Metadata: Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

70 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 17.) 
wesenen Schüler- zahl, zur andern Hälfte nach Verhältnis der durch eigene Ein— 
künfte nicht gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen; 
2) als eigene Einkünfte der Volksschulen werden in Ansatz gebracht: die 
Einkünfte aus dem zur Dotation der Lehrerstellen bestimmten Schul-, Kirchen- 
und Stiftungsvermögen an Grundbesitz (Landdotation), Realberechtigungen, 
Geld- und Naturalrenten, Kapitalien und Berechtigungen aus Verpflichtungen 
dritter, welche auf besondern Rechtstiteln beruhen, nicht aber das an die 
Schulen oder Lehrer zu entrichtende Schulgeld; 3) als persönliche Unter- 
haltungs- kosten der Volksschulen werden in Ansatz gebracht: a. das den 
Lehrer und Lehrerinnen zu gewährende Diensteinkommen, jedoch unter Aus- 
schließung der freien Dienstwohnung oder der statt derselben gewährten 
Mietentschädigung und des Feuerungsbedarfs oder der statt desselben ge- 
währten Entschädigung, bezw. unter Abrechnung entsprechender Geldbeträge 
von dem Diensteinkommen, sofern Wohnung und Feuerungsbedarf aus der 
Besoldung bestritten werden müssen; b. die Pensionen der Lehrer und 
Lehrerinnen. — § 7. Die näheren Anordnungen wegen Aufstellung des 
Verteilungsplanes für die nach § 2, 2a  zu überweisenden Summen werden 
durch den Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten 
erlassen, welchem auch die Feststellung des Planes obliegt. § 8. Die den 
Kreisen nach § 2a überwiesenen Summen sind zu neun Zehnteilen nach 
demselben Maßstabe § 6, a. auf die einzelnen Volksschulen bezw. Volks- 
schulverbände (Schulgemeinden, bürgerliche Gemeinden u. s. w.) innerhalb 
des Kreises u. s. w. weiter zu verteilen und denselben auf Grund eines von 
der Kreis- und Landesvertretung zu genehmigenden Unterverteilungsplanes 
durch den Landrat (Amtshauptmann) zu überweisen; b. zu einem Zehntel 
behufs Gewährung besonderer Bedürfnis- zuschüsse zu den persönlichen Unter- 
haltungskosten der Volksschulen des Kreises zu verwenden. Die Beschluß- 
fassung hierüber steht der Kreisvertretung zu, das Ergebnis der Verteilung 
ist durch das Amtsblatt und durch das Kreisblatt zu veröffentlichen. — 
§ 9. Bei denjenigen Volksschulen, bei welchen noch die Erhebung von 
Schulgeld stattfindet, ist dasselbe mindestens insoweit aufzuheben bezw. zu 
ermäßigen, als die überwiesenen Beträge dazu aus- reichen, den Ausfall zu 
decken. — § 10. Die Verteilung der in § 2 unter 2b bezeichneten Summen 
erfolgt dach Maßgabe des Veranlagungs-Solls der Grund- und Gebäude- 
Steuer. Die hiernach zu überweisenden Beträge sind zunächst zum Erlaß 
der Kreis- (bezw. Amts- u. s. w.) Abgaben des betreffenden Etatsjahres mit 
Einschluß der auf die Kreise u. s. w. verteilten Provinzial-Abgaben zu ver- 
wenden. Im Falle einer Mehr-oder Minderbelastung einzelner Teile des 
Kreises u. s. w. hat ein gleichmäßiger Erlaß der Abgaben einzutreten. Der 
die Summe der vorbezeichneten Abgaben übersteigende Betrag soll zur 
erleichterung der Kommunallasten verwendet und nach Maßgabe der für die 
Wegebauten stattgehabten Verwendungen verteilt werden. Die hierüber von 
der Kreisvertretung zu fassenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des 
Bezirksrats bezw. bis zur Einführung desselben der Bezirksregierung (Land- 
drostei). Mit Genehmigung des Bezirksrats bezw. der Bezirksregierung kann 
die Kreisvertretung ausnahmsweise eine anderweite Verwendung zur Befrie- 
digung kommunaler Bedürfnisse oder zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken 
beschließen. — § 11. Die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu den di- 
direkten Staatssteuern bezw. die Verteilung von Kommunallasten nach den- 
selben hat, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
eintretenden Außerhebungssetzungen oder Überweisungen, lediglich nach Maß- 
gabe des Veranlagungs-Solls der betreffenden Steuern zu erfolgen. Des- 
gleichen soll in all denjenigen Fällen, in welchen eine aktive und passive 
Wahlberechtigung von der Entrichtung gewisser Steuerbeträge abhängig ge-
	        
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