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gegeben habe, zur Action zu schreiten“ und daß sich in Florenz be-
reits ein Emigrations-Comité& als „Insurrections-Centrum“" gebildet hat.
Aus späteren Enthüllungen Nicotera's ergibt sich, daß die ersten Anfänge
der Unternehmung schon ins Spätjahr 1866 zurückreichen, wo drei Abge-
sandte aus Rom Garibaldi auf Caprera aufssuchten, und ihm angeblich
2000 Bewaffnete in Rom selbst versprachen.
25. Juni. Die II. Kammer beschließt gelegentlich des Budgets die Auf-
29.
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hebung der 6 großen Militärcommandos mit 207 gegen 86 Stimmen.
Lamarmora und Cialdini verlangen aus Aerger darüber ihre Ent-
lassung.
„ II. Kammer: Die Commission für das Gesetz bez. Liquidation
der Kirchengüter legt ihren Bericht nebst einem detaillirten völlig
umgearbeiteten Antrage vor.
Antrag der Commission: Das durch das Gesetz vom 7. Juli 1866
sanctionirte Prinzip der Conversion (im Gegensatz zur Einkämmerung) des
Kirchenvermögens soll aufrecht erhalten bleiben, und auch auf eine Reihe der
im vorigen Jahr nicht betrossenen Objecte Anwendung finden. Vor allem
wird die juriftische Persönlichkeit den Seminarien, den Kanonikaten, den Ab-
teien, den Prälaluren, den Kapiteln der Kollegiatkirchen, den Lalenpatronat--
benefizien, den Bruderschaften, den frommen Stistungen entzogen. Was die
Bisthümer betrifft, so will man die jetzt lebenden Titulare nach ihrem Weg-
fall nicht ersetzen, sondern nur die der Erzbisthümer. Für die Bischöse wird
der jährliche Gehalt auf 10—20,000 Fr. festgesetzt, für die Pfarrer auf
800—10,000 Fr. Den Inhabern der unterdrückten Benefizien wird eine
Pension auf den Cultusfonds angewiesen, vorausgesetzt, daß sie im Amte
bleiben. Die den unterdrücklen Seminarien gehörigen Gebäude und deren
Dotationen werden zu Gunsten des secundären Laienunterrichts in den be-
trefsenden Gemeinden verwendet. Die heute in der Zahl von 288 in Italien
eristirenden Seminarien werden auf die Zahl von 21 reducirt. Alle Güter
der unterdrückten Körperschaften nimmt der Staat in Besitz. Die Güter
werden von demselben in öffentlicher Versteigerung verkauft. Commissionen
verwalten die noch nicht verkauften Güter. Die Güter werden mit Ertheilung
einer zwanzigjährigen Frist verkauft; ein Zehntel des Preises ist unmittelbar
zu erlegen. Die Regierung wird ermächtigt, Obligationen auszugeben, ge-
nannt „Bodenscheine“, um mittelst derselben eine Vorauszahlung von 600
Millionen zu erhalten. Die Commission hat schließlich in der Erwägung,
daß mit dem Verkauf der Kirchengüter der Staat sich seiner letzten Hilfs-
qduelle entäußert, beschlossen, in der Kammer eine „Tagesordnung“ einzu-
bringen, wodurch einerseits die Regierung eingeladen wird, vor dem Verkauf
eine neue Steuer, die für die Finanzen 80 Millionen zu ertragen habe, vor-
zuschlagen, und andererseits die Kammer ausgesordert wird, diese Steuer zu
bewilligen. [„Der erste Artikel ist unzweijelhaft der wichtigste des ganzen
Entwurfs. Derselbe will geradezu die Abschaffung aller kirchlichen Körper-
schaften — nichis soll bestehen bleiben als die Pfarreien mit Seelsorge. Geht
perermrte durch, so ist jegliche Versöhnung mit dem Papst unmöglich
geworden.“
„ Beide Kammern haben sich mit großen Mojoritäten geeinigt,
der Regierung die provisorische Bewilligung des Budgets auch für
den Monat Juli zuzugestehen.
4.—2. Juli. Die II. Kammer genehmigt den Handelsvertrag mit Oester-
reich mit 165 gegen 64 Stimmen, und verwirft dagegen den prä-