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Itallen.
Veränderungen in Zahl und Vertheilung dieser letzteren zu geschehen hätten,
damit sich dieselben von den übrig bleibenden Gütern zu erhalten vermöchten.
Ferrara verlangt von jedem geistlichen Institut seine Steuerquote im Be-
trage von 25 Procent des Kapitals, welches durch Verzwanzigfachung der
behufs Fesistellung der Todtenhand-Steuer constatirten Rente gebildet wird.
Der Unterschied besteht nur darin, daß Scialoja die Vertheilung der Steuer
Leuten überließ, die sich nicht damit abgegeben hätten; Ferrara verfügt eine
sinnlose Norm der Vertheilung. Endlich wälzte der erstere auf die Bischöfe
alle die Lasten, welche heut auf der Laienverwaltung des Cultus rühen; der
zweite läßt dem Staat die Verpllichtung, dieselben zu tragen, und bestimmt
dafür jenen schon confiscirten, oder, krast des Gesetzes vom Juli 1866 se-
questrirten Theil des Kirchenvermögens, welcher übrig bleiben wird nach
Abzug der Steuerquote, und besteuert im Fall der Unzulänglichkeit abermals
das Vermögen der Pfarrbenesicien. Darin aber stimmen die beiden Minister
überein, daß sie sich keinerlei Mühe geben herauszufinden, ob das Kirchen-
vermögen Zeug genug enthalte, um so viele Blößen zu decken. Im
Entwurf des ersten Ministers war das Problem der Liquidation des Kirchen-
vermögens mit dem andern der Beziehungen zwischen Staat und Kirche ver-
knüpft, während sie in dem des zweiten nach Möglichkeit auseinander gehalten
sind. Aber besonders wichtig ist, daß in den zwei Entwürfen das geistliche
Eigenthum, nachdem einmal dieser Aderlaß vorgenommen, ganz in den Händen
des Clerus, völlig frei und unversehrt für alle Zukunft bleibt, indem es
denselben Gesetzen unterworfen und derselben Garantien theilhaftig wird wie
alles andere Privateigenthum. Ferrara und Scialoja sagen zum Clerus:
Gib uns 600 Millionen und gehab'’ dich mit Golt! .. Der Staat wascht
sich die Hände, er macht sich aus jeder Frage los, welche das Eigenthum
und die Vertheilung des Kirchenvermögens betrifft, worüber den Bischöfen
und dem Papst freie Disposition bleibt. Das System der Freiheit der Kirche
wird nicht verwirklicht bezüglich des Exequatur, des Placet oder der Ernen-
nung der Bischöfe, wohl aber, wo es am wichligsten ist. bezüglich der Natur
des geistlichen Eigenthums, und zwar wird es in dieser Beziehung gerade so
verwirklicht wie im Project Scialoja, welches die Laien von jedem Antheil
an der Administration des kirchlichen Eigenthums ausschloß.“
7. Junk. Mehrere Blätter künden eine Invasion in den Kirchenstaat an.
10.
11.
21.
23.
„II. Kammer: Sämmtliche Bureaux haben den Vertrag Erlanger
verworfen.
„ II. Kammer: Der Finanzminister Ferrara bringt das Gesetz über
die Mahlsteuer ein und erklärt sich für das Gesetz vom 7. Juli
1866 bezüglich Einziehung der Kirchengüter und gegen eine Rück-
gabe derselben an den Clerus, weßhalb er auch der Kammer be-
züglich seines Gesetzesentwurfes vom 14. Mai und des Vertrags
Erlanger durchaus freie Hand lasse.
„ II. Kammer: Die in Folge der Schlacht von Lissa eingesetzte
Commission zur Untersuchung der Marine erstattet einen sehr wenig
tröstlichen Bericht. «
„ II. Kammer: Berathung des Budget. — Der Vorschlag der
Commission, die Rente mit einer Steuer von 84 zu belegen, wird
mit großer Majorität verworfen.
„ Garibaldi veröffentlicht einen Briefwechsel, aus dem hervorgeht,
daß ihm „das römische National-Cemité den Entschluß zu erkennen