Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

428 Raßland. 
Wirballen eine jedoch nur beschränkte Amnestie für die bei dem 
Aufstande von 1863 Betheiligten. 
31. Mai. (Finnland). Schluß des Landtags. Da derselbe ein ihm von 
der Regierung vorgelegtes Preßgesetz (nach Art der im übrigen 
Nußland geltenden Normen) fast einstimmig abgelehnt hat, so wird 
es von dieser im Administrationswege veröffentlicht. 
1. Juni. Ankunft des Kaisers in Paris. 
4. „ Der Kaiser wird in Paris im Justizpalaste und im Musée de 
Cluguy durch wiederholte Rufe vivo la Pologne beleidigt. 
6. „ Mißlungenes Attentat des Polen Berezowsky in Paris auf den 
Kaiser bei Gelegenheit der großen Revue im bois de Boulogne an 
der Seite des Kaisers Napoleon. 
9. „ (UPolen). Weiterer Schritt der Einverleibung: Ein kais. Ukas 
hebt die polnische Regierungscommission für das Unterrichtswesen 
auf und unterstellt die bisherigen Aufgaben derselben dem russischen 
Unterrichtsministerium. 
13. „ (Baltische Provinzen). Der Kaiser genehmigt einen Beschluß 
des Minister-Comité vom 9. Mai, der es für „unumgänglich er- 
achtet, durch vereinte Anstrengung aller Ressorts die in der That un- 
aufschiebbare Erfüllung des Ukases vom 3. Jan. 1850, der trotz 
seiner Aufnahme in das baltische Gesetzbuch ein todter Buchstabe ge- 
blieben sei, in's Werk zu setzen."“ 
Ukas vom 3. Jan. 1850:; „1) Die Gouvernements-Regierungen und 
alle Kronbehörden der drei Ostsee-Gonvernements müssen ihren Schriftwechsel 
in russischer Sprache führen, nicht nur mit den obersien und allgemeinen 
Reichsbehörden und Verwaltungen, und den Behörden außerhalb der Ostsee= 
Gouvernements (s. Anmerk. 1 zu Art. 121), sondern auch mit allen in den 
Ostsee-Gouvernements befindlichen Behörden und Personen, die ihre Geschäite 
selbst nicht in deutscher, sondern in russischer Sprache verhandeln, deßgleichen 
auch mit allen in den Ostsee-Gouvernements befindlichen Militärbehörden und 
Personen. 2) Der Generalgouverneur hat darauf zu sehen, daß in Zukunft 
als Mitglieder und als höhere Kanzleibeamte der Kronbehörden vorzugs- 
weise solche Personen angestellt werden, die hinlängliche Kenntnisse in der 
russischen Sprache besitzen, um in derselben die Geschäste führen zu können. 
3) Vom 1. Jan. 1858, d. h. also nachdem die jetzt ihre höhere Bildung in 
den Gymnasien und der Universität des Dorpat'schen Lehrbezirks Beginnenden 
den vollen Lehrcursus durchgemacht, sollen zu allen Aemtern, sowohl als Mit- 
glieder wie als Kanzleibeamte der Kronbehörden des Ostseegebiets nur solche 
Personen angestellt werden, die gründliche Kenntnisse in der russischen Sprache 
besitzen, und im Stande sind, in derselben die Geschäfte zu führen. 4) Wenn 
nach Dafürbalten der obersten Gouvernementsobrigkeit die Zahl solcher Be- 
amten in allen Kronbehörden hinreichend ist, so hat dieselbe eine besondere 
Vorstellung zu machen, über die Feststellung eines positiven und entscheiden- 
den Termins, von dem an die Geschäftsführung in denselben ausschließlich in 
russischer Sprache statthaben soll.“ 
18. „ (CPolen.) Der Kaiser trifft von Paris zurück wieder in Warschau 
ein. Unfreundliche Haltung desselben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.