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rathe beschlossenen Gesetze über das bei einer Revision der Bundes-
versammlung zu beobachtende Verfahren bei.
6. Nov. Die Bundesversammlung wählt Dubs (Zürich) zum Präsidenten,
Welti (Aargau) zum. Vicepräsidenten des Bundesrathes und ersetzt
den freiwillig ausgetretenen Bundesrath Fornerod aus Waadt durch
Ruffy, ebenfalls aus Waadi.
„ Die eidg. Gewehrcommission entscheidet sich mit 6 gegen eine
Stimme für die Einführung des dreizehnschüssigen Vetterli-Repetir-
gewehres als die neue Hinterladungswaffe des Bundesheeres.
„ (Zürich.) Der Centralausschuß der demokratischen Bewegungs-
partei setzt das Programm fest, das den 4 großen auf den 15. d. M.
an 4 verschiedenen Orten des Cantons anberaumten Volksversamm-
lungen zum Entscheid vorgelegt werden soll:
I. Schwächung des Einfluss. 3 der Regierungsgewalt, der Beamten= und
Geldherrschaft auf die Gesetzgebung durch Erweiterung der Volksrechte. Zu
diesem Ende: das Recht, den großen Rath abzuberufen. Das Referendum,
d. h. das Recht der Gemeinden, über alle Gesetze abzustimmen. Das Initiativ=
recht, wonach 5000 Bürger eine Gesetzesvorlage machen können, und der
Große Nath alsdann gehalten ist, sie in Erwägung zu ziehen. Beamtenaus-
schluß. II. Hebung der Intelligenz und Produktionskraft des Volkes. Ausbau
der Volksschule. Vertheilung der Staats= und Gemeindelasten nach Maßgabe
der wirklichen Steuerkraft aller Privaten und Gesellschaften. Erbschaftssteuer.
Beseitigung der indirecten Abgaben. Militärausrüstung durch den Staat.
Cantonalbank. Revision des Straßengesetzes und staatliche Beförderung von
Lokaleisenbahnen. III. Vereinfachung des Verwaltungsorganismus. Ver-
minderung der Zahl der Beamten. Hebung der Gemeindefreiheit. IV. Ver-
besserung des Gerichtswesens und Vereinfachung des Justizganges. Einführung
der Civiljury. Abschaffung der Todesstrafe. Beschränkung der Befugnisse
des Staatsanwalts. Abschaffung des Sportelnunwesens. Freigebung der
Advokatur und Beseitigung des Gesetzes betreffend die Geschäftsagenten.
V. Gründliche Revision des Schuldbetreibungs= und Notariatswesens. Ueber-
tragung der bezüglichen Geschäftsverrichtungen an die Gemeindammänner
und Gemeindrathskanzleien. Ausfhebung der infamirenden Folgen unver-
schuldeter Concurse. VI. Freie Presse und uneingeschränktes Vereinsrecht.
Abschaffung der Amtsehre. Aushebung des Maulkratten= und Coalitions-
gesetzes.
Das Programm soll dem Volke durch ein Manifest mitgetheilt
werden:
„Es ist ein unveräußerliches Recht freier Männer, in offenen Versamm-
lungen unter freiem Himmel zu tagen, die Landesangelegenheiten zu be-
sprechen, sie grundsätzlich zu bestimmen, Schäden in Gesetzgebung, Verwaltung
und Rechtspflege aufzudecken und abzustellen, die Verbesserung vorübergehen-
der oder länger andauernder Nothstände anzubahnen — und für diese Zwecke
die ihnen geeignet scheinenden rechtlichen Mittel in's Werk zu setzen.“ Von
diesem Rechte mache man Gebrauch, um Revision der Verfassung zu verlangen.
Der Ustertag von 1830 sei ein Segen für das Volk gewesen. „Im Denk-
kreise des Zürchervolkes bildete sich aber mittlerweile durch siebenundddreißig
Jahre hindurch die politische Erkenntniß weiter, und wo früher bloße dunkle
Ahnungen bezüglich der politischen und socialen Rechte des Bürgers auf-
dämmerten, da faßte allmählig die Einsicht Boden, daß es das Volk und das
Volk allein sei, welches als die Quelle des staatlichen Willens, aldv sein Aus-
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