474
Arbersicht der Erelgnisse des Jahrts 1867.
Preßen, der Nation aber die Anfänge und den ersten Rahmen jenes gemein-
Nordd.
Bund.
samen deutschen Bundesstaats, nach dem sie seit Jahren mit allen
Fibern ihres Daseins gesucht hatte, ohne ihn finden zu können, so
lange sie in die alten bundestäglichen Zustände wie in einen Zauber-
kreis gebannt blieb, aus denen sic in der That nur eine Revolution
von unten wie s. Z. im Jahre 1848 und wie sie sich langsam
aber sicher wiederum anzubahnen schien, oder eine solche von oben,
wie sie dann durch Preußen eintrat, herausführen konnte. An den
Aufbau eines regelrechten constitutionellen Bundesstaates dachte frei-
lich Graf Bismarck nach seinem ganzen Wesen und seiner ganzen
Vergangenheit auch nicht einen Augenblick, während er doch auf der
andern Seite die berechtigten Forderungen der Nation in der Ge-
genwart und Zukunft keineswegs verkannte und denselben in seiner
Weise gerecht zu werden entschlossen war, darin aber den absolutistisch-
reactionären Ideen Stahls und des preußischen Herrenhauses, seit
er in die großen Geschäfte eingetreten war, ebenso fern stand, ob-
gleich er aus dem Herrenhause hervorgegangen war und mit diesem
den großen Kampf der Conflictszeit durchgekämpft hatte. Es mußte
eben ein Ausgleich gefunden werden zwischen dem Verlangen der
Nation nach einer angemessenen Betheiligung an der Leitung ihrer
Geschicke auf der einen und dem Bedürfnisse einer starken, von
einem Parlamente nicht abhängigen Regierung auf der andern Seite
und ebenso mußten die Kleinstaaten und Kleinfürsten sammt und
sonders unter die nationale Leitung Preußens und seines Königs ge-
beugt werden, ohne doch dem bisher souveränen und nur allzu son-
veränen Gefühle der letzteren allzu nahe zu treten. Der ganzen
Lage der Dinge entsprechend dachte Graf Bismarck zunächst auch
nicht an eine fertige definitive Verfassung von möglicher Weise
ewiger Dauer, sondern lediglich an die Schaffung eines festen Ver-
fassungsrahmens, der die Grundzüge ordnen, im übrigen aber den
Ergebnissen des nach allen Seiten noch unfertigen und flüssigen
Lebens freien Raum lassen sollte. Diesem Grundgedanken entsprach
der Verfassungsentwurf, den er am 15. December 1866 im Namen
Preußens den Bevollmächtigten der übrigen 21 Bundesstaaten vor-
legte, der jedoch von denselben erst in den ersten Tagen des
Jahres 1867 in ernste Behandlung gezogen wurde. Ihre Be-
rathungen führten schon am 9. Februar zu einer allseitigen Eini-