Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

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Itallen. 
Veränderungen in Zahl und Vertheilung dieser letzteren zu geschehen hätten, 
damit sich dieselben von den übrig bleibenden Gütern zu erhalten vermöchten. 
Ferrara verlangt von jedem geistlichen Institut seine Steuerquote im Be- 
trage von 25 Procent des Kapitals, welches durch Verzwanzigfachung der 
behufs Fesistellung der Todtenhand-Steuer constatirten Rente gebildet wird. 
Der Unterschied besteht nur darin, daß Scialoja die Vertheilung der Steuer 
Leuten überließ, die sich nicht damit abgegeben hätten; Ferrara verfügt eine 
sinnlose Norm der Vertheilung. Endlich wälzte der erstere auf die Bischöfe 
alle die Lasten, welche heut auf der Laienverwaltung des Cultus rühen; der 
zweite läßt dem Staat die Verpllichtung, dieselben zu tragen, und bestimmt 
dafür jenen schon confiscirten, oder, krast des Gesetzes vom Juli 1866 se- 
questrirten Theil des Kirchenvermögens, welcher übrig bleiben wird nach 
Abzug der Steuerquote, und besteuert im Fall der Unzulänglichkeit abermals 
das Vermögen der Pfarrbenesicien. Darin aber stimmen die beiden Minister 
überein, daß sie sich keinerlei Mühe geben herauszufinden, ob das Kirchen- 
vermögen Zeug genug enthalte, um so viele Blößen zu decken. Im 
Entwurf des ersten Ministers war das Problem der Liquidation des Kirchen- 
vermögens mit dem andern der Beziehungen zwischen Staat und Kirche ver- 
knüpft, während sie in dem des zweiten nach Möglichkeit auseinander gehalten 
sind. Aber besonders wichtig ist, daß in den zwei Entwürfen das geistliche 
Eigenthum, nachdem einmal dieser Aderlaß vorgenommen, ganz in den Händen 
des Clerus, völlig frei und unversehrt für alle Zukunft bleibt, indem es 
denselben Gesetzen unterworfen und derselben Garantien theilhaftig wird wie 
alles andere Privateigenthum. Ferrara und Scialoja sagen zum Clerus: 
Gib uns 600 Millionen und gehab'’ dich mit Golt! .. Der Staat wascht 
sich die Hände, er macht sich aus jeder Frage los, welche das Eigenthum 
und die Vertheilung des Kirchenvermögens betrifft, worüber den Bischöfen 
und dem Papst freie Disposition bleibt. Das System der Freiheit der Kirche 
wird nicht verwirklicht bezüglich des Exequatur, des Placet oder der Ernen- 
nung der Bischöfe, wohl aber, wo es am wichligsten ist. bezüglich der Natur 
des geistlichen Eigenthums, und zwar wird es in dieser Beziehung gerade so 
verwirklicht wie im Project Scialoja, welches die Laien von jedem Antheil 
an der Administration des kirchlichen Eigenthums ausschloß.“ 
7. Junk. Mehrere Blätter künden eine Invasion in den Kirchenstaat an. 
10. 
11. 
21. 
23. 
„II. Kammer: Sämmtliche Bureaux haben den Vertrag Erlanger 
verworfen. 
„ II. Kammer: Der Finanzminister Ferrara bringt das Gesetz über 
die Mahlsteuer ein und erklärt sich für das Gesetz vom 7. Juli 
1866 bezüglich Einziehung der Kirchengüter und gegen eine Rück- 
gabe derselben an den Clerus, weßhalb er auch der Kammer be- 
züglich seines Gesetzesentwurfes vom 14. Mai und des Vertrags 
Erlanger durchaus freie Hand lasse. 
„ II. Kammer: Die in Folge der Schlacht von Lissa eingesetzte 
Commission zur Untersuchung der Marine erstattet einen sehr wenig 
tröstlichen Bericht. « 
„ II. Kammer: Berathung des Budget. — Der Vorschlag der 
Commission, die Rente mit einer Steuer von 84 zu belegen, wird 
mit großer Majorität verworfen. 
„ Garibaldi veröffentlicht einen Briefwechsel, aus dem hervorgeht, 
daß ihm „das römische National-Cemité den Entschluß zu erkennen
	        
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