Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

Oesterreich-Augarn.  249

6.  Aug.  Ungarische  Delegation:  Debatte  über  die  auswärtigen  Angelegen-7.



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heiten  und  neue  Auslassungen  des  Reichskanzlers.

„  (Oesterreich).  Die  Ministerien  des  Cultus,  des  Innern  und
der  Justiz  erlassen  in  Folge  der  Vorfälle  in  Krakau  (21.  Juli)
gemeinsam  eine  Verordnung  betr.  die  auf  Anordnung  ihrer  geistlichen

Oberen  in  Haft  befindlichen  Weltgeistlichen  und  Negularen:

"„Der  Grundsatz,  welcher  in  der  Verordnung  des  Ministers  für  Cultus  und
Unterricht  vom  7.  Juni  1869,  betreffend  den  Vollzug  bischöflicher  Erkenntnisse,
welche  auf  Einschließung  eines  Priesters  in  eine  geistliche  Correctionsanstalt
lauten,  ausgesprochen  ist,  findet  auf  sämmtliche  Regularen  beiderlei  Geschlechtes
Anwendung,  so  daß  keine  einer  regularen  Communität  angehörige  Person,
welche  aus  was  immer  für  einer  Ursache  auf  Anordnung  der  betreffenden
Oberen  in  Haft  gehalten  ist,  wider  ihren  Willen  darin  zurückgehalten  werden
kann.  Da  jedoch  auch  gegenüber  jenen  Personen  des  Weltpriester=  und  Ordensstandes,
  welche  sich  der  über  sie  von  ihren  Obern  verhängten  Haft  freiwillig
unterziehen,  die  Rücksichten  der  Menschlichkeit  und  Gesundheitspflege  nicht  außer
Acht  gelassen  werden  dürfen,  sind  dem  Minister  für  Cultus  und  Unterricht
Verzeichnisse  der  in  freiwilliger  Haft  thatsächlich  sich  befindenden  Weltpriester
und  Regularen  mit  Angabe  des  Namens,  der  Zeit,  seit  wann  die  Haft  dauert,
der  Zeit,  auf  wie  lange  sie  verhängt  wurde,  der  Beschaffenheit  des  Haftlokales
in  Beziehung  auf  Größe,  Licht,  Luft  und  Einrichtung,  dann  der  Verpflegung
ungesäumt  vorzulegen  und  künftig  bei  neu  eintretenden  Fällen  sofort  zu  ergänzen.
  Sollten  die  Bischöfe  es  nicht  übernehmen,  solche  Verzeichnisse  bezüglich
des  Säkular=  und  Regular  =  Clerus  ihrer  Diöcese  anzulegen  und  mit  ausreichenden
  Garantien  für  die  Vollständigkeit  derselben  und  die  Nichtigkeit  aller
darin  enthaltenen  Angaben  den  Länderchefs  zu  übermachen,  so  haben  die  Bezirkshauptmänner
  die  erwähnten  Verzeichnisse,  sofern  sie  die  Weltpriester  betreffen,
selbst  anzufertigen,  hinsichtlich  der  Regularen  aber  sie  von  den  Vorständen  der
einzelnen  Convente  und  Congregationen  unmittelbar  abzufordern,  eingehend
zu  prüfen  und  zu  verifiziren  und  ehethunlichst  vorzulegen.  Diese  Verordnung
ist  jedem  in  einem  religiösen  Orden  oder  eine  solche  Congregation  neu  eintretenden
  Mitgliede  vor  Ablegung  der  Gelübde  mitzutheilen  und  der  Nachweis
hierüber  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  Landeschef  vorzulegen."“

„  (Oesterreich:  Dalmatien).  Eine  Ministerialverordnung  ordnet
die  Vorarbeiten  für  die  Stellung  der  Landwehr  in  den  Bezirken-Cattaro
  und  Ragusa,  wie  in  sämmtlichen  übrigen  Kronländern,  an.

„  Oesterreichische  Delegation:  Debatte  über  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  nochmalige  Auslassungen  des  Reichskanzlers.

„  (Oesterreich:  Oberösterreich).  Discesanversammlung  der  kath.
Vereine  Oberösterreichs,  an  der  sich  Bischof  Nudigier,  eine  Anzahl
Mitglieder  der  hehen  Aristokratie  und  ca.  200  Priester  der  Diöcese
betheiligen.  Flammende  Rede  des  Bischofs  gegen  die  confessionellen
Gesetze  vom  Mai  und  Dec.  1868.

„  (Oesterreich:  Böhmen).  In  Folge  der  Ausschreibung  der  Neuwahlen
  in  den  Landtag  (an  die  Stelle  der  sog.  Declaranten)  erläßt
der  Statthaltereileiter,  F.  M.  L.  Koller,  ein  Umlaufschreiben  an  die
Bezirkshauptmannschaften,

worin  er,  im  Rückblick  auf  die  beklagenswerthe  Thätigkeit  einer  verblendeten
  Partei-Agitation,  die  Besorgniß  ausspricht,  daß  in  manchen  Wahlbe-