Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

Anhang. 299 
Staalsgerichtshof insoweit zu befolgen als nach dem gegenwärtigen Gesetz keine Ab- 
weichung geboten ist. §& 23. Die gesetzliche Folge der Verurtheilung ist stets die 
Entsernung des Verurtheilten aus dem Rathe der Krone; es kann aber nach Be- 
schafsenheit der erschwerenden Umstände auch auf die Entlassung des Verurthellten 
aus dem Staatsdienste und auf den zeitlichen Verlust der politischen Rechte erkannt 
werden. § 24. Der Staatsgerichtshof hat auf die Verpflichtung des Verurtheillen 
zur Ersatzleistung zu erkennen, wenn sowohl der Betrag derselben als auch die 
Person, welcher dieselbe gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann. Ist das 
nicht möglich, so kann das Urtheil die Verpflichtung zur Ersatzleistung aussprechen 
und die Feststellung des Betrags dem ordentlichen RNechtswege vorbehalten. & 25. 
Gegen das Urtheil des Staatsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig. § 26. Das 
Verfahren über einen zulässig befundenen Anklagebeschluß kann durch die Vertagung 
oder Schließung des Reichsraths und selbst durch die Auflösung des Hauses der 
Abgeordneten nicht gehemmt werden. § 27. Die Verfolgung des Ministers vor dem 
Staatsgerichtshofe hört auf, zulässig zu sein, wenn die Anklage in der auf die gesetz- 
widrige Handlung unmittelbar folgenden und im Falle, wo diese Handlung erst 
mittelst des Staatsrechnungsabschlusses dem Reichsrathe bekaunt wird, in jener 
Rathssession, in welcher dieser Rechnungsabschluß zur Prüfung gelangt, nicht erhoben 
worden ist. § 28. Das Klagerecht (§& 6) erlischt durch Verjährung nach den Vor- 
schriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Oie Verjährung wird durch die 
Verhandlungen über die Ministeranklage unterbrochen. §& 29. Der Kaiser wird zu 
Gunsten eines schuldig befundenen Ministers das Recht der Begnadigung nur auf 
Grund eines hierauf gestellten Antrags des Hauses des Reichsraths ausüben, von 
dem die Anklage ausgegangen ist. 9 30. Die Dienstesentsagung des Angeklagten 
vor Beendigung des Prozesses ist unstatthaft. & 31. Das gegenwärtige Gesetz tritt 
mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 
  
II. 
Geseh vom 21. December, wodurch das Grundgesetz über die 
Reichsvertretung vom 26. Februar 1361 abgeändert wird. 
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes fsinde Ich das 
Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Febrnar 1861 abzuändern, und das- 
selbe hat zu lanten wie folgt: 
# # 1. Zur gemeinsamen Vertretung der Königreiche Böhmen, Dalmatien, 
Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakan, des Erzherzogthums 
Oesterreich unter und ob der Enns, der Herzegthümer Salzburg, Steiermark, Kärn- 
then, Krain und Bukowina, der Markgrasschaft Mähren, des Herzogthums Ober- 
und Niederschlesien, der gefürsteten Grafschaft Tyrol und des Landes Vorarlberg, 
der Markgrafschaft Istrien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca und der 
Stadt Triest mit ihrem Gebiete ist der Reichsrath berufen. Der Reichsrath besteht 
aus dem Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten. Niemand kann gleichzeitig 
Mitglied beider Häuser sein. § 2. Mitglieder des Herrenhauses sind durch Geburt 
die großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses. 9 3. Erbliche Mitglieder des 
Herrenhauses sind die großjährigen Häupter jener inländischen Adelsgeschlechter, welche 
in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern durch ansgedehn- 
ten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichsrathswürde 
verleiht. § 4. Mitglieder des Herrenhauses vermöge ihrer boben Kirchenwürde
	        
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