Schweiz.
stattfinden solle, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werde.
Art. 2. Das Verlangen wird auf dem Wege der schriftlichen Eingabe an
den Bundesrath gestellt. Die Eingabe kann mittelst Namensunterschrift des
stimmberechtigten Bürgers oder mittelst Auszugs aus dem Protokoll der ver-
sassungsmäßigen Gemeinde= oder Kreisversammlungen, welcher die Namen
der für Revision Stimmenden genau anzugeben hat, gemacht werden. Die
Stimmberechtigung jedes Unterzeichners ist vom Verstand der Gemeinde, wo
der Unterzeichner seine politischen Rechte ausübt, zu bezeugen. Für diese
Amtsverrichtungen dürsen von den Gemeindevorständen keinerlei Gebühren
bezogen werden. Art. 3. Die Unterschristen werden in dem zwischen zrei
ordentlichen Sessionen der Bundesversammlung liegenden Zeitraum gefammelt.
Art. 4. Findet der Bundesrath, daß die Unterschriften, die bei ihm zu einem
der nächsten erdentlichen Session der Bundesversammlung um mehr als drei
Moͤnate entfernt liegenden Zeitpunkt einzegangen sind, die Zahl von 50,000
offeubar erreichen, so hat derselbe sofort die Bundesversammlung einzuberufen.
Art. 5. Sind auf den Tag der Eröffnung der ordentlichen Session der Bun-
desversammlung die 50.000 Unterschriften nicht beisammen, so sind die Unter-
schriften für biejelbe nicht verbindlich und wird keine Volksabstimmung ange-
ordnet. Art. 6. Sind die 50,000 Unterschristen beisammen, sei es bei der
Eröffnung der außcrordentlichen (Art. 4) oder der ordentlichen Session (Art. 3),
so wird die Bundesversammlung dem Schweizer Volke sofort die Frage ver-
legen: ob die Bundesverfassung revidirt werden solle oder nicht. Art. 7. Der
Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Bundesgesetzes be-
austragt.
16. Juli. Hannobersche Flüchtlinge treffen, aus Holland ausgewiesen, ziem-
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lich zahlreich in der Schweiz ein.
„ Bundeeversammlung: Beide Räthe ertheilen dem Vertrag mit
Belgien zum Schutze des literarischen Eigenkhums die Ratificatien.
„ Bundesversammlung: Beide Räthe einigen sich über das Derret,
durch welches den Cantonen Bern, Freiburg, Solothurn Waadt und
Neuenburg behufs der endlichen Ausführung der Juragewässer-Cor-
rection ein Bundesbeitrag von 5 Mill Fr. bos#illigt wird, der
nach Maßgabe des Vorrückens der Arbeiten erfolgen. und jährlich
den Betrag von 500,000 Fr. nicht übersteigen soll. Schluß der
Session.
„ Der Vundesrath erläßt bez. der hännover'schen. Flüchtlinge ein
Kreisschreiben an die Cantone:
„.Die Bundesbehörden müfsen sich einstweilen mit der Erktörung begnügen,
daß sie ihrerseits gegen die Gewährung des Asyls nichts einzuwenden haben
und auch so lange gegen dieses Aspl nichts einwenden werden, als die be:
tressenden Fremden nicht aus politischen Gründen die Aufmerksamkeit auf sich
ziehen. Ec ist daher lediglich Sache der betressenden Cantone, ob sie Asolge-
währen wollen und unter forlchen Sedingungen, oder ob, sie Gründe baben,
es zu verweigern.“
„ Zwischen der Schweiz und dem Großh. Baden, wird ein Ver-
trag abgeschlossen und ratisicirt, durch welchen der Art. 32 des
Staatovertrags über die badische Eisenbahn Waldshut-Schasshausen-
Constanz, der den Transport badischer Truppen über schweiz. Gebiet
gestattete, aufgehoben wird.