Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

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Spanien.

gegen  einen  der  Schuld  Verdächtigen  festzustellen,  sei  es  um  den  Verdacht  der
Gendarmen,  der  Municipalbehörden  oder  der  zur  Festnehmung  von  Angeschuldigten
  beauftragten  Freiwilligen  oder  Militärversonen  aufzuklären.  Art.  6.
Die  Ermächtigung  zur  Haussuchung  wird  vom  Friedensrichter  auf  Requisition
obengenannter  Beamten  und  unter  protokollarischer  Aufnahme  der  Motive,
auf  denen  die  Anklage  beruht,  ausgefertigt.  Die  Haussuchung  darf  nicht  zur
Nachzeit  stattfinden,  die  Ermächtigung  dazu  kann  nur  in  dem  Falle  verweigert
werden,  wo  die  Anklage  augenscheinlich  aller  Begründung  entbehrt.  Art.  7.
Sollte  der  Friedensrichter  abwesend  oder  durch  Krankheit  abgehalten  sein,  so
hat  man  sich  sogleich  an  seinen  gesetzlichen  Stellvertreter  zu  wenden.  Art.  8.
Die  Behörden,  ihre  Agenten,  sowie  die  Gendarmerie  können,  wenn  sie  in  der
Verfolgung  von  Unruhestiftern  begriffen  sind,  welche  den  bewaffneten  Banden
angehören  und  auf  der  That  ertappt  warden,  ohne  gerichtliche  Autorisation
und  in  bloßer  Vollziehung  des  Art.  5  der  Constitution  in  die  Wohnung  des
Schuldigen  eindringen,  aber  lediglich  um  dessen  Festnehmung  zu  bewirken.
Wenn  sich  dieser  in  eine  fremde  Wohnung  flüchtet,  so  wird  man  auf  Grund
des  bereits  angezogenen  Artikels  zu  einer  einfachen  an  den  Hausbesitzer  gerichteten
  Requisition  schreiten.  Art.  9.  Jeder  Act  von  Muth,  Energie  und
Patriotismus,  möge  er  von  einer  Behörde,  einem  der  Armce,  der  Gendarmerie
oder  den  Freiwilligen  angehörigen  Individium,  von  einem  Civilbeamten  oder
einer  Privatperson  ausgegangen  sein,  soll  der  Regierung  auf  telegraphischem
Wege  mitgetheilt  werden,  um  seine  augenblickliche  Belohnung  zu  erhalten.“

Der  dem  Decret  vorausgeschickte  motivirende  Bericht  des  Ministers
des  Innern  erklärt,  daß  die  Regierung  die  Lage  des  Landes  für  eine  sehr
ernste  hält.  In  diesem  Bericht  wird  zuvörderst  die  lobenswerthe  Haltung  anerkannt,
  welche  das  spanische  Volk  seit  der  September-Revolution  bewiesen
habe,  darauf  aber  der  in  neuester  Zeit  getriebene  Mißbrauch  mit  der  durch
die  Verfassung  gewährten  Freiheit,  welche  man  mit  der  Straflosigkeit  für  Unthaten
  und  gefährliche  Wühlereien  verwechsele,  geschildert.  „So  ist  ein  unerträglicher
  Zustand  dauernder  Verschwörung  geschaffen,  so  sind  aufrührerische
Anschläge  ins  Werk  gesetzt  worden,  die,  wenn  auch  ohnmächtig  in  sich  zerfallend,
  doch  den  friedlichen  Genuß  der  durch  die  Umwälzung  erworbenen  Errungenschaften
  verkümmern,  die  öffentliche  Ordnung  stören  und  über  Spanien
wieder  das  trostlose  Schauspiel  eines  Bürgerkrieges  heraufzubeschwören  drohen.
Bösewichter  machen  sich  in  dem  Wahne,  daß  die  Langmuth  der  Regierung
Schwäche  sei,  jene  Lage  zu  Nutze,  um  Ausschreitungen  und  Frevelthaten  zu
begehen,  als  ob  dieselben  nach  dem  neuen  und  weisen  Grundgesetze  Spaniens
gestattet  seien.  Daher  entspringen  ohne  Zweifel  die  kürzlich  in  Malaga  geschehenen
  Verbrechen,  die  Bildung  von  Räuberbanden  in  Sevilla  und  Alicante,
die  schändliche  Zerstörung  von  Postwagen  auf  den  Straßen  Estremaduras,  der
vandalische  Ueberfall  in  den  Bädern  von  Fuensanta  in  der  Provinz  Ciudad-Real,
  die  meuchlerische  Ermordung  des  Bürgermeisters  von  Santa  Cruz  de
Campezu,  der  gewaltsame  Tod  eines  Schöffen  und  die  Verletzung  zweier  anderer
  Mitglieder  des  Gemeinderaths  von  Benquerenzia  und  noch  viele  sonstige
Frevel  gegen  Hab'  und  Leben,  welche  unter  den  ehrenwerthen  Bürgern,  die
ruhig  unter  dem  Schutze  der  Gesetze  zu  leben  wünschen,  Aufregung  und
Schrecken  verbreiten.“  Die  Regierung  findet  sich  daher  genöthigt,  außerordentliche
  Sicherheitsmaßregeln  zu  ergreifen,  „ohne  jedoch  die  Unverletzlichkeit
der  Wohnung,  die  Freiheit  des  Bürgers  zu  gefährden,  ohne  in  die  Freiheit
der  Presse  und  der  friedlichen  Vereinigung  einen  Eingriff  zu  thun.“  Nirgendwo
  wird  in  dem  Bericht  eine  bestimmte  Partei  genannt,  gegen  welche  der
Staat  sich  zu  schützen  habe;  daher  lassen  sich  die  Vorschriften  eben  so  gut
gegen  republikanische  Ausschreitungen  anwenden,  wie  gegen  Carlisten  und  Isabellinen
  oder  wie  endlich  gegen  Wegelagerer,  Räuber,  Landstreicher  und  sonstiges
  Gesindel  aller  Art.