Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
60                              Preußen und der norddeutsche Bund. 
von Getreide, Mehl, Hülsensrüchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Be- 
dürfnisse entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium- auf Vorschlag des 
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden niedrigen Special-Tarif 
einzuführen. Art. 44. Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff 
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung des Bundes- 
gebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich Folge zu 
leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen, 
ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 45. Das Postwesen 
und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des norddeutschen 
Bundes als einheitliche Staats-Verkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. 
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen- 
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, 
nach den gegenwärtig in der preußischen Post= und Telegraphen-Verwaltung 
maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen 
Anordnung überlassen ist. Art. 16. Die Einnahmen des Post= und 
Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben 
werden aus den gemeinschastlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse 
fließen in die Bundescasse (Abschnitt XII). Art. 47. Dem Bundes- 
Präsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-Verwaltung 
an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit 
in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, so wie 
in der Qualification der Beamten hergestellt und erhalten wird. Das 
Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und all- 
gemeinen administrativen Anordnungen so wie für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Postl- 
und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen. Sämmtliche Beamte der 
Post= und Telegraphen-Verwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des 
Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid 
aufzunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post 
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten 
(z. B. der Directoren, Räthe, Ober-Inspectoren), serner die Anstellung der 
zur Wahrnehmung des Ausfsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken 
als Organe der-erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen- 
Beamten (z. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des 
norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den 
Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede 
stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der 
landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht 
werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten so wie alle für den localen und technischen Betrieb 
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten 
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine 
selbständige Landes-Post-, resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden 
die Bestimmungen der besonderen Verträge. Art. 48. Zur Beseitigung der 
Zersplitterung des Post= und Telegraphenwesens in den Hansestädten wird 
die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen 
Post= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bunbes- 
Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf 
bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichtlich der dort befindlichen 
deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. Mit den außer- 
deutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen 
oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zwecke nöthigen Verein- 
barungen getroffen werden. Art. 49. Bei Ueberweisung des Ueberschusses 
der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 46) soll, in Betracht 
der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der ein-
	        
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