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über der Finanzlage des Staats auf 4 Millionen seiner Civilliste,
spricht dagegen den Wunsch aus, daß der Staat einige Schulden
derselben tilgen möge.
44. Mai. II. Kammer: Die Regierung legt derselben einen neuen Ge-
setzesentwurf behufs Liquidirung der Kirchengüter vor:
Art. 1. Alle Güter, alle Einkommen, alle wie immer gearteten Werthe,
welche das Kirchenvermögen des Königreichs bilden, mögen dieselben nun
bereits in Folge Aushebung der religiösen Körperschaften zusolge des Gesetzes
vom 7. Juni 1866 in den Besitz des Fiscus übergegangen oder der Um-
wandlung in öffentliche Rente unterworfen worden sein, oder mögen sie sich
noch im Besitz geistlicher Personen befinden, sollen betrachtet werden als eine
einzige Masse bildend, auf welche eine Summe von 600 Millionen Franken
zu Gunsten des Staates in den im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen
Terminen und Modalitäten erhoben werden soll. Art. 2. Auf Rechnung der
erwähnten Summe wird der Staat zu seinem Vortheil die öffentliche Rente,
welche zu Gunsten des Cultusfonds eingeschrieben ist, als aus unterdrückten
Kirchenkassen stammend, sowie die Rente, welche in Anwendung des Gesetzes
vom 21. August 1862 zu Gunsten desselben Cultusfonds eingeschrieben ist
oder werden soll, convertiren. Der Staat wird in gleicher Weise auf Rech-
nung der 600 Millionen die Gebäude, welche aus dem Kirchenvermögen
stammen und den Gemeinden und Provinzen überlassen werden sollen, zu
12 Millionen veranschlagen. Art. 3. Der Ueberschuß wird unter dem Titel
einer außerordentlichen Taxe auf die Masse der im Art. 1 erwähnten Güter
zu 25 Procent des Kapitals umgelegt werden, welche zu 5 Procent durch
das Einkommen repräsentirt wird, wie es sich durch die Anwendung der Taxe
der todten Hand ermittelt. Die Bezahlung dieser außerordentlichen Taxe hat,
vom 1. Januar 1868 beginnend, in acht halbjährigen Raten zu erfolgen.
Art. 4. Um die Abführung der erwähnten Quote zu erleichtern, wird jede
Clausel der Unveräußerlichkeit aufgehoben, der die Kirchengüter bisher unter-
worfen waren; dieselben können nach Veröffentlichung dieses Gesetzes mit
Hypotheken belaslet, vertauscht und verkauft werden, wie jedes andere Prival-
eigenthum. Art. 5. Die Güter, Renten und Werthe, welche heute dem
Fiscus gehören oder vermöge des Gesetzes vom 7. Juli 1866 demselben ge-
hören sollen, sind, nachdem die im Art. 3 auferlegte Taxe von 25 Procent
von denselben erhoben wurde, bestimmt, ausschließlich als ein Fonds zu dienen,
aus welchem die Lasten, die Art. 28 jenes Gesetzes auferlegt, getragen werden
sollen. Art. 6. Sollte der Fonds, von den im vorhergehenden Artikel die
Rede ist, zur Tragung jener Lasten nicht genügen, so wird die feblende
Summe auf die der Conversion nach dem Gesetze vom 7. Juli 1866 nicht
unterworfenen geistlichen Wesen repartirt werden. Art. 7. Die geistlichen
Wesen, deren Güter der Conversion nicht unterworfen sind, und welche der
im Art. 4 dieses Gesetzes gewährten Begünstigung, ihre Güter zu verkaufen,
theilhaftig werden sollen, sind gehalten, dem Staate auf eine sichere Weise
die Bezahlung der noch nicht abgeführten Taxe sowie des Ergänzungsbeitra-
ges, zu dem sie nach Art. 6 angehalten werden könnten, zu verbürgen.
Art. 8. Um alle durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Operationen zu garan-
tiren, wird der Staat ein Hypothekrecht auf alle Kirchengüter , auf die das
Gesetz anwendbar ist, erwerben durch einfache Eintragung seiner Forderung
in die Hypothekar-Register des Königreiches. Art. 10. Die kgl. Regierung
ist ermächtigt: 1) die öffentliche Rente, von der im Art. 2 dieses Gesetzes
die Rede ist, zu veräußern; 2) in jeder den Finanzinteressen zuträglich schei-
nenden Weise die im Art. 5 erwähnten Güter und Werthe zu veräußern,
vorausgesetzt, daß durch diese Cession die Bezahlung der im Art. 3, 5 und
6 auferlegten Taxe gesichert bleibt. Art. 11. Die durch das gegenwärtige