Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

374 Itallen. 
über der Finanzlage des Staats auf 4 Millionen seiner Civilliste, 
spricht dagegen den Wunsch aus, daß der Staat einige Schulden 
derselben tilgen möge. 
44. Mai. II. Kammer: Die Regierung legt derselben einen neuen Ge- 
setzesentwurf behufs Liquidirung der Kirchengüter vor: 
Art. 1. Alle Güter, alle Einkommen, alle wie immer gearteten Werthe, 
welche das Kirchenvermögen des Königreichs bilden, mögen dieselben nun 
bereits in Folge Aushebung der religiösen Körperschaften zusolge des Gesetzes 
vom 7. Juni 1866 in den Besitz des Fiscus übergegangen oder der Um- 
wandlung in öffentliche Rente unterworfen worden sein, oder mögen sie sich 
noch im Besitz geistlicher Personen befinden, sollen betrachtet werden als eine 
einzige Masse bildend, auf welche eine Summe von 600 Millionen Franken 
zu Gunsten des Staates in den im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen 
Terminen und Modalitäten erhoben werden soll. Art. 2. Auf Rechnung der 
erwähnten Summe wird der Staat zu seinem Vortheil die öffentliche Rente, 
welche zu Gunsten des Cultusfonds eingeschrieben ist, als aus unterdrückten 
Kirchenkassen stammend, sowie die Rente, welche in Anwendung des Gesetzes 
vom 21. August 1862 zu Gunsten desselben Cultusfonds eingeschrieben ist 
oder werden soll, convertiren. Der Staat wird in gleicher Weise auf Rech- 
nung der 600 Millionen die Gebäude, welche aus dem Kirchenvermögen 
stammen und den Gemeinden und Provinzen überlassen werden sollen, zu 
12 Millionen veranschlagen. Art. 3. Der Ueberschuß wird unter dem Titel 
einer außerordentlichen Taxe auf die Masse der im Art. 1 erwähnten Güter 
zu 25 Procent des Kapitals umgelegt werden, welche zu 5 Procent durch 
das Einkommen repräsentirt wird, wie es sich durch die Anwendung der Taxe 
der todten Hand ermittelt. Die Bezahlung dieser außerordentlichen Taxe hat, 
vom 1. Januar 1868 beginnend, in acht halbjährigen Raten zu erfolgen. 
Art. 4. Um die Abführung der erwähnten Quote zu erleichtern, wird jede 
Clausel der Unveräußerlichkeit aufgehoben, der die Kirchengüter bisher unter- 
worfen waren; dieselben können nach Veröffentlichung dieses Gesetzes mit 
Hypotheken belaslet, vertauscht und verkauft werden, wie jedes andere Prival- 
eigenthum. Art. 5. Die Güter, Renten und Werthe, welche heute dem 
Fiscus gehören oder vermöge des Gesetzes vom 7. Juli 1866 demselben ge- 
hören sollen, sind, nachdem die im Art. 3 auferlegte Taxe von 25 Procent 
von denselben erhoben wurde, bestimmt, ausschließlich als ein Fonds zu dienen, 
aus welchem die Lasten, die Art. 28 jenes Gesetzes auferlegt, getragen werden 
sollen. Art. 6. Sollte der Fonds, von den im vorhergehenden Artikel die 
Rede ist, zur Tragung jener Lasten nicht genügen, so wird die feblende 
Summe auf die der Conversion nach dem Gesetze vom 7. Juli 1866 nicht 
unterworfenen geistlichen Wesen repartirt werden. Art. 7. Die geistlichen 
Wesen, deren Güter der Conversion nicht unterworfen sind, und welche der 
im Art. 4 dieses Gesetzes gewährten Begünstigung, ihre Güter zu verkaufen, 
theilhaftig werden sollen, sind gehalten, dem Staate auf eine sichere Weise 
die Bezahlung der noch nicht abgeführten Taxe sowie des Ergänzungsbeitra- 
ges, zu dem sie nach Art. 6 angehalten werden könnten, zu verbürgen. 
Art. 8. Um alle durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Operationen zu garan- 
tiren, wird der Staat ein Hypothekrecht auf alle Kirchengüter , auf die das 
Gesetz anwendbar ist, erwerben durch einfache Eintragung seiner Forderung 
in die Hypothekar-Register des Königreiches. Art. 10. Die kgl. Regierung 
ist ermächtigt: 1) die öffentliche Rente, von der im Art. 2 dieses Gesetzes 
die Rede ist, zu veräußern; 2) in jeder den Finanzinteressen zuträglich schei- 
nenden Weise die im Art. 5 erwähnten Güter und Werthe zu veräußern, 
vorausgesetzt, daß durch diese Cession die Bezahlung der im Art. 3, 5 und 
6 auferlegten Taxe gesichert bleibt. Art. 11. Die durch das gegenwärtige
	        
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