60 Preußen und der norddeutsche Bund.
von Getreide, Mehl, Hülsensrüchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Be-
dürfnisse entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium- auf Vorschlag des
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden niedrigen Special-Tarif
einzuführen. Art. 44. Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung des Bundes-
gebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich Folge zu
leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen,
ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 45. Das Postwesen
und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des norddeutschen
Bundes als einheitliche Staats-Verkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen-
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung,
nach den gegenwärtig in der preußischen Post= und Telegraphen-Verwaltung
maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen
Anordnung überlassen ist. Art. 16. Die Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben
werden aus den gemeinschastlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse
fließen in die Bundescasse (Abschnitt XII). Art. 47. Dem Bundes-
Präsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-Verwaltung
an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit
in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, so wie
in der Qualification der Beamten hergestellt und erhalten wird. Das
Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und all-
gemeinen administrativen Anordnungen so wie für die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Postl-
und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen. Sämmtliche Beamte der
Post= und Telegraphen-Verwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des
Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid
aufzunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten
(z. B. der Directoren, Räthe, Ober-Inspectoren), serner die Anstellung der
zur Wahrnehmung des Ausfsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken
als Organe der-erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen-
Beamten (z. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des
norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den
Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede
stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der
landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht
werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten so wie alle für den localen und technischen Betrieb
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine
selbständige Landes-Post-, resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden
die Bestimmungen der besonderen Verträge. Art. 48. Zur Beseitigung der
Zersplitterung des Post= und Telegraphenwesens in den Hansestädten wird
die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen
Post= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bunbes-
Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf
bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichtlich der dort befindlichen
deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. Mit den außer-
deutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen
oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zwecke nöthigen Verein-
barungen getroffen werden. Art. 49. Bei Ueberweisung des Ueberschusses
der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 46) soll, in Betracht
der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der ein-