56 Preußen und der norddeutsche Bund.
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem
Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die
Erfindungs-Patente; 6) der Schutz des geistigen. Eigenthums; 7) Organi-
sation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der
deutschen Schiffsahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer
consularischer Vertretung, welche vom Bunde auggestattet wird; 8) dos
Eisenbahnwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen
Verkehrs; 9) der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, so wie die Fluß= und sonstigen
Wasserzölle; 10) das Post= und Telegraphenwesen; 11) Bestimmungen über
die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen und Erledigung von Re-
quisitionen überhaupt, 12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen
Urkunden; 13) die gemeinsame Civil-Prozeßordnung und das gemeinsame
Concursverfahren, Wechsel= und Handelsrecht. Art. 5. Die Bundesgesetz-
gebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die
Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu
einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.
III. Bundesrath. Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern
der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maß-
gabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes ver-
theilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,
Sach en Schwarzburg-Rudolstadt
Hessen Schwarzburg-Sondershausen
Mecklenburg-Schwerin. Waldecks
Sachsen-Weimar. Neuß ä. L..
Mecklenburg-Strelitz Reuß i L. ..
Oldenburg... ’Schaumburg-Lipp....
Braunschweig... Lippe.........
Sachsen-Meiningen Lübeccks
Sachsen-Altenburg Bremen
Sachsen-Coburg-Gotha Hamburg.. ... .
Anhalt 1 Summa 43
Art. 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum
Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit
der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene
oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Jedes Bundesglied ist
befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium
ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung
erfolgt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Ver-
fassungs-Veränderungen, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern. Bei
Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. Art. 8. Der
Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1. für das Land-
heer und die Festungen, 2. für das Seewesen, 3. für Zoll= und Steuer-
wesen, 4. für Handel und Verkehr, 5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6. für Justizwesen, 7. für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse
werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein,
und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mit-
glieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn er-
nannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammen-
setzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl-
bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt. Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das
Recht, im Reichstage zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jeder
Zeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch
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