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Aufruhr, öffentliche Ruhestörungen und Gewaltthaten zu unterdrücken; alle
Störer der öffentlichen Ruhe und Verbrecher zur Strafe zu ziehen. Zu
diesem Zweck kann er bürgerlichen Gerichten gestatten über Verbrecher abzu-
urtheilen — kann aber auch, wenn es nach seiner Ansicht nothwendig ist,
Militärgerichte dazu einsetzen. Jede Einmischung der sogenannten Staats-
behörden in dieses Verfahren ist nichtig und ohne rechtliche Wirkung. 4) Die
Bundesgerichte dürfen keinen Habeas-Corpus-Befehl zu Gunsten von in
Militärgewahrsam befindlichen Individuen erlassen, wenn nicht ein in dem
betressenden Bezirk stationirter Bundescommissär oder Bundesoffizier schrift-
lich und auf Ehrenwort erklärt, daß seiner Ansicht nach die Detention des
betressenden Individuums ungerechtfertigt, auch das Gesuch um einen Habeas-
Corpus-Befehl in gutem Glauben und um den Zwecken der Rechtspflege
dienlich zu sein, nicht aber um sie zu vereiteln, eingebracht worden sei. Alle
krast vorliegenden Gesetzes von den Militärbehörden in Haft genommenen
Individuen sollen ohne unnöthigen Verzug processirt, und es soll keine grau-
same oder ungewöhnliche Strafe zuerkannt werden. 5) Kein das Leben oder
die Freiheit eines Menschen afficirendes Strafurtheil eines Militärgerichts
darf vollstreckt werden, ohne von dem Militärbefehlshaber des betreffenden
Militärbezirks bestätigt zu sein.“
9. Febr. Beide Häuser stürzen das Veto des Präsidenten gegen die
Nebreskabill um, das Repräsentantenhaus mit 120 gegen 44, der
Senat mit 31 gegen 9 Stimmen.
„ „ Diie Legislatur von Tennessee nimmt ein Gesetz, das den Negern
das Stimmrecht ertheilt, in dritter Lesung an.
11. „ Repräsentantenhaus: Bericht und Antrag der zu Untersuchung
der Negermetzelei in Neuorleans vom 30. Juli 1866 niedergesetzten
Commission. Uebereinstimmend damit nimmt das Haus mit 113
gegen 48 Stimmen eine Bill behufs Reconstruirung des Staats
Louisiana an, die als das geistige Ergebniß der seit zwei Jahren
geführten Parteikämpfe angesehen werden muß:
„1. Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats einen Gouver-
neur für Louisiana auf höchstens ein Jahr. Der zu Ernennende darf in
keiner Weise direct oder indirect Theil an der Rebellion genommen haben,
muß vielmehr allezeit dem Bunde treu gewesen sein, und darf sein Amt erst
nach seiner Bestätigung durch den Senat antreten, 2. In gleicher Weise er-
neunt der Präsident (und Senat) eine aus neun Mitgliedern bestehende pro-
visorische Regierung, deren Mitglieder ebenso qualificirt sein müssen wie der
Gouverneur. Dieses Neuner-Collegium übt (nachdem es vom Senat be-
stätigt ist) in Gemeinschaft mit dem Gouverneur die gesammte gesetzgebende
Gewalt des Staats auf so lange bis eine Reorganisation desselben stattge-
funden hat. 3. Die provisorische Regierung ernennt so lange, bis die Wähl-
barkeit der Beamten wieder eintritt, alle Unterbeamten im Staat, und darf
dazu nur solche Individuen wählen, welche im Stande sind, den unterm
2. Juli 1862 formulirten Loyalitätseid zu leisten. 4. Am 4. Juni 1867
wählen die gqualificirten (s. u.) Urwähler einen Gouverneur, Vicegouver=
neur 2c. sowie eine Staatsgesetzgebung, und zwar provisorisch auf ein Jahr.
Die zu Erwählenden müssen dieselben Qualificationen wie oben angegeben
besitzen (d. h. keinerlei Antheil an der Rebellion gehabt haben, und den
darauf bezüglichen Loyalitätseid zu leisten im Stande sein). 5. Das Wahl-
recht üben hierbei: alle volljährigen, seit mindestens einem Jahr in Louisiana
ansässigen Bürger ohne Unterschied der Hautfarbe, die nicht, seit sie Bürger
sind, gegen die Bundesregierung die Waffen geführt haben, und den Loyalitäts=