Ocsterrelch · Ungarn. 219
4. April. (Oesterreich). Landtag: Die Wahl Kossuths zum Abgeord-5.
neten für Fünfkirchen wird ohne Anstand verificirt. Kossuth lehnt
ab, da er den gesetzlichen Revers nicht ausstellen will.
„ (Ungarn). Vierzehn Kirchenfürsten richten eine Zuschrift an
den Ministerpräsidenten Fürst Auersperg, in der sie, auf die Debatten
über das Ehegesetz zurückgreifend, die Besorgniß ausdrücken,
daß die Kirche nach dem Art. 1 des Staatsgrundgesetzes nicht bloß
der Ehegerichtsbarkeik, sondern überhaupt des Recht beraubt werden
könnte, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu entscheiden. Der
Ministerpräsident lehnt es in seiner Antwort ab, auf die von beiden
Häusern ihrerseits entschiedene Frage zurückzukommen, fügt indeß
beruhigend bei: .
«...AuchbieRegierungSr.Maj.hatsichbeköffentlichenBesprechungder
Angelegenheit nicht entschlagen. In diesem Augenblick aber ist die Zeit jener
öffentlichen Erörterung wenigstens für die Regierung abgelaufen, welcher das
Stadium legislativer Verhandlung, in das gegenwärtig der Entwurf getreten
ist, die ehrerbietigste Zurückhaltung zur Pflicht macht. Der Ministerrath konnte
daher auch nur durch die hohe Achtung, welche er den ausgezeichneten Eigenschaften
und dem erhabenen Berufe der Unterzeichner jenes Schreibens zollt, dazu
veranlaßt werden, auf die Fragen einzugehen, welche dasselbe mehr andeutet
als ausspricht. Keines der in diesen Landen bestehenden Gesetze weiset die
Gerichte an, oder ermächtigt sie, Fragen der Glaubenslehre, oder der Gewissenspflicht,
oder die Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten
der Kirche an sich zu ziehen. Dafür, daß dieß auch künftig nicht geschehen
werde, gewähren die Art. 14 und 15 des Grundgesetzes über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger volle Bürgschaft. Wenn nun die Regierung
zu Gunsten des im Reichsrath verhandelten Entwurfs eines Gesetzes
über die Ehen der Katholiken auch den & 1 des Gesetzes über die richterliche
Gewalt anführte, so geschah dieß eben, weil sie der Ueberzeugung war, daß
sie damit für die im Namen des Kaisers auszuübende Gerichtsbarkeit nichts
in Anspruch nehme, was jenseits der rechtmäßigen Grenzen der Staatsgewalt
liegt. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, der Regierung den Vorwurf zu
machen, daß sie von der katholischen Kirche und ihrer Verfassung keine Kunde
nehme. Sie benützt vielmehr gern diesen Anlaß, es auszusprechen: daß sie
nicht bloß die Freiheit der Kirche hochhalten und achten wolle, sondern jederzeit
bereit sein werde, das segensreiche Wirken derselben nach Kräften zu fördern.
Allein so wenig die Regierung daran denkt, die Grenzen der Staatsgewalt
zu mißachten, so wenig kann sie ihre Hand dazu bieten, daß dieß von
anderer Seite geschehe.“
„ (Ungarn). Die äußerste Linke, die sich seit der Wahl der
ungarischen Delegation von der Linken (Ghiczy, Tisza) entschiedener
getrennt und außerhalb der Verfassung gestellt hatte, nähert sich
wieder der letzteren, um ihr Ziel, die reine Personalunion innerhalb
der Verfassung und mit constitutionellen Mitteln zu verfolgen. In
einer von 80 Mitgliedern der Deputirtentafel besuchten Versammlung
wird folgende Erklärung vereinbart:
„Die Mitglieder des Clubs der Linken gehen auch heute noch von der
Ansicht aus, daß Ungarn ein keiner anderen Nation und keinem anderen
Lande untergeordnetes freies und unabhängiges Land ist; sie konnten also
auch heute die Aufgabe der Partei vor allem darin erkennen, mit allen gesetzlichen
Mitteln dahin zu wirken, daß alle jene Gesetze, die mit der erwähn-