Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

#

1923

Herzoglich  Sachsen-Meinungenschen  Staaten
  soll  von  nun  an  aller  Vermögens-Abzug,
  unter  was  immer  für  einem  Namen,
von  Nachsteuer,  Abschoß  oder  dergleichen  derselbe
  bisher  in  gegenseitigen  Kaufs-Tausch=ErbschaftsF
  Schankungs=  Auswanderungs-,
  oder  anderen,  mit  einer  Vermsgens-Ausziehung
  verbundenen  Fällen  mag
erhoben  worden  seyn,  gänzlich  aufhören;

a.  hiebei  soll  nicht  auf  die  Zeit  des  Vermögens-Anfalls,
  sondern  auf  den  Zeitpunkt
  der  wirklichen  Erportation  gesehen
  werden:

3.  in  gegenwäctiger  Verordnung  sind  alle
Unsere  Unterthanen,  folglich  auch  die
Gutsbesizer,  die  Städte  und  andere  Gemeinheiten,
  welche  die  Nachsteuer  sonst
zu  erheben  berechtigt  seyn  mögen,  mitbegriffen;


4.  da  jedoch  die  Freizuͤgigkeit  ihrer  Natur
nach  einzig  auf  das  Vermoͤgen,  nicht  auf

die  Personen  sich  bezieht,  so  bleiben  dieser
  Uebereinkunft  unbeschadet  diejenigen
Geseze  in  ihrer  rechtlichen  Kraft  bestehen,
welche  Unsere  Unterthanen  bei  Strafe  der
Vermoͤgens-Konfiskation  auffodern,  vor
der  wirklichen  Ansaͤßigmachung  in  auswaͤrtigen
  Staaten  Unsere  Auswanderungs-Bewilligung
  nachzusuchen:

)  als  Folge  dieses  Grundsazes  wird  festgesezt,
  daß  die  Reluirung  der  Milicär-Pflich,
tigkeit  in  Fdllen,  wo  einem  Individuum
die  Auswanderungs-Bewilligung  ertheilt
wird,  welches  seiner  Person  nach  der  Mili- 



1924
tär-Pflicheigkeie  unterliegt,  und  die  Jahre
derselben  noch  nicht  zurückgelegt  hat,  der
Freizügigkeit  ungeachtet  statt  finde.

Diese  Freizügigkeits=  Uebereinkunft  lassen

Wir  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen.

München  den  g.  Dezember  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretie
Baumiller.

 

(Das  Erekutions-Recht  der  Post-Behbrden  bevo



treffend.)

Wir  Maximillan  Joseph,
in  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nach  dem  Sinne  Unserer  Verordnungen

vom  s4.  März  1802  und  27.  Februar  1807
stehet  die  erekurive  Beitreibung  unstreitiger
Dienst-Foderungen  auch  Unseren  zur  Verwaltung
  der  Post-Gefälle  bestimmten  Aemrern

zu.

hie

Wir  bestätigen  denselbeu  dieses  Recht
mit  ausdrücklich,  und  befehlen  sämrlichen

#Land=  und  Stade-Gerichten,  wenn  gerichtlicher
  Zwang  oder  sonstiger  Beistand  nörhig

ist,  solchen  auf  erstes  Verlangen  unverzüglich
eintreten  zu  lassen.

Im  ganzen  Verfahren  hat  der  Rekurs

nur  allein  an  Unsere  General-Post-Direktion,

  als  obere  Administrations=  Behäörde,
statt.

Hienach  ist  die  erfoderliche  Instruktion