Preußen und der norddeutsche Bund. 81
und Versammlungsrecht sowie in Bezug auf die sonstigen persönlichen
und staatsbürgerlichen Rechte seinen Angehörigen vorenthalten darf“
(negative Grundrechte, hauptsächlich gegen Mecklenburg gerichtet,)
wird mit 130 (darunter die Katholiken und die beiden Lassalleaner)
gegen 128 Stimmen abgelehnt. Dagegen wird ein Antrag Twestens
die Bundesaufsicht über das Militär= und Marinewesen betr., nebst
einer Zusatzbestimmung, wornach bei Meinungsverschiedenheiten über
Militäreinrichtungen im Schooße des Bundesraths das Präsidium
den Ausschlag gibt, wenn derselbe für die Erhaltung bestehender
Einrichtungen lautet, mit großer Mehrheit angenommen.
21. März. (Preußen). Ein Handschreiben des Königs an den Cultus-
minister zeigt ihm die Absicht Sr. Maj. an, die von Friedrich
Wilhelm III. gefaßte, von Friedrich Wilhelm IV. aufgenommene
aber nicht ausgeführte Idee der Erbauung eines neuen würdigen
Domes in Berlin an Stelle des jetzigen durchzuführen, und beauf-
tragt ihn, dafür nähere Vorschläge zu machen.
„ Holland und Frankreich haben sich über die Abtretung Luxem-
burgs an das letztere principiell geeinigt. Frankreich verlangt, daß
Holland es ihm allein überlasse, Preußen davon in Kenntniß zu
setzen und Unterhandlungen zu eröffnen (s. Frankreich).
22. „ (Preußen). Geburtstagsfeier des Königs. Sämmtliche Fürsten
des norddeutschen Bundes, mit Ausnahme des Königs von Sachsen
und des erkrankten Fürsten von Waldeck, finden sich zu derselben in
Berlin ein.
23. „ (Norddeutscher Bund). Reichstag: Verfassungsdebatte. Die
Versammlung steht nunmehr an einer der entscheidenden Fragen,
der über bie Verantwortlichkeit der Organe der Bundesexecutive.
Allg. Debatte über das gesammte gegenseitige Verhältniß von Bundes-
rath, Bundespräsidium und Reichstag.
25. „ (Preußen: Frankfurt). Die Regierung erläßt eine neue Ver-
fassung mit Magistrat und Stadtverordneten für Frankfurt statt der
bisherigen mit Senat, 514er Colleg und gesetzgeb. Versammlung.
26. „ (Norddeutscher Bund). Reichstag: Verfassungsdebatte. Beginn
der Specialdebatte über die Titel III—V Bundesrath, Bundes-
präsidium, Reichstag.
Bei Art. 11 wird das Amendement Ausfeld und Gen.
„1) Das Bundespräsidium steht der Krone Preußen zu. Dasselbe übt
die vollziehende Gewalt in Bundesangelegenheiten nach Maßgabe dieser Ver-
fassung durch verantwortliche Minister aus. 4) Alle Regierungsacte des
Bundespräsidiums bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung mindestens
eines Ministers, welcher dadurch die Verantworlung für den betreffenden
Act dem Bundesrathe und dem Reichstage gegenüber übernimmt“ — durch
Namensaufruf mit 177 gegen 86 Stimmen abgelehnt.
Bei Art. 12 („das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, welcher
im Bundesrathe den Vorsitz führt und die Geschäfte leitet“) beantragt
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