Oesterreich-Angarn. 319
Nach den einleitenden Sätzen heißt es: „Sowohl Eurer kaiserlichen und
königlichen Apostolischen Mojestät huldvolles Rescript vom 12. September
d. J. an den böhmischen Landtag, als auch dessen Fundamental-Artikel
wurden in diesem Herzogthume als ein Unterpfand, daß der Ausgleich ge-
lingen werde, auf das freudigste begrüßt. Der treugehorsamste Landtag ist
der hoffnungsvollen Ueberzeugung, daß in der gleichmäßigen Anwendung dieser
Fundamental-Artikel auf die gleichberechtigten Königreiche und Länder und
unter gewissenhafter Rücksichtnahme auf deren verschiedene materielle
Leistungsfähigkeit die Basis einer alle Theile befriedigenden, die Kraft
der Monarchie stärkenden Gestaltung des öffentlichen Rechtes gefunden werden
wird. Bei der Ausführung dieser hohen Aufgabe kann Eurer Mojestät Re-
gierung immer auf unsere aufrichtige und volle Unterstützung rechnen — wie
wir andererseits pflichtgemäß die Interessen unseres Landes mit besonderer
Berücksichtigung der von Eurer kaiserlichen Majestät wiederholt gnädigst aner-
kannten Steuer-Ueberbürdung hiebei zu vertreten und zu wahren haben
werden. Wir beanspruchen für unser Land das in der pragmatischen Sanction
und im Allerhöchsten Diplome vom 20. October 1860 zuerkannte Selbstbe-
stimmungsrecht in Bezug auf die Gesetzgebung und Verwaltung, treten aber
mit Rücksicht auf höhere Bedürfnisse freudig die im 11. böhmischen Funda-
mental-Artikel verzeichneten Angelegenheiten einem Congresse von Dele-
girten der Landtage zur gemeinsamen Behandlung ab. Solche Einrich-
tungen werden gewiß die Befriedigung aller Völker der Monarchie herbeiführen.
So wie die Deutschen in ihren Rechten ganz unverletzt bleiben sollen, so
wünschen wir nur, daß auch den übrigen Nationen das gleiche Recht nicht blos
zugesichert, sondern auch thatsächlich gewährt werde. In dieser Beziehung
wagen wir allerunterthänigst zu bitten, daß unser slovenischer Volksstamm
in jenen Ländern, wo er mit Deutschen oder Italienern vereinigt ist, unter
den Schutz ähnlicher Landesgesetze gestellt werde, wie Eurer Majestät Regierung
dem böhmischen Landtage vorgelegt hat. Hiedurch werden die unerschütterlich
treu zu Eurer Majestät Thron stehenden Slovenen wenigstens in ihrer Natio-
nalität geschützt sein, so lange es Allerhöchstihrer Regierung nicht möglich ist,
Mittel und Wege zu finden, die von denselben so heißersehnte, in unserer
allerunterthänigsten Adresse vom 30. August 1870 bereits erbetene Vereini-
gung in ein administratives und so weit möglich staatsrecht-
liches Gebiet zu verwirklichen. Kommen die in den Fundamental-Artikeln
niedergelegten Principien zur praktischen Geltung, so wird es der treugehor-
samsten Vertretung des Herzogthums Krain gelingen, durch eine den besonderen
Verhältnissen dieses Landes angemessene, dem Character des Volkes verwandte
und vom religiös-sittlichen Geiste (der einzig festen Basis alles Volksglückes)
getragen Gesetzgebung den Frieden der Gemüther herzustellen, den materiellen
Aufschwung in gewerblicher und landwirthschaftlicher Beziehung zu fördern.
Es steht zu hoffen, daß es der vom Vertrauen des Landes begleiteten, der
Landesvertretung im Bereiche der Landesgesetzgebung verantwort-
lichen Landesregierung gelingen wird, durch genaue Kenntniß von Land
und Volk Mißverständnissen vorzubeugen, allseitig versöhnend, Gegensätze mil-
dernd zu wirken. Und gleichwie Eure Majestät in Allerhöchstihrem Reseripte
die Anerkennung der staatsrechtlichen Bedeutung des Königreiches Böhmen
durch den Krönungseid zu erneuern huldvollst zugesagt haben, so bittet auch
das Herzogthum Krain in tiefster Ehrfurcht, es möge Eurer kaiserlichen Maje-
stät gefallen, durch Entgegennahme der feierlichen Huldigung das alte un-
mittelbare Verhältniß des Landes zur Krone zu erneuern, sowie auch von
allen erlauchten Vorfahren Eurer Majestät seit Jahrhunderten jedesmal bei
Antritt der Regierung durch diesen feierlichen Act der Bund der Treue des
Landes gegen den Fürsten und der Huld des Fürsten gegen das Land bekräftigt
und die Freiheit und Selbstständigkeit des Landes in seinen althergebrachten
Rechten bestätigt worden ist. Der obigen Erklärung gemäß wird daher der