Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

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Rnßland. 
tionen oder alten Verträge verzichten. Die Vorstände der christlichen Religions- 
genossenschaften werden die Privilegien und Immunitäten, deren sie seit Alters 
her genießen, beibehalten, haben sich indeß den Gesetzen zu unterziehen und 
ihre Streitigkeiten von den competenten Gerichten entscheiden zu lassen, ohne 
an fremde Intervention oder Protection recurriren zu dürfen. Die Verwal- 
tung der Zölle, Posten, Telegraphen, Eisenbahnen, Reichsstraßen und Ca- 
näle 2c. steht der Centralregierung zu, die die Beamten hiefür unter allen 
Unterthanen des Sultans ohne Unterschied auswählt. — Die Anwendung 
dieser Maßregel könnte indeß erfahrungsgemäß nicht dem ausschließlichen 
Belieben der türkischen Regierung überlassen werden. In ihrem eigenen 
Interesse wie in dem der Bevölkerungen der européischen Türkei müssen 
Klippen vermieden werden, an denen alle früheren Versuche gescheitert sind. 
Es genügt indeß, ernsthafte Garantien der Aufrichtigkeit und des praktischen 
Werthes eines Unternehmens darzubieten, das im Orient in die Hand ge- 
nommen und durchgeführt werden muß, wenn künftige Verwickelungen und 
großes Unglück verhütet werden sollen. Ohne diese Garantien, die nur in 
der Cooperation der europäischen Mächte liegen können, dürften alle Bemüh- 
ungen an einem Widerstande der christlichen Bevölkerungen scheitern, der zwar 
passiv aber hartnäckig und unübersteiglich ist, da dieselben schon zu grausame 
und zu häufige Enttäuschungen erfahren haben, um sich ferner auf den guten 
Hten und auf die Geschicklichkeit der muselmännischen Behörden zu ver- 
assen.“ 
— April. (Polen). Die Ruthenen im Gouvernement Lublin, der größte 
Theil der Bevölkerung desselben und die bisher der griechisch-unirten 
Kirche angehörten, werden einfach wieder mit der orthodoxen Kirche 
vereinigt, indem das Consistorium den Geistlichen desselben den 
Befehl zugehen läßt, im Privat= und amtlichen Verkehr mit ihren 
Pfarrkindern sich fortan nicht mehr der polnischen, sondern aus- 
schließlich der russischen Sprache zu bedienen und alle in den unirten 
Ritus aufgenommenen römisch-kath. Kirchengebräuche sofort zu beseitigen. 
4. Mai. Eröffnung der sog. ethnographischen Ausstellung in Moskau. 
16. 
20. 
22. 
„ Rußland tritt der Genfer Convention für die Verwundeten im 
Kriege bei. 
„ Ankunft der Deputation der österr. Slaven zur sog. ethnogra- 
phischen Ausstellung Moskau's in St. Petersburg, wo sie in demon- 
strativ-flavischem Sinne gefeiert wird. 
„ (Polen). Ein kais. Ukas verfügt auf den Antrag des Comité 
für die Angelegenheiten des Königreichs Polen in Erwägung, daß 
die diplomatische Verbindung zwischen dem kaiserlichen Hofe und der 
römischen Regierung aufgehört hat, u. a. folgende Bestimmungen, 
betreffend das Verhältniß der römisch-katholischen Geistlichkeit und 
der Privatpersonen des römisch-katholischen Bekenntnisses zu dem 
Oberhaupte ihrer Kirche: 
1. Alle Angelegenheiten der dem russischen Scepter auch in dem König- 
reiche Polen untergebenen Personen des römisch-katholischen Bekenntnisses, 
der geistlichen wie der weltlichen, welche ihrer Natur nach eine Mittheilung 
an den Papst erfordern, unterliegen der Verwaltung des römisch-katholischen 
geistlichen Collegiums in St. Petersburg. Deßhalb sind Bittgesuche in allen
	        
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