflichtung zur Ersatzleistung aussprechen
und die Feststellung des Betrags dem ordentlichen RNechtswege vorbehalten. & 25.
Gegen das Urtheil des Staatsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig. § 26. Das
Verfahren über einen zulässig befundenen Anklagebeschluß kann durch die Vertagung
oder Schließung des Reichsraths und selbst durch die Auflösung des Hauses der
Abgeordneten nicht gehemmt werden. § 27. Die Verfolgung des Ministers vor dem
Staatsgerichtshofe hört auf, zulässig zu sein, wenn die Anklage in der auf die gesetz-
widrige Handlung unmittelbar folgenden und im Falle, wo diese Handlung erst
mittelst des Staatsrechnungsabschlusses dem Reichsrathe bekaunt wird, in jener
Rathssession, in welcher dieser Rechnungsabschluß zur Prüfung gelangt, nicht erhoben
worden ist. § 28. Das Klagerecht (§& 6) erlischt durch Verjährung nach den Vor-
schriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Oie Verjährung wird durch die
Verhandlungen über die Ministeranklage unterbrochen. §& 29. Der Kaiser wird zu
Gunsten eines schuldig befundenen Ministers das Recht der Begnadigung nur auf
Grund eines hierauf gestellten Antrags des Hauses des Reichsraths ausüben, von
dem die Anklage ausgegangen ist. 9 30. Die Dienstesentsagung des Angeklagten
vor Beendigung des Prozesses ist unstatthaft. & 31. Das gegenwärtige Gesetz tritt
mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
II.
Geseh vom 21. December, wodurch das Grundgesetz über die
Reichsvertretung vom 26. Februar 1361 abgeändert wird.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes fsinde Ich das
Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Febrnar 1861 abzuändern, und das-
selbe hat zu lanten wie folgt:
# # 1. Zur gemeinsamen Vertretung der Königreiche Böhmen, Dalmatien,
Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakan, des Erzherzogthums
Oesterreich unter und ob der Enns, der Herzegthümer Salzburg, Steiermark, Kärn-
then, Krain und Bukowina, der Markgrasschaft Mähren, des Herzogthums Ober-
und Niederschlesien, der gefürsteten Grafschaft Tyrol und des Landes Vorarlberg,
der Markgrafschaft Istrien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca und der
Stadt Triest mit ihrem Gebiete ist der Reichsrath berufen. Der Reichsrath besteht
aus dem Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten. Niemand kann gleichzeitig
Mitglied beider Häuser sein. § 2. Mitglieder des Herrenhauses sind durch Geburt
die großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses. 9 3. Erbliche Mitglieder des
Herrenhauses sind die großjährigen Häupter jener inländischen Adelsgeschlechter, welche
in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern durch ansgedehn-
ten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichsrathswürde
verleiht. § 4. Mitglieder des Herrenhauses vermöge ihrer boben Kirchenwürde