Oesterreich-Angarn. 307
beseitigenden Reichsrathe, sondern directe von den 17 Landtagen vorgenommen
werden sollen, wobei auf Böhmen 17 Delegirte fallen würden). Artikel 9.
Alle das Königreich Böhmen betreffenden Angelegenheiten, welche nicht als
allen Königreichen und Ländern der Monarchie gemeinsam (Artikel 1) erklärt
sind, gehören grundsätzlich der Gesetzgebung des böhmischen Landtages, be-
ziehungsweise der Verwaltung der böhmischen Landesregierung an. Artikel 10.
Weil es aber außer den als der ganzen Monarchie gemeinsam erklärten An-
gelegenheiten noch solche gibt, deren gemeinschaftliche Behandlung im Interesse
der Monarchie und im Interesse der Königreiche und Länder selbst rathsam
und wünschenswerth ist, übrigens auch in dem von dem Königreiche Böhmen
angenommenen Uebereinkommen mit dem Königreiche Ungarn gewisse Gegen-
stände als solche bezeichnet worden sind, welche zwar nicht gemeinsam, doch nach
gleichen, von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen verwaltet werden
sollen, so erkennt der Landtag das Bedürfniß an, für die Behandlung solcher
Angelegenheiten eine Vorsorge zu tragen. Artikel 11. Als solche Ange-
legenheiten werden erklärt: 1. Die commerziellen Angelegenheiten, speciell die
Zollgesetzgebung, die Gesetzgebung über Handels-, See= und Wechselrecht, über
Maß und Gewicht und Erfindungspatente, über Marken= und Musterschutz,
über den Schutz des geistigen Eigenthums, dann über Zettelbanken, insolange
diese in der ganzen Monarchie nach gleichen Grundsätzen behandelt werden.
2. Die Gesetzgebung über die mit der industriellen Production in enger Ver-
bindung stehenden indirecten Abgaben, dann über Monopole, Negalien und
Über Stempel und Gebühren. Die Gesetzgebung über Stempel und Gebühren
darf jedoch das Gesetzgebungsrecht des Landtages in Justiz-Angelegenheiten
weder beirren noch beeinträchtigen. 3. Die Feststellung des Münzwesens und
des Geldfußes. 4. Die Verfügungen bezüglich jener Communicationsanstalten
(Eisenbahnen, Post, Telegraphen, Schifffahrt), von welchen durch den für diese
gemeinsamen Angelegenheiten zu bestellenden Vertretungskörper erkannt wird,
welche das Interesse der ganzen Monarchie oder mehrerer Länder derselben
berühren, oder welche mehrere Länder-Verwaltungsgebiete verbinden. Ferner
die Gesetzgebung und Verwaltung über Telegraphen-, Post-, Eisenbahn= und
Schifffahrtwesen, soweit sich dieselbe auf die oben angeführten gemeinsamen
Communicationsanstalten und deren Betrieb bezieht, dann sofern die Fest-
haltung gleicher Grundsätze in Bezug auf den Betrieb von Communications-
Mitteln zu dem Zwecke nothwendig ist, um deren gleichmäßige, den militäri-
schen und commerciellen Bedürfnissen, sowie den Anforderungen der Sicherheits-
Polizei entsprechende Benützung allseitig zu gewährleisten. 5. Die Feststellung
des Wehrsystems, ferner jene Angelegenheiten, welche sich auf die Art und
Weise, sowie auf die Ordnung und Dauer der Militärpflicht beziehen, insbe-
sondere die wiederkehrende Bewilligung der Anzahl der auszuhebenden Mann-
schaft für das stehende Heer und die Ersatzreserve unter Festhaltung des Maß-
stabes der Bevölkerungsziffer bei deren Auftheilung; in Bezug auf Vorspanns-
leistung, Verpflegung und Einquartierung des Heeres und der dafür aus dem
Militärärar zu leistenden Vergütung; endlich alle jene Gesetze, welche zur Er-
haltung der Einheit und Schlagfertigkeit des Heeres erforderlich sind, als:
die Gesetze über die Evidenzhaltung der Urlauber und Reservisten, über die
Versorgung der Unteroffiziere, über Pferde-Conseription, das Militärstraf-
gesetz u. s. w. Wenn es sich um Aenderung in dem Maßstabe der Auftheilung
der auszuhebenden Mannschaft handeln sollte, so ist hiezu die Zustimmung des
Landes nothwendig. Welche die Landwehr betreffenden Angelegenheiten der
Gesetzgebung oder Verwaltung des Landes vorbehalten werden sollen, wird
weiterer Regelung vorbehalten. 6. Im Bereiche der Finanzen: a) in das
Staatsschuldwesen, namentlich die Gebahrung und Controle des bestehenden
Uebereinkommens mit dem Königreiche Ungarn, ferner die Zustimmung zur
Contrahirung eines neuen Anlehens in jenen Fällen, in welchen es sich, in
Durchführung des mit dem Königreiche Ungarn bestehenden Uebereinkommens,
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