Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
56                          Preußen und der norddeutsche Bund. 
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem 
Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die 
Erfindungs-Patente; 6) der Schutz des geistigen. Eigenthums; 7) Organi- 
sation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der 
deutschen Schiffsahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer 
consularischer Vertretung, welche vom Bunde auggestattet wird; 8) dos 
Eisenbahnwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen 
Verkehrs; 9) der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen 
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, so wie die Fluß= und sonstigen 
Wasserzölle; 10) das Post= und Telegraphenwesen; 11) Bestimmungen über 
die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen und Erledigung von Re- 
quisitionen überhaupt, 12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen 
Urkunden; 13) die gemeinsame Civil-Prozeßordnung und das gemeinsame 
Concursverfahren, Wechsel= und Handelsrecht. Art. 5. Die Bundesgesetz- 
gebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die 
Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu 
einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. 
III. Bundesrath. Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern 
der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maß- 
gabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes ver- 
theilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, 
Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, 
Sach en Schwarzburg-Rudolstadt 
Hessen Schwarzburg-Sondershausen 
Mecklenburg-Schwerin. Waldecks 
Sachsen-Weimar. Neuß ä.  L.. 
Mecklenburg-Strelitz Reuß i L. .. 
Oldenburg... ’Schaumburg-Lipp.... 
Braunschweig... Lippe......... 
Sachsen-Meiningen Lübeccks 
Sachsen-Altenburg Bremen 
Sachsen-Coburg-Gotha Hamburg.. ... . 
Anhalt 1                                           Summa 43 
Art. 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum 
Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit 
der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene 
oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Jedes Bundesglied ist 
befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium 
ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung 
erfolgt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Ver- 
fassungs-Veränderungen, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. Art. 8. Der 
Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1. für das Land- 
heer und die Festungen, 2. für das Seewesen, 3. für Zoll= und Steuer- 
wesen, 4. für Handel und Verkehr, 5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6. für Justizwesen, 7. für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse 
werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, 
und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mit- 
glieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn er- 
nannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammen- 
setzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit 
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl- 
bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Verfügung gestellt. Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das 
Recht, im Reichstage zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jeder 
Zeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch 
   
 
 
  
 
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