Anhang. 301
stehenden Staatsschulden, die Veräußerung, Umwandlung und Belastung des unbe-
weglichen Staatsvermögens, die Gesetzgebung über Monopole und Regalien und
überhaupt alle Finanz-Angelegenheiten, welche den im Reichsrathe vertretenen König-
reichen und Ländern gemeinsam sind; d) die Regelung des Geld-, Münz= und
Zetlelbankwesens, der Zoll= und Handels-Angelegenheiten, sowie des Telegraphen-,
Post-, Eisenbahn-, Schifffahrt= und senstigen Reichs-Communicationswesens; e) die
Credit-, Bank-, Privilegien= und Gewerbsgesetzgebung, mit Ausschluß der Gesetz-
gebung über die Propinations-Rechte, dann die Gesetzgebung über Maß und Gewicht,
über Marken= und Musterschutz; k) die Medicinal-Gesetzgebung, sowie die Gesetz-
gebung zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen; 8) die Gesetzgebung über
Staatsbürger= und Heimatsrecht, über Fremdenpolizei und Paßwesen, sowie über
Volkozählung; h) über die consessionellen Verhältnisse, über Vereins= und Ver-
sammlungsrecht, über die Presse und den Schutz des geistigen Eigenthums; i) die
Fesistellung der Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen und
Eymnasien, dann die Gesetzgebung über die Universitäten; k) die Strafjustiz= und
Polizei-Straf-, sowie die Civilrechts-Gesetzgebung, mit Ausschluß der Gesetzgebung
über die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher und über solche Gegenstände,
welche auf Grund der Landesordnungen und dieses Grundgesetzes in den Wirkungs-
kreis der Landtage gehören; ferner die Gesetzgebung über Handels= und Wechselrecht,
See-, Berg= und Lehenrecht; 1) die Gesetzgebung über die Grundzüge der Organi-
sirung der Gerichts= und Verwaltungsbehörden; m) die zur Durchführung der
Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über das Reichs-
gericht, über die richterliche., Regierungs= und Vollzugsgewalt zu erlassenden und
dort berufenen Gesetze; n) die Gesetzgebung über jene Gegenstände, welche sich auf
Pflichten und Verhältnisse der einzelnen Länder unter einander beziehen; o) die
Gesetzgebung, betreffend die Form der Behandlung der durch die Vereinbarung mit
den zur ungarischen Krone gehörigen Ländern als gemeinsam sestgestellten Angelegen-
heiten. § 12. Alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in diesem Gesetze
dem Reichsrathe nicht ausdrücklich vorbehalten sind, gehören in den Wirkungskreis
der Landtage der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und werden in
und mit diesen Landtagen verfassungsmäßig erledigt. Sollte jedoch irgend ein Land-
tag beschließen, daß ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung
im Reichsrathe behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für
diesen Fall und rücksichtlich des betreffenden Landtages in den Wirkungskreis des
Reichsrathes. & 13. Gesetzesvorschläge gelangen als Regierungsvorlagen an den
Reichsrath. Auch diesem steht das Recht zu, in Gegenständen seines Wirkungskreises
Gesetze vorzuschlagen. Zu jedem Gesetze ist die Uebereinstimmung beider Häuser
und die Sanction des Kaisers erforderlich. Kann in einem Finanzgesetze über ein-
zelne Posten desselben oder im Rekrutengesetze über die Höhe des auszuhebenden
Contingentes trotz wiederholter Berathung keine Uebereinstimmung zwischen beiden
Häusern erzielt werden, so gilt die kleinere Zisser als bewilligt. § 14. Wenn sich
die dringende Nothwendigkeit solcher Anordnungen, zu welchen verfassungsmäßig die
Zusiimmung des Reichsrathes erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, wo dieser
nicht versammelt ist, so können dieselben unter Verantwortung des Gesammt-
Ministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen werden, insoferne solche keine Ab-
aänderung des Staatsgrundgesetzes bezwecken, keine dauernde Belastung des Slaats-
schatzes und keine Veräußerung von Staatsgut betreffen. Solche Verordnungen
haben provisorische Gesetzeskrast, wenn sie von sämmtlichen Ministern unterzeichnet
sind und mit ausdrücklicher Beziehung auf diese Bestimmung des Staatsgrundgesetzes
kundgemacht werden. Die Gesetzeskraft dieser Verordnungen erlischt, wenn die Re-
gierung unterlassen hat, dieselben dem nächsten nach deren Kundmachung zusammen-
tretenden Reichsrathe, und zwar zuvörderst dem Hause der Abgeordneten, binnen vier
Wochen nach diesem Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen, oder wenn die-
selben die Genehmigung eines der beiden Häuser des Reichsrathes nicht erhalten.
Das Gesammt-Ministerium ist dafür verantwortlich, daß solche Verordnungen, sobald
sie ihre provisorische Gesetzeskrast verloren haben, sofort außer Wirksamkeit gesetzt