Rußland. 427
diesen Angelegenheiten, welche Privatpersonen betreffen, von denselben an das
Oberhaupt ihrer Diöcese einzureichen, welches, wenn es das Bittgesuch nicht
c-aus cigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dasselbe dem geistlichen
Collegium zu ze Ka. Ebenso haben in Sachen, welche unmittelbar
die Diöcesan-Oberhäupter (den Erzbischof von Mohilew nicht ausgenommen)
betressen und die Entscheidung des Papstes erfordern, die Diöcesan-Ober-
häupter ihre Vorstellungen an das Collegium zu richten. 2. Das geistliche
Collegium prüsft diese Gesuche nach der für dasselbe festgestellten Geschäfts-
ordnung, und wenn es erkennt, daß ein Gesuch durch das Collegium allein
nicht erledigt werden kann und nothwendig eine Mittheilung an den Papst
ersorderlich ist, so beschließt es, die Sache der Entscheidung desselben vorzu-
legen, und beauftragt den Vorsitzenden des Collegiums, die Sache auf dem
geeigneten Wege an den Papst zu bringen. 3. Nach Empfang der Entschei-
dung des Papstes, welchen Charakter diese auch haben mag, sind alle von
demselben erhaltene Bullen, Anfrufe, Ermahnungen und überhaupt alle Do-
cumente und Papiere, sie mögen einen Namen haben, welchen sie wollen,
vom Vorsitzenden des Collegiums ohne Verzug und vor ihrer Bekanntmachung
oder anderweitigen Verfügung in Betreff ihrer Ausführung im Original dem
Minister des Innern vorzulegen, der, nachdem er sich überzeugt, daß diese
Documente nichts gegen die Staatsgesetze und die geheiligten Rechte und
Prärogativen der höchsten unumschränkten Gewalt enthalten, die Sache in
Bezug auf ihre Ausführung der geschäftsmäßigen Behandlung überweist.
4. Die in den vorstehenden Artikeln fesigesiellte Ordnung ist auch zu beob-
achten, wenn es sich darum handelt, für Personen, welche von der höchsten
Staatsbehörde zur Würde des Erzbischofs, Metropoliten und der Diöcesan-
Bischöse bestimmt sind, die canonische Bestätigung Seitens des Paustes, sowie
für den Erzbischof, die Bischöfe und Diöcesan-Verweser aller Art die päßpst-
liche Ermächtigung zur Diöcesan-Verwaltung zu erwirken. Die Diöcesan=
Oberhäupter haben in gleicher Weise die canonische Bestätigung der zur
Würde von Suffragan-Bischöfen bestimmten Personen zu erwirken. 5. Kei-
nerlei Documente, Bullen, Entschließungen und Erlasse des römischen Papfsles
und dessen Regierung haben innerhalb des russischen Staates, mit Einschluß
des Königreiches Polen, Gesetzeskraft, wenn sie nicht auf dem oben bezeich-
neten Wege empfangen und nicht vorher dem Minister des Innern vorgelegt
sind. 6. Im Falle der Nichtachtung und Uebertretung der obigen Bestim-
mungen sind, abgesehen davon, daß die auf ungesetzlichem Wege aus Rom
erhaltenen Entscheidungen für ungültig erklärt werden, diejenigen Personen,
welche sich der Unterhaltung von Verbindungen mit dem räèmischen Papste
oder dessen Regierung auf einem anderen, als dem hier vorgeschriebenen
Wege schuldig machen, sowie diejenigen Personen, welche, nachdem sie auf
ungesetzlichem Wege vom römischen Papste, dessen Regierung oder von im
Auslande sich aufhaltenden Geistlichen irgend welche Bullen, Documente,
Aufforderungen, Ermahnungen und Erlasse erhalten haben, dieselben nicht
sosort und vor ihrer Publicirung oder Ausführung dem betreffenden Gou-
verneur oder dem Minister des Innern vorlegen, von den Gerichten oder
auf dem Verwaltungswege auf Grund eines besonderen Gesetzes zur Bestra-
sung zu ziehen.
22. Mai. Ein kais. Ukas befiehlt die sofortige Aufhebung der Diöcese
26.
28.
29.
Podlachien.
„ Die österr. Slavendeputation wird vom Kaiser empfangen.
„ Ankunft der österr. Slavendeputation in Moskau und neue Fe-
stivitäten zu ihren Ehren. —
„ (Polen). Der Kaiser erläßt auf dem Wege nach Paris in