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1923
Herzoglich Sachsen-Meinungenschen Staaten
soll von nun an aller Vermögens-Abzug,
unter was immer für einem Namen,
von Nachsteuer, Abschoß oder dergleichen derselbe
bisher in gegenseitigen Kaufs-Tausch=ErbschaftsF
Schankungs= Auswanderungs-,
oder anderen, mit einer Vermsgens-Ausziehung
verbundenen Fällen mag
erhoben worden seyn, gänzlich aufhören;
a. hiebei soll nicht auf die Zeit des Vermögens-Anfalls,
sondern auf den Zeitpunkt
der wirklichen Erportation gesehen
werden:
3. in gegenwäctiger Verordnung sind alle
Unsere Unterthanen, folglich auch die
Gutsbesizer, die Städte und andere Gemeinheiten,
welche die Nachsteuer sonst
zu erheben berechtigt seyn mögen, mitbegriffen;
4. da jedoch die Freizuͤgigkeit ihrer Natur
nach einzig auf das Vermoͤgen, nicht auf
die Personen sich bezieht, so bleiben dieser
Uebereinkunft unbeschadet diejenigen
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen,
welche Unsere Unterthanen bei Strafe der
Vermoͤgens-Konfiskation auffodern, vor
der wirklichen Ansaͤßigmachung in auswaͤrtigen
Staaten Unsere Auswanderungs-Bewilligung
nachzusuchen:
) als Folge dieses Grundsazes wird festgesezt,
daß die Reluirung der Milicär-Pflich,
tigkeit in Fdllen, wo einem Individuum
die Auswanderungs-Bewilligung ertheilt
wird, welches seiner Person nach der Mili-
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tär-Pflicheigkeie unterliegt, und die Jahre
derselben noch nicht zurückgelegt hat, der
Freizügigkeit ungeachtet statt finde.
Diese Freizügigkeits= Uebereinkunft lassen
Wir durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen
Kenntniß bringen.
München den g. Dezember 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretie
Baumiller.
(Das Erekutions-Recht der Post-Behbrden bevo
treffend.)
Wir Maximillan Joseph,
in Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach dem Sinne Unserer Verordnungen
vom s4. März 1802 und 27. Februar 1807
stehet die erekurive Beitreibung unstreitiger
Dienst-Foderungen auch Unseren zur Verwaltung
der Post-Gefälle bestimmten Aemrern
zu.
hie
Wir bestätigen denselbeu dieses Recht
mit ausdrücklich, und befehlen sämrlichen
#Land= und Stade-Gerichten, wenn gerichtlicher
Zwang oder sonstiger Beistand nörhig
ist, solchen auf erstes Verlangen unverzüglich
eintreten zu lassen.
Im ganzen Verfahren hat der Rekurs
nur allein an Unsere General-Post-Direktion,
als obere Administrations= Behäörde,
statt.
Hienach ist die erfoderliche Instruktion