Oesterreich-Ingarn. 299
der tief erschütterten Zucht und Sitte ist unmöglich ohne Wiederanerkennung
des unveräußerlichen Rechtes der Katholiken auf katholische Erziehung ihrer
Jugend, gewährleistet durch das Oberaufsichtsrecht der Kirche über die
Gesammterziehung derselbben Rettung der Ehrfurcht vor Gesetz und
Autorität, Schutz gegen Rechtlosigkeit und Vergewaltigung der allen Rechtssinn
ertödtenden Principienlosigkeit des modernen Rechtsstaates ist in Oesterreich
unmöglich ohne Wiederherstellung des (namentlich in Vorarlberg mehr als
tausendjährigen) Rechtes der Länder auf eine ihren eigenthümlichen Verhält-
nissen entsprechende selbstständige Verwaltung nach christlichen Prin-
cipien. In dieser Selbstständigkeit erkennen und fordern die Völker Oester-
reichs nur die Aufrechterhaltung eines von der Vorsehung ihnen gegebenen,
von Allerhöchstdero glorreichen Ahnen und von Eurer Mojestät selbst gefestig-
ten natürlichen Dammes gegen die verheerenden Zeitströmungen ungeheuren
socialen Elends und maßlos wachsender Schulden-, Steuer= und Beitragslasten,
welche beide in der von allzu straffer Centralisation der Verwaltung unver-
meidlich begünstigten riesigen Mißwirthschaft, Defraudation, Schwindelei und
Corruption unserer Aufklärungs-Epoche ihren Hauptquell haben. In
dieser Selbstständigkeit erblicken und fordern wir aber zugleich, entgegen den
modernen Zerstörungsmächten, die unerschütterlichste Stütze und nachhaltigste
Krästigung der zum Schutze unserer Rechte von Gott berufenen monarchischen
Gewalt. Des unschätzbaren, durch tausendjährige Geschichte geheiligten Gutes
treu-monarchischer Gesinnung tief bewußt, erwartet das vorarlbergische Volk,
dessen Herz warm für seinen Kaiser schlagt, daß . beim Kaiser jäger-
Regimente eine dem religiösen Bedürfnisse der Söhne unseres Landes ent-
sprechende, das bekümmerte Herz der Eltern beruhigende Seelsorge gesichert
werde."“ Die „December-Gesetze“ werden verdammt, „weil sie dem natürlichen
Rechte der Länder und der durch die pragmatische Sanction und das October-
Diplom ihnen zuerkannten Stellung zuwiderlaufen.“ Es seien nur bei..
jenen Angelegenheiten, deren gemeinschaftliche Berathung zur Erhaltung der
Macht und Einheit des Neiches nothwendig ist, oder welche vermöge besonderer
Staatsverträge (mit Ungarn) nach gemeinsamen Grundsätzen und Principien
behandelt werden müssen, auch künftig gemeinschaftlich mit Vertretern der an-
deren Länder zu berathen; jedoch mit Wahrung des Rechtes der Landtage zur
Wahl ihrer Delegirten für die Berathung der (mit Ungarn) gemeinsamen
Reichsangelegenheiten, wie auch zur Wahl seiner Abgeordneten zu jener Ver-
tretung der Länder, deren Aufgabe die Berathung der den österreichischen
Ländern gemeinsamen Angelegenheiten, und vorerst des Ausgleiches, der Aende-
rung der bisherigen Verfassungszustände und der dazu nöthigen Uebergangs-
bestimmungen ist. „Dagegen nehmen wir die von Eurer Moajestät durch das
October-Diplom neubestätigte Selbstständigkeit und eigene Gesetzgebungs-Be-
sugniß der Länder (beziehungsweise des Landes Vorarlberg) für alle übrigen
Gegenstände in Anspruch. Zu dem Ende werden alle das Verhältniß Vor-
arlbergs zu den anderen Ländern und zum ganzen Reiche regelnden Gesetze
und Verträge von der Regierung als Regierungsvorlagen dem Landtage vor-
gelegt und, nachdem sie durch a. h. Sanction Gesetzeskraft erlangt, als Funda-
mental-Gesetze dem Landesrechte inarticulirt. Indem der treugehorsamste
Landtag von Eurer Majestät die huldreiche Anerkennung der altherge-
brachten Stellung Vorarlbergs zu Kaiser und Reich in tiefster Ehrfurcht
erbittet, gibt er zugleich dem heißen Wunsche des Landes Ausdruck, Euer
Majestät mögen allergnädigst geruhen, durch a. h. per sön liche Entgegen-
nahme der Huldigung des Landes seine Rechtsstellung feierlichst zu
sanctioniren und im dankbaren Andenken des Landes zu verewigen."“
Gleichzeitig beschließt der Landtag, der Regierung drei Gesetzes-
entwürfe zur kaiserl. Sanction zu unterbreiten, durch welche die be-
stehenden Landes-Volksschulgesetze gründlich abgeändert werden sollen;