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Türket.
fortwährend antworte, die Gesetzgebung des Landes verbiete ihr,
auf dem Verwaltungswege die Anwerbung von Freiwilligen und
deren Ausmarsch zu verhindern — „der hellenische Staat zwar hat
uns nicht den Krieg erklärt, aber jeder einzelne Grieche hat es
gethan.“
25. April. (Rumänien). Schluß der Session der Kammern. Die
Thronrede des Fürsten Karl constatirt, daß die Kammern von den
ihnen gemachten Vorlagen nur sehr wenige erledigt haben und spricht
dem Senat das Bedauern aus, daß er der Verlegung des Cassations-
hofes nach Jassy nicht zugestimmt habe.
4.—6. Mai. (Candia). Mißlungener Angriff Omer Pascha's auf die
Sphakia.
6. Mai. (Serbien). Der letzte Rest der türkischen Besatzung mar-
10.
15.
schirt von Belgrad ab. Auch die kleinen Festungen sind geräumt.
„ (Rumänien). Die Regierung publizirt ein Gesetz bezüglich
Einführung des franz. Münzfußes.
„ (Aegypten). Die Unterhandlungen Nubar Pascha's haben zu
einem Resultate geführt: Der Sultan unterzeichnet den Ferman,
welcher für Aegypten einen weiteren Schritt zur Selbständigkeit
bezeichnet: -
„Au meinen erlauchten Vezir Ismail Pascha Khedivé von Misa, dienst-
thuenden Großvezir, decorirt mit den Osmanie= und Medfidie-Orden in
Diamanten! möge Gott seinen Ruhm verbreiten und seitne Machl und sein
Glück vermehren! Bei Empfang meines kaiserlichen Fermans sei es Dir be-
kannt, daß dem Inhalte meines Fermans, welcher dem Khedivé von Misa
das Privilegium der Erblichkeik ertheilte, gemäß, Aegypten regiert werden
muß nach dem Charakter seines Volkes, mit Gerechtigkeit und Billigkeit, nach
den Grundgesetzen, welche in den anderen Provinzen meines Resches in
Kraft sind und die in dem Hat Humayum von Gülhane begründet sind.
Da indessen die innere Verwaltung von Aegypten, d. h. alles, was sich auf
die financiellen und localen Interessen bezieht, zur Competenz der ägyptischen
Regierung gehört, so ist es erlaubt, zur Erhaltung und Förderung dieser
Interessen besondere Bestimmungen zu treffen, welche sich nur auf die innere
Verwaltung erstrecken, wobei jedoch in Aegypten der gegenwärtige Bestand
der Verträge meines Reiches gewahrt werden muß. Uebrigens bist Du noch
autorisirt, Anordnungen zu treffen bezüglich auf die Douanen, die Fremden=
polizei, den Transit und die Post unter der Bedingung, daß diese
Anordnungen nicht die Form und den 'Charakter von inter-
nationalen Verträgen, noch von politischen Conventionen
annehmen. Wenn diese Anordnungen nicht im Einklange mit den oben
angeführten Grundsätzen und den ursprünglichen Rechten der Souverainetät
sein sollten, so werden sie als nichtig und als ungeschehen betrachtet werden.
Im Falle, wo die ägyptische Verwaltung im Zweisel sein sollte über den
Einklang oder den Nichteinklang einer solchen Anordnung mit den Grund-
gesetzen des Reiches, muß sie sich deßwegen mit meiner Regierung ins Eins
vernehmen setzen, ehe sie einen endgültigen Beschluß faßt. Jedes Mal, wenn
in Aegypten ein besonderes Zoll-Reglement in der bekannten Weise erlassen
werden wird, muß bei unserer erhabenen Pforte davon Anzeige gemacht