Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

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Gesterreich-Angarn. 
um Aufnahme eines gemeinsamen Anlehens zur Deckung des Aufwandes für 
die der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten handelt, und in Fällen, wo 
ein gemeinsames Anlehen mit dem Königreiche Ungarn zur Deckung dieses 
Aufwandes nicht beschlossen wird, die Entscheidung, ob dieses Erforderniß durch 
quotale Auftheilung oder durch eine gemeinschaftliche Creditoperation zu decken 
ist; endlich eventuell die Zustimmung zur Aufnahme einer schwebenden Schuld 
zur zeitweisen Deckung außerordentlichen Finanzaufwandes. Doch darf der 
Betrag derselben den vierten Theil des ordentlichen Ausgabenbudgets des be- 
treffenden Jahres nicht übersteigen; b) das unbewegliche gemeinsame Staats- 
vermögen, unbeschadet der Eigenthums= oder sonstigen Rechtsansprüche der 
Königreiche und Länder; c) die Veranschlagung der Auslagen für die Ver- 
waltung der im gegenwärtigen Artikel angeführten Angelegenheiten und der 
Bedeckung derselben, sowie die Rechnungslegung darüber. Endlich wird aus 
gewichtigen Rücksichten auch 7. die Gesetzgebung über Staatsbürgerschaft und 
über Aufenthalt und zeitweise Niederlassung von Ausländern diesen Ange- 
legenheiten beigezählt. Artikel 12. In Würdigung des im Artikel 10 an- 
erkannten Bedürfnisses ist das Königreich Böhmen zu einem Uebereinkommen 
mit den übrigen, nicht zur ungarischen Krone gehörenden Königreichen und 
Ländern zu dem Zwecke bereit, daß, insolange nicht durch freie Vereinbarung 
eine andere Anordnung getroffen wird, die dem Königreiche Böhmen im Sinne 
des Artikels 9 zustehende Legislation in den im vorhergehenden Artikel ange- 
führten Angelegenheiten auf einen Congreß von durch die Landtage zu 
wählenden Delegirten übertragen werde. Artikel 13. Das König- 
reich Böhmen willigt ferner ein, daß unter den im vorhergehenden Artikel be- 
zeichneten Bedingungen die Verwaltung der im Artikel 11 aufgezählten An- 
gelegenheiten einem Ministerium übertragen werde, welches aus den für 
diese Angelegenheit bestellten Ressortministern, dann aus den Hofkanzlern, 
eventuell den denselben gleichgestellten Länderministern unter Wahrung 
eines angemessenen Stimmenverhältnisses besteht. In dieser Stellung als Mit- 
glied des Ministeriums und unter der ihm als solchem obliegenden Verant- 
wortlichkeit ist der königlich böhmische Hofkanzler zur Durchführung der im 
Delegirtencongresse beschlossenen Gesetze, soweit hiezu die Mitwirkung der ihm 
unterstehenden Organe einzutreten hat, verpflichtet. Die oberste Verwaltung 
der der Legislation angehörenden Angelegenheiten dagegen steht in den Ländern 
der Krone Böhmen dem königlich böhmischen Hofkanzler zu; diesem allein ob- 
liegt auch die ministerielle Verantwortlichkeit für den Bereich dieser Gegen- 
stände. Artikel 14. Das Königreich Böhmen trägt zu dem nach Artikel 
11 b, c von dem Delegirtencongresse veranschlagten unbedeckten Erfordernisse 
des Aufwandes für die in diesem Artikel aufgezählten Angelegenheiten, zu 
welchen der auf die nichtungarischen Königreiche und Länder entfallende Antheil 
an dem unbedeckten Erfordernisse für die der ganzen Monarchie gemeinsamen 
Angelegenheiten hinzuzurechnen ist, mit einer percentualen Quote bei, 
welche durch Vereinbarung im Wege landtäglicher Deputation zu ermitteln 
sein wird. Im gleichen Wege wird die von dem Königreiche Böhmen zu dem 
Erfordernisse der allgemeinen Staatsschuld zu leistende Quote zu verein- 
baren sein. Von den entfallenden Quoten ist jener Ertrag an Stempeln und 
Gebühren in Abschlag zu bringen, welcher im Lande eingeht. Die Quoten 
sind in zwölf Monatsraten als Präcipuum der Landeseinkünfte in Abfuhr zu 
bringen. Die Art der Aufbringung dieser Quoten ist der Bestimmung der 
Landeslegislation überlassen. Artikel 15. Eine landtägliche Deputation 
wird unter Vermittlung der Regierung mit Deputationen der übrigen König- 
reiche und Länder in Verhandlung zu treten haben, um a) die im vorher- 
gehenden Artikel erwähnten Quoten zu ermitteln, und b) zu vereinbaren, ob 
der Ertrag der unter gemeinsamer Verwaltung stehenden indirecten Steuern 
von dem gemeinsamen Aufwande im Ganzen vorweg abzuziehen und nur das 
nach Abschlag derselben sich ergebende unbedeckte Erforderniß nach Quoten auf-
	        
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