Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

302 Otsterteich. 
werden. & 15. Zu einem giltigen Beschlusse des Reichsrathes ist in dem Hause 
der Abgeordneten die Anwesenheit von hundert, im Herrenhause von rierzig Mit- 
gliedern und in beiden die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden nothwendig. 
Aenderungen in diesem Grundgesetze sowie in den Staatsgrundgesetzen über die all- 
gemeinen Rechke der Staatsbürger für: die im Reichsrathe vertretenen Königreiche 
und Länder, über die Einsetzung eines Reichsgerichtes, über die richterliche sowie 
über die Ausübung der Negierungs= und der Vollzugs gewalt können nur mit einer 
Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen giltig beschlossen werden. 
#16. Die Mitglieder des Hauses der- Abgeordneten haben von ihren Wählern keine 
Instruction anzunehmen. Die Mitglieder des Reichsrathes können wegen der in 
Ausübung ihres Beruses geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem 
Beruse gemachten Aeußerungen aber nur von dem Hause, dem sie angehören, zur 
Verantwortung gezogen werden. Kein Mitglied des Reichsrathes darf während der 
Dauer der Session wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung 
auf frischer Thal ausgenommen — ohne Zustimmung des Hauses verhaftet oder 
gerichtlich verfolgt werden. Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer That 
hat das Gericht dem Präsidenten des Hauses sogleich die geschehene Verhaftung 
bekanntzugeben. Wenn es das Haus verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder 
die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden. Dasselbe Recht 
hat das Haus in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mit- 
glied desselben außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist. § 17. Alle 
Mitglieder des Reichsrathes haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. 18. 
Die Function der aus einem Lande in das Haus der Abgeordneten entsendeten 
Mitglieder erlischt mit dem Tage des Zusammentrittes eines neulen Landtages. Sic 
können wieder in das Abgeordnetenhaus gewählt werden. Wenn ein Mitglied mit 
Tod abgeht, die persönliche Fähigkeit verliert oder dauernd verhindert ist, Mitglied 
des Reichsrathes zu sein, das Mandat als Reichsraths-Abgeordneter niederlegt eder 
aushört, Mitglied des # Landtages zu sein, der es entsendet hat, so ist eine neue Wahl 
vorzunehmen. § 19. Die Vertagung des Reichsrathes sowie die Auflösung des 
Hauses der Abgeordneten erfolgt über Verfügung des Kaisers. Im Falle der Auf- 
lösung wird im Sinne des §9 7 neu gewählt. § 20. Die Minister und Chefs der 
Centralstellen sind berechligt, au allen Berathungen theilzunehmen und ihre Vorlagen 
persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Jedes Haus kann die An- 
wesenheit der Minister verlangen. Sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört 
werden. Das Recht, an der Abstimmung theilzunehmen, haben sie, insoserne sie 
Mitglieder eines Hauses sind. § 21. Jedes. der beiden Häuser des Reichsrathes 
ist berechtigt, die Minister zu interpelliren in Allem, was sein Wirkunggskreis er- 
fordert, die Verwaltungsacte der Regierung der Prüfung zu unterziehen, von der- 
selben über eingehende Petitienen Auskunst zu verlangen, Commissionen zu er- 
nennen, welchen von Seiten der Ministerien die erforderliche Information zu geben 
ist, und seinen Ansichten in Form von Adressen oder Resolutionen Ausdruck zu 
geben. § 22. Die Ausübung der Controle der Staatsschuld durch die Ver- 
tretungskörper wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt. § 23. Die Sitzungen 
beider Häuser des Reichsrathes sind öffentlich. Jedem Hause steht das Recht zu, 
ausnahmsweise die Oesffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten eder 
wenigstens zehn Mitgliedern verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer 
beschlossen wird. & 24. Die näheren Bestimmungen über den wechselscitigen und 
den Außenverkehr beider Häuser enthält das Gesetz in Betreff der Geschäftsordnung 
des Reichsrathes. 
 
	        
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