Trankreich. 401
lieren, die es in der Welt eingenommen. Die Regierung habe die förmliche
Versicherung gegeben, es sollten keine neuen Truppenkörper gebildet werden,
bevor das bezügliche neue Gesetz die Zustimmung der Nationalversammlung
erhalten habe. Frankreich müsse eine Armee und eine Marine haben, aber
Frankreich wolle den Frieden und bedürfe desselben, und ohne die Blicke in
die Zukunft schweisen zu lassen, die in Gottes Hand stehe, wolle das Land
die Ruhe, die ihm nothwendig sei zur Wiederherstellung seiner Kräfte, zu
seiner Sammlung und Regenerirung.
11. Sept. Ein Erlaß der Regierung ordnet die Aufhebung der sog. arabi-
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schen Bureaux in Algier und eine Reorganisation der Verwaltungs-
behörden an. .
„ Nationalversammlung: Eine Botschaft Thiers beantragt eine Ver-
tagung der Versammlung, um die parlamentarischen Vorarbeiten für
das nächste Jahr vorbereiten zu können. Während der Vertagung
sollen die Generalräthe der Departements zusammentreten.
„ Nationalversammlung: Der Minister des Auswärtigen unterbreitet
ihr die Grundlagen einer zwischen dem Präsidenten der Republik und
dem deutschen Kaiser abzuschließenden Convention, wonach die elsaß-
lothringischen Producte und Fabrikate bis zum 31. Dee. zollfrei zu-
gelassen werden, vom 1. Jan. 1872 bis zum 1. Juli den vierten
Theil und von da an bis Ende d. J. 1872 die Hälfte des ganzen
Zolles zahlen sollen, und zwar unter Wechselseitigkeit für die französi-
sischen Producte und Fabrikate. Dagegen sollen die Departements
Aisne, Aube, Cote d'Or und Jura untverzüglich geräumt und die
Ziffer der Occupationsarmee auf 50,000 Mann herabgesetzt werden.
Die Kammer beschließt die Dringlichkeit der Vorlage und setzt deren
Berathung auf den folgenden Tag an.
„ Nationalversammlung: genehmigt die beabsichtigte Convention mit
Deutschland bez. Elsaß-Lothringen in folgender von dem Vorschlage
der Regierung und demjenigen der deutschen Regierung wesentlich ab-
weichenden Fassung und vertagt sich hierauf bis zum 4. December.
„Art. 1. Der Präsident der Republik ist ermächtigt, mit der Regierung
des Kaisers von Deutschland ein specielles Uebereinkommen auf folgenden
Grundlagen abzuschließen: Die Fabrikate der abgetretenen Theile von Elsaß-
Lothringen werden vom 1. September d. J. bis zum nächsien 31. Dezember
frei und vom 1. Januar bis 1. Juli 1872 unter Bezahlung des vierten
Theils der an der neuen Grenze geforderten Zölle und vom 1. Juli 1872
bis 1. Juli 1873 unter Bezahlung der Hälfte der genannten Zölle zugelassen,
wogegen Wechselseitigkeit für die aus Frankreich nach Elsaß-Lothringen ein-
zuführenden, der dortigen Industrie dienenden Artikel eintreten soll. Die
deutschen Truppen ziehen sich aus den Departements Aisne, Aube, Cote dor,
Haute Saone, Doubs und Jura zurück. Die Occupationsarmee wird auf
50,000 Mann reducirt. Art. 2. Indeß wird die Einfuhr der Erzeugnisse
der Fabriken und Hüttenwerke von Elsaß-Lothringen auf die Production
des Jahres 1869 unter Abzug ihrer eigenen Consumtion und des Durch-
schnittsbetrages der Ausfuhr begrenzt. Art. 3. Die französischen Fabrikate,
welche für die Consumtion von Elsaß-Lothringen bestimmt sind, können nur
unter dem Titel der Gegenseitigkeit und unter den Bedingungen des im
ersten Artikel specificirten Tarifs unter durch die Consumtion bestimmten
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