Oesterreich-Augarn. 249
6. Aug. Ungarische Delegation: Debatte über die auswärtigen Angelegen-7.
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heiten und neue Auslassungen des Reichskanzlers.
„ (Oesterreich). Die Ministerien des Cultus, des Innern und
der Justiz erlassen in Folge der Vorfälle in Krakau (21. Juli)
gemeinsam eine Verordnung betr. die auf Anordnung ihrer geistlichen
Oberen in Haft befindlichen Weltgeistlichen und Negularen:
"„Der Grundsatz, welcher in der Verordnung des Ministers für Cultus und
Unterricht vom 7. Juni 1869, betreffend den Vollzug bischöflicher Erkenntnisse,
welche auf Einschließung eines Priesters in eine geistliche Correctionsanstalt
lauten, ausgesprochen ist, findet auf sämmtliche Regularen beiderlei Geschlechtes
Anwendung, so daß keine einer regularen Communität angehörige Person,
welche aus was immer für einer Ursache auf Anordnung der betreffenden
Oberen in Haft gehalten ist, wider ihren Willen darin zurückgehalten werden
kann. Da jedoch auch gegenüber jenen Personen des Weltpriester= und Ordensstandes,
welche sich der über sie von ihren Obern verhängten Haft freiwillig
unterziehen, die Rücksichten der Menschlichkeit und Gesundheitspflege nicht außer
Acht gelassen werden dürfen, sind dem Minister für Cultus und Unterricht
Verzeichnisse der in freiwilliger Haft thatsächlich sich befindenden Weltpriester
und Regularen mit Angabe des Namens, der Zeit, seit wann die Haft dauert,
der Zeit, auf wie lange sie verhängt wurde, der Beschaffenheit des Haftlokales
in Beziehung auf Größe, Licht, Luft und Einrichtung, dann der Verpflegung
ungesäumt vorzulegen und künftig bei neu eintretenden Fällen sofort zu ergänzen.
Sollten die Bischöfe es nicht übernehmen, solche Verzeichnisse bezüglich
des Säkular= und Regular = Clerus ihrer Diöcese anzulegen und mit ausreichenden
Garantien für die Vollständigkeit derselben und die Nichtigkeit aller
darin enthaltenen Angaben den Länderchefs zu übermachen, so haben die Bezirkshauptmänner
die erwähnten Verzeichnisse, sofern sie die Weltpriester betreffen,
selbst anzufertigen, hinsichtlich der Regularen aber sie von den Vorständen der
einzelnen Convente und Congregationen unmittelbar abzufordern, eingehend
zu prüfen und zu verifiziren und ehethunlichst vorzulegen. Diese Verordnung
ist jedem in einem religiösen Orden oder eine solche Congregation neu eintretenden
Mitgliede vor Ablegung der Gelübde mitzutheilen und der Nachweis
hierüber in jedem einzelnen Falle dem Landeschef vorzulegen."“
„ (Oesterreich: Dalmatien). Eine Ministerialverordnung ordnet
die Vorarbeiten für die Stellung der Landwehr in den Bezirken-Cattaro
und Ragusa, wie in sämmtlichen übrigen Kronländern, an.
„ Oesterreichische Delegation: Debatte über die auswärtigen Angelegenheiten
und nochmalige Auslassungen des Reichskanzlers.
„ (Oesterreich: Oberösterreich). Discesanversammlung der kath.
Vereine Oberösterreichs, an der sich Bischof Nudigier, eine Anzahl
Mitglieder der hehen Aristokratie und ca. 200 Priester der Diöcese
betheiligen. Flammende Rede des Bischofs gegen die confessionellen
Gesetze vom Mai und Dec. 1868.
„ (Oesterreich: Böhmen). In Folge der Ausschreibung der Neuwahlen
in den Landtag (an die Stelle der sog. Declaranten) erläßt
der Statthaltereileiter, F. M. L. Koller, ein Umlaufschreiben an die
Bezirkshauptmannschaften,
worin er, im Rückblick auf die beklagenswerthe Thätigkeit einer verblendeten
Partei-Agitation, die Besorgniß ausspricht, daß in manchen Wahlbe-