Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Ocsterrelch  ·  Ungarn.  219

4.  April.  (Oesterreich).  Landtag:  Die  Wahl  Kossuths  zum  Abgeord-5.



neten  für  Fünfkirchen  wird  ohne  Anstand  verificirt.  Kossuth  lehnt
ab,  da  er  den  gesetzlichen  Revers  nicht  ausstellen  will.
„  (Ungarn).  Vierzehn  Kirchenfürsten  richten  eine  Zuschrift  an
den  Ministerpräsidenten  Fürst  Auersperg,  in  der  sie,  auf  die  Debatten
  über  das  Ehegesetz  zurückgreifend,  die  Besorgniß  ausdrücken,
daß  die  Kirche  nach  dem  Art.  1  des  Staatsgrundgesetzes  nicht  bloß
der  Ehegerichtsbarkeik,  sondern  überhaupt  des  Recht  beraubt  werden
könnte,  ihre  eigenen  Angelegenheiten  selbständig  zu  entscheiden.  Der
Ministerpräsident  lehnt  es  in  seiner  Antwort  ab,  auf  die  von  beiden
  Häusern  ihrerseits  entschiedene  Frage  zurückzukommen,  fügt  indeß
  beruhigend  bei:  .
«...AuchbieRegierungSr.Maj.hatsichbeköffentlichenBesprechungder
Angelegenheit  nicht  entschlagen.  In  diesem  Augenblick  aber  ist  die  Zeit  jener
öffentlichen  Erörterung  wenigstens  für  die  Regierung  abgelaufen,  welcher  das
Stadium  legislativer  Verhandlung,  in  das  gegenwärtig  der  Entwurf  getreten
ist,  die  ehrerbietigste  Zurückhaltung  zur  Pflicht  macht.  Der  Ministerrath  konnte
daher  auch  nur  durch  die  hohe  Achtung,  welche  er  den  ausgezeichneten  Eigenschaften
  und  dem  erhabenen  Berufe  der  Unterzeichner  jenes  Schreibens  zollt,  dazu
veranlaßt  werden,  auf  die  Fragen  einzugehen,  welche  dasselbe  mehr  andeutet
als  ausspricht.  Keines  der  in  diesen  Landen  bestehenden  Gesetze  weiset  die
Gerichte  an,  oder  ermächtigt  sie,  Fragen  der  Glaubenslehre,  oder  der  Gewissenspflicht,
  oder  die  Ordnung  und  Verwaltung  der  inneren  Angelegenheiten
  der  Kirche  an  sich  zu  ziehen.  Dafür,  daß  dieß  auch  künftig  nicht  geschehen
  werde,  gewähren  die  Art.  14  und  15  des  Grundgesetzes  über  die  allgemeinen
  Rechte  der  Staatsbürger  volle  Bürgschaft.  Wenn  nun  die  Regierung
  zu  Gunsten  des  im  Reichsrath  verhandelten  Entwurfs  eines  Gesetzes
über  die  Ehen  der  Katholiken  auch  den  &  1  des  Gesetzes  über  die  richterliche
Gewalt  anführte,  so  geschah  dieß  eben,  weil  sie  der  Ueberzeugung  war,  daß
sie  damit  für  die  im  Namen  des  Kaisers  auszuübende  Gerichtsbarkeit  nichts

in  Anspruch  nehme,  was  jenseits  der  rechtmäßigen  Grenzen  der  Staatsgewalt

liegt.  Es  wäre  daher  nicht  gerechtfertigt,  der  Regierung  den  Vorwurf  zu
machen,  daß  sie  von  der  katholischen  Kirche  und  ihrer  Verfassung  keine  Kunde
nehme.  Sie  benützt  vielmehr  gern  diesen  Anlaß,  es  auszusprechen:  daß  sie
nicht  bloß  die  Freiheit  der  Kirche  hochhalten  und  achten  wolle,  sondern  jederzeit
  bereit  sein  werde,  das  segensreiche  Wirken  derselben  nach  Kräften  zu  fördern.
  Allein  so  wenig  die  Regierung  daran  denkt,  die  Grenzen  der  Staatsgewalt
  zu  mißachten,  so  wenig  kann  sie  ihre  Hand  dazu  bieten,  daß  dieß  von
anderer  Seite  geschehe.“

„  (Ungarn).  Die  äußerste  Linke,  die  sich  seit  der  Wahl  der
ungarischen  Delegation  von  der  Linken  (Ghiczy,  Tisza)  entschiedener
getrennt  und  außerhalb  der  Verfassung  gestellt  hatte,  nähert  sich
wieder  der  letzteren,  um  ihr  Ziel,  die  reine  Personalunion  innerhalb
der  Verfassung  und  mit  constitutionellen  Mitteln  zu  verfolgen.  In
einer  von  80  Mitgliedern  der  Deputirtentafel  besuchten  Versammlung

  wird  folgende  Erklärung  vereinbart:

„Die  Mitglieder  des  Clubs  der  Linken  gehen  auch  heute  noch  von  der
Ansicht  aus,  daß  Ungarn  ein  keiner  anderen  Nation  und  keinem  anderen
Lande  untergeordnetes  freies  und  unabhängiges  Land  ist;  sie  konnten  also
auch  heute  die  Aufgabe  der  Partei  vor  allem  darin  erkennen,  mit  allen  gesetzlichen
  Mitteln  dahin  zu  wirken,  daß  alle  jene  Gesetze,  die  mit  der  erwähn-