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England.
gierung zugibt, daß bei der Entscheidung von Fragen, welche aus diesen An-
sprüchen hervorgehen, die Schiedsrichter annehmen sollen: die Regierung habe
sich anheischig gemacht, den in obigen Regeln liegenden Grundsätzen gemäß zu
handeln. Die contrahirenden Parteien einigen sich in der Folge
untereinander diese Negeln zu beobachten und die übrigen See-
mächte ebenfalls zum Beitritt einzuladen. Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes soll wo möglich innerhalb dreier Monate nach Schluß der
Erörterung, und zwar schriftlich, erfolgen und von den zustimmenden Richtern
unterzeichnet werden. Das Tribunal soll zunächst in Betreff jedes einzelnen
Schiffes für sich erklären, ob England nach den obigen Grundsätzen seine
Pflicht verletzt habe, und hierüber Erklärung zu Protokoll geben. Es kann
darauf, falls ihm solches geeignet erscheint, eine von England, für alle An-
sprüche zusammengenommen, an die Vereinigten Staaten zu entrichtende, binnen
12 Monaten vom Datum der Entscheidung zahlbare Pauschsumme zuerkennen.
Falls keine Pauschsumme zuerkannt wird, so soll eine Abschätzungscommission
ernannt werden, um festzustellen, welche Ansprüche gültig sind, und welcher
Betrag von England gezahlt werden soll. Diese Commission würde aus drei
Mitgliedern zusammengesetzt werden, von denen die Königin und der Präsident
je eines und der italienische Gesandte in Washington das dritte zu ernennen
hätte. Sie würde in Washington tagen und bevollmächtigt sein, sich je nach
Bedürfniß nach New-York oder Boston zu begeben. Nach Unterzeichnung einer
Unparteilichkeitserklärung und Vereinbarung über das Untersuchungsverfahren
würde die Commission alsdann an die Erörterung der in 6 Monaten einzu-
reichenden Anspruchsforderungen gehen. Nach Ablauf eines Jahres würde
Bericht zu erstatten sein über die bereits erledigten Ansprüche. Ein etwaiger
Rest des Berichtes wäre nach zwei Jahren einzureichen. Die contrahirenden
Parteien einigen sich, diese Entscheidung als endgültig und bindend zu be-
trachten. Es wird ferner vereinbart, daß alle Ansprüche von Personen,
Gesellschaften und Corporationen in den Vereinigten Staaten oder England
wegen Handlungen gegen Personen oder Eigenthum von Unterthanen der Ver-
einigten Staaten, verübt zwischen dem 13. April 1861 und 9. April 1865,
und alle ähnlichen Ansprüche, welche wegen Handlungen gegen Personen oder
Eigenthum englischer Unterthanen von englischen oder amerikanischen Unter-
thanen anhängig gemacht werden, vor einer weiteren Commission, bestehend
aus je einem von der Königin und dem Präsidenten und einem dritten ge-
meinschaftlich zu ernennenden Mitglied, erörtert werden solle. Falls das ge-
meinschaftlich zu ernennende Mitglied in 3 Monaten nach der Ratification
nicht ernannt ist, fällt es dem spanischen Gesandten in Washington anheim, es zu
ernennen. Nach vorhergegangener Unparteilichkeitserklärung geht auch diese
Commission in Washington an Untersuchung und Erledigung der betreffenden
Forderungen, wobei die Mehrheit unterscheidet, und die Entscheidung, welche in
Zeit von zwei Jahren erfolgen soll, endgültig ist. Die zuerkannten Summen
sollen in 12 Monaten in Münze abgezahlt, die Kosten gemeinschaftlich getragen,
oder, falls sie 5 Procent der zuerkannten Summe nicht übersteigen, von dieser
Summe abgezogen werden. — Die Fischereibestimmungen lassen die
Schifffahrt bis zur Nordostgrenze wie früher. Die Ratification durch den
Senat und die Königin soll in sechs Monaten oder früher vorgenommen
werden. Die Fischereiartikel sind auf zehn Jahre in Kraft zu setzen, und eine
zweijährige Kündigung ist erforderlich, wenn sie nach dieser Zeit aufgehoben
werden sollen. Die Schifffahrt auf dem Michigan-See ist für brittische Unter-
thanen frei, und Waaren für die brittischen Besitzungen in Nordamerika, welche
in New-York, Boston und Portland eintreffen, gehen frei durch nordamerika-
nisches Gebiet. — Im Ganzen besteht der Tractat aus 43 Artikeln, von wel-
chen die ersten 7, die wir oben in der Hauptsache mitgetheilt haben, sich auf
die Alabama-Frage erstrecken.