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Spanien.
gegen einen der Schuld Verdächtigen festzustellen, sei es um den Verdacht der
Gendarmen, der Municipalbehörden oder der zur Festnehmung von Angeschuldigten
beauftragten Freiwilligen oder Militärversonen aufzuklären. Art. 6.
Die Ermächtigung zur Haussuchung wird vom Friedensrichter auf Requisition
obengenannter Beamten und unter protokollarischer Aufnahme der Motive,
auf denen die Anklage beruht, ausgefertigt. Die Haussuchung darf nicht zur
Nachzeit stattfinden, die Ermächtigung dazu kann nur in dem Falle verweigert
werden, wo die Anklage augenscheinlich aller Begründung entbehrt. Art. 7.
Sollte der Friedensrichter abwesend oder durch Krankheit abgehalten sein, so
hat man sich sogleich an seinen gesetzlichen Stellvertreter zu wenden. Art. 8.
Die Behörden, ihre Agenten, sowie die Gendarmerie können, wenn sie in der
Verfolgung von Unruhestiftern begriffen sind, welche den bewaffneten Banden
angehören und auf der That ertappt warden, ohne gerichtliche Autorisation
und in bloßer Vollziehung des Art. 5 der Constitution in die Wohnung des
Schuldigen eindringen, aber lediglich um dessen Festnehmung zu bewirken.
Wenn sich dieser in eine fremde Wohnung flüchtet, so wird man auf Grund
des bereits angezogenen Artikels zu einer einfachen an den Hausbesitzer gerichteten
Requisition schreiten. Art. 9. Jeder Act von Muth, Energie und
Patriotismus, möge er von einer Behörde, einem der Armce, der Gendarmerie
oder den Freiwilligen angehörigen Individium, von einem Civilbeamten oder
einer Privatperson ausgegangen sein, soll der Regierung auf telegraphischem
Wege mitgetheilt werden, um seine augenblickliche Belohnung zu erhalten.“
Der dem Decret vorausgeschickte motivirende Bericht des Ministers
des Innern erklärt, daß die Regierung die Lage des Landes für eine sehr
ernste hält. In diesem Bericht wird zuvörderst die lobenswerthe Haltung anerkannt,
welche das spanische Volk seit der September-Revolution bewiesen
habe, darauf aber der in neuester Zeit getriebene Mißbrauch mit der durch
die Verfassung gewährten Freiheit, welche man mit der Straflosigkeit für Unthaten
und gefährliche Wühlereien verwechsele, geschildert. „So ist ein unerträglicher
Zustand dauernder Verschwörung geschaffen, so sind aufrührerische
Anschläge ins Werk gesetzt worden, die, wenn auch ohnmächtig in sich zerfallend,
doch den friedlichen Genuß der durch die Umwälzung erworbenen Errungenschaften
verkümmern, die öffentliche Ordnung stören und über Spanien
wieder das trostlose Schauspiel eines Bürgerkrieges heraufzubeschwören drohen.
Bösewichter machen sich in dem Wahne, daß die Langmuth der Regierung
Schwäche sei, jene Lage zu Nutze, um Ausschreitungen und Frevelthaten zu
begehen, als ob dieselben nach dem neuen und weisen Grundgesetze Spaniens
gestattet seien. Daher entspringen ohne Zweifel die kürzlich in Malaga geschehenen
Verbrechen, die Bildung von Räuberbanden in Sevilla und Alicante,
die schändliche Zerstörung von Postwagen auf den Straßen Estremaduras, der
vandalische Ueberfall in den Bädern von Fuensanta in der Provinz Ciudad-Real,
die meuchlerische Ermordung des Bürgermeisters von Santa Cruz de
Campezu, der gewaltsame Tod eines Schöffen und die Verletzung zweier anderer
Mitglieder des Gemeinderaths von Benquerenzia und noch viele sonstige
Frevel gegen Hab' und Leben, welche unter den ehrenwerthen Bürgern, die
ruhig unter dem Schutze der Gesetze zu leben wünschen, Aufregung und
Schrecken verbreiten.“ Die Regierung findet sich daher genöthigt, außerordentliche
Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen, „ohne jedoch die Unverletzlichkeit
der Wohnung, die Freiheit des Bürgers zu gefährden, ohne in die Freiheit
der Presse und der friedlichen Vereinigung einen Eingriff zu thun.“ Nirgendwo
wird in dem Bericht eine bestimmte Partei genannt, gegen welche der
Staat sich zu schützen habe; daher lassen sich die Vorschriften eben so gut
gegen republikanische Ausschreitungen anwenden, wie gegen Carlisten und Isabellinen
oder wie endlich gegen Wegelagerer, Räuber, Landstreicher und sonstiges
Gesindel aller Art.