70 Preußen und der norddeutsche Bund.
werden die Hansestädte eine Stimme haben. Zu Art. 59. Der preußische
Bevollmächtigte, den von verschiedenen Seiten geäußerten Wünschen gegen-
Über und zur Beseitigung erhobener Zweifel über die in der Contingentirung
von 225 Thlr. begriffenen Generalkosten, sieht sich in der Lage, Folgendes
zu erklären: „Die Kosten für die Adjutantur der Contingentsherren im nord-
deutschen Bunde werden nach näherer Bestimmung auf den allgemeinen
Militär-Etat übernommen, und sind in den 225 Thlr. alle finanziellen
Beiträge begriffen, welche für die gesammten Militär-Ausgaben in Friedens-
eiten erforderlich sind“. Zu Art. 60. Das dem Bundes-Feldherrn ver-
fassungemäßig eingeräumte Recht der Dislocationen wird nur im Interesse
des Bundesdienstes und aus höheren militärischen Rücksichten ausgeübt
werden. Endlich hielt der preußische Bevollmächtigte sich für verpflichtet,
darauf hinzuweisen, daß die in dem heutigen Schluß-Protokolle nieder-
gelegten verschiedenen Erklärungen und Voraussetzungen Seitens einer An-
zahl von Bevollmächtigten der mit Preußen verbündeten hohen Regierungen
nicht dazu angethan sein können und noch weniger dazu bestimmt waren,
dasjenige Einverständniß abzuschwächen, welches von sämmtlichen Herren
Bevollmächtigten ausdrücklich dahin erklärt worden ist, daß der in amendirler
Form definitiv festgestellte Versassungs-Entwurf Namens der Gesammtheit
der in der Conferenz vertretenen Regierungen durch die Krone Preußen dem
Reichstage vorgelegt werde. Er erklärte dabei, daß die königliche Regierung
in der Voraussetzung gegenseitiger gleichartiger Verpflichtung unter sämmt-
lichen Staaten des norddeutschen Bundes in Beziehung auf den festgestellten
Verfassungs-Entwurf letzteren dem Reichstage vorlegen wird. Gegenwärtiges
Protokoll ist in der Conferenz am 9. Februar vorgelesen, von den betreffenden
Herren Bevollmächtigten als eine richtige und wörtliche Aufzeichnung der von
ihnen abgegebenen Erklärungen anerkannt und zum Beweise dessen von ihnen,
so wie von dem Protokollführer unterzeichnet worden. (Unterschriften.)
Anlage zu dem Schluß-Protokoll. pr. Berlin, 15. Januar 1867.
Für das Schluß-Protokoll. Wenn von Seiten Hamburgs in die von den
hohen verbündeten Regierungen gewünschte Ersetzung der Flaggen der ein-
zelnen Seestaaten durch eine neue dem norddeutschen Bunde gemeinschastliche
Flagge, welche durch die Grundzüge vom 10. Juni nicht in Aussicht ge-
nommen war, jetzt eingewilligt wird, so kann dies nur unter der Voraus-
setzung geschehen, daß den von einem solchen Wechsel zu befürchtenden ma-
teriellen Nachtheilen thunlichst vorgebeugt, daß also namentlich den einzelnen
Staaten ihre bisherigen Flaggen so lange belassen werden, bis nicht nur die
völkerrechtliche Anerkennung der neuen Bundesflagge, sondern auch die Ueber-
tragung aller vertragsmäßigen und sonstigen Rechte, welche bisher in außer-
deutschen und außereuropäischen Ländern den einzelnen Flaggen zugestanden
waren, auf die neue Flagge völlig sichergestellt sein wird; es werden also
vorher die erforderlichen Notificationen zu erlassen, die bestehenden Schiff-
fahrtsverträge zu revidiren und die nöthigen gesetzlichen Bestimmungen über
das Recht zur Führung der Bundesflagge zu treffen sein. Hinsichtlich des
hiermit eng zusammenhangenden Bundes-Consulatwesens sind zwar durch den
Art. 53 des Verfassungs-Entwurfs die erforderlichen Uebergangs-Besiimmungen
angeordnet; damit aber die künftigen Bundes-Consulate den Einzelstaaten
ihre bisherigen Consulate thunlichst ersetzen, wird den einzelnen Regierungen
das Recht vorbehalten bleiben müssen, den Bundes-Consuln direct Weisungen
und Austräge zu ertheilen und directe Berichte von ihnen einzuziehen. Wie
auf die Beibehaltung dieses Rechtes, so wird hamburgischerseits auch darauf
großer Werth gelegt, daß den vorzugsweise den transatlantischen Handel
Deutschlands vermittelnden Hansestädte bei der Frage über die Errichtung
von Consulaten an außereuropäischen Plätzen, über die Besetzung derselben
und über die Befugung derselben zur Erhebung von Gebühren, eine maß-
gebende Stimme eingeräumt werde. Kirchenpauer.